BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2012

Ausgegeben am 30. April 2012

Teil römisch zwei

146. Verordnung:

Befristete Beschäftigung von AusländerInnen im Sommertourismus

146. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die befristete Beschäftigung von AusländerInnen im Sommertourismus

Aufgrund des Paragraph 5, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2011,, wird verordnet:

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Für den Wirtschaftszweig Sommertourismus wird ein Kontingent in der Höhe von 1 400 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt:

              Burgenland: ………………………………………… 20, davon 2 für Schaustellerbetriebe

              Kärnten: ………………………………………….…. 150

              Niederösterreich: ………………………………….... 70, davon 25 für Schaustellerbetriebe

              Oberösterreich: ……………...……………………… 175, davon 15 für Schaustellerbetriebe

              Salzburg: …………………………………………… 300, davon 2 für Schaustellerbetriebe

              Steiermark: ……………………………………….… 180, davon 20 für Schaustellerbetriebe

              Tirol: ….……………………………………………. 310

              Vorarlberg: ……………………………………….… 130

              Wien: …………………………………………….…. 65, davon 50 für Schaustellerbetriebe

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Im Rahmen dieser Kontingente dürfen Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden, deren Geltungsdauer 25 Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 31. Oktober 2012 enden darf.
  2. Absatz 2,Staatsangehörige, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (Paragraph 32 a, AuslBG), und AsylwerberInnen sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.

Paragraph 3,

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 2012 außer Kraft.

Hundstorfer