146. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die befristete Beschäftigung von AusländerInnen im Sommertourismus
Aufgrund des § 5 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2011, wird verordnet:Aufgrund des Paragraph 5, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2011,, wird verordnet:
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Für den Wirtschaftszweig Sommertourismus wird ein Kontingent in der Höhe von 1 400 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt:
Burgenland: ………………………………………… 20, davon 2 für Schaustellerbetriebe
Kärnten: ………………………………………….…. 150
Niederösterreich: ………………………………….... 70, davon 25 für Schaustellerbetriebe
Oberösterreich: ……………...……………………… 175, davon 15 für Schaustellerbetriebe
Salzburg: …………………………………………… 300, davon 2 für Schaustellerbetriebe
Steiermark: ……………………………………….… 180, davon 20 für Schaustellerbetriebe
Tirol: ….……………………………………………. 310
Vorarlberg: ……………………………………….… 130
Wien: …………………………………………….…. 65, davon 50 für Schaustellerbetriebe
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Im Rahmen dieser Kontingente dürfen Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden, deren Geltungsdauer 25 Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 31. Oktober 2012 enden darf.
(2)Absatz 2,Staatsangehörige, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), und AsylwerberInnen sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.Staatsangehörige, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (Paragraph 32 a, AuslBG), und AsylwerberInnen sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.
§ 3.Paragraph 3,
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 2012 außer Kraft.
Hundstorfer