Ausdampfsicherheit
- Litera aDie Ausdampfsicherheit für Dampfkessel ist gegeben, wenn nachgewiesen ist, dass die im Feuerraum und in den Kesselzügen gespeicherte Wärme nach Ausfall der Speisewasserzufuhr und Abschalten der Beheizung (Brennstoffförderung) ein unzulässiges Ausdampfen des im Dampfkessel vorhandenen Wasservorrates nicht bewirken kann. Diese Forderung gilt bei Großwasserraumkessel als erfüllt, wenn durch einen Ausdampfversuch nachgewiesen wird, dass nach dem Abschalten der Heizung aus Volllastbeharrung und Ausfall der Speisewasserzufuhr die Rauchgastemperatur in der Höhe des höchsten Feuerzuges (HF) 400 °C unterschreitet, bevor der Wasserstand von der Marke des niedrigsten Wasserstandes (NW) auf 50 mm über dem höchsten Feuerzug (HF) abgesunken ist. Für den Nachweis ist eine Wasserstandsvorrichtung so anzuordnen, dass das Maß 50 mm über HF zu erkennen ist. Diese Erkennbarkeit kann auch durch andere geeignete Maßnahmen erzielt werden.
- Litera bDer Ausdampfversuch ist nicht erforderlich, wenn der Dampfkessel mit einer regelbaren Beheizung ausgerüstet ist, die sich Änderungen des Wärmebedarfes bei allen Betriebszuständen schnell anpasst (z. B. gasförmige und flüssige Brennstoffe) und die Ausmauerung des Feuerraumes keine ausreichend wirksame Wärmespeicherung aufweist. Wenn in den Unterlagen zum Dampfkessel keine Angabe zur Ausschamottierung enthalten ist, ist ein Ausdampfversuch jedenfalls durchzuführen.
- Litera cDer Ausdampfversuch ist im Rahmen der ersten Betriebsprüfung oder des probeweisen Betriebes durchzuführen.