BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2012

Ausgegeben am 26. April 2012

Teil II

141. Verordnung:

Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2006)

141. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2006) geändert wird

Auf Grund des Paragraph 89 b, Absatz 2, des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2011,, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2006), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 481 aus 2005,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 220 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, wird nach Absatz eins b, folgender Absatz eins c, eingefügt:

  1. Absatz eins cZum elektronischen Rechtsverkehr verpflichtete Teilnehmer (Paragraph 89 c, Absatz 5, GOG) haben in der nicht im elektronischen Rechtsverkehr übermittelten Eingabe zu bescheinigen, dass die konkreten technischen Möglichkeiten im Einzelfall ausnahmsweise nicht vorliegen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, Absatz 2, letzter Satz lautet:

„In Grundbuch- und Firmenbuchverfahren ist die Verbesserung mit einem Folgeantrag im Sinn der Schnittstellenbeschreibung nach Paragraph 5, Absatz 2, einzubringen.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph eins, Absatz 3 a, wird nach der Wendung „Auszüge aus der Datenbank“ die Wendung „des Grundbuchs und“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph eins, Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph eins, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Der Beschluss, mit dem eine Anmerkung der Rangordnung bewilligt wird (Paragraph 54, GBG), ist von der elektronischen Zustellung ausgenommen.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 5, Absatz eins, letzter Satz lautet:

„Werden mit einer Eingabe mehrere Urkunden vorgelegt, so sind diese als getrennte Anhänge zu übermitteln; Unbedenklichkeitsbescheinigungen, Selbstberechnungserklärungen und Personenstandsurkunden können in einem Anhang zusammen gefasst werden.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 6, Absatz 3, zweiter Satz wird die Zitierung „§ 2 Ziffer eins, Signaturgesetz (SigG)“ durch „§ 2 Ziffer 10, Signaturgesetz (SigG)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Nach dem Paragraph 8 a, Absatz 3, letzter Satz wird folgender Satz angefügt:

„Dasselbe gilt für Urkunden gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Genossenschaftsgesetz (GenG).“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 10, Absatz eins, zweiter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 10, Absatz eins a, lautet:

  1. Absatz eins aDie Übermittlung des Gesuchs zur Ausnützung der Rangordnung (Paragraph 53, Allgemeines Grundbuchgesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1955,) hat im elektronischen Rechtsverkehr derart zu erfolgen, dass der Rangordnungsbeschluss im Papieroriginal längstens binnen einer Woche, jedenfalls aber innerhalb der Frist des Paragraph 55, GBG (einlangend bei Gericht) nachgereicht wird.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 10, Absatz 2, erster Satz wird nach der Wendung „Bestimmungen im Original“ die Wendung „oder in beglaubigter Abschrift“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 10, Absatz 2, letzter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 10, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Ist in der Schnittstellenbeschreibung nach Paragraph 5, Absatz 2, für das in der Eingabe gestellte Begehren ein entsprechender Begehrenstyp vorgesehen, so ist dieser zu verwenden.“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 11, Absatz eins f, entfallen die beiden letzten Sätze.

Novellierungsanordnung 15, Nach dem Paragraph 11, Absatz eins h, wird folgender Absatz eins i, angefügt:

  1. Absatz eins iParagraph eins,, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz 3,, Paragraph 8 a, Absatz 3,, Paragraph 10 und Paragraph 11, Absatz eins f und 1i, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 141 aus 2012,, treten mit 1. Mai 2012 in Kraft.“

Karl