141. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2006) geändert wird
Auf Grund des § 89b Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2011, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 89 b, Absatz 2, des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2011,, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2006), BGBl. II Nr. 481/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 220/2011, wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2006), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 481 aus 2005,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 220 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 wird nach Abs. 1b folgender Abs. 1c eingefügt:In Paragraph eins, wird nach Absatz eins b, folgender Absatz eins c, eingefügt:
„(1c)Absatz eins cZum elektronischen Rechtsverkehr verpflichtete Teilnehmer (§ 89c Abs. 5 GOG) haben in der nicht im elektronischen Rechtsverkehr übermittelten Eingabe zu bescheinigen, dass die konkreten technischen Möglichkeiten im Einzelfall ausnahmsweise nicht vorliegen.“Zum elektronischen Rechtsverkehr verpflichtete Teilnehmer (Paragraph 89 c, Absatz 5, GOG) haben in der nicht im elektronischen Rechtsverkehr übermittelten Eingabe zu bescheinigen, dass die konkreten technischen Möglichkeiten im Einzelfall ausnahmsweise nicht vorliegen.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 1 Abs. 2 letzter Satz lautet:Paragraph eins, Absatz 2, letzter Satz lautet:
„In Grundbuch- und Firmenbuchverfahren ist die Verbesserung mit einem Folgeantrag im Sinn der Schnittstellenbeschreibung nach § 5 Abs. 2 einzubringen.“„In Grundbuch- und Firmenbuchverfahren ist die Verbesserung mit einem Folgeantrag im Sinn der Schnittstellenbeschreibung nach Paragraph 5, Absatz 2, einzubringen.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 1 Abs. 3a wird nach der Wendung „Auszüge aus der Datenbank“ die Wendung „des Grundbuchs und“ eingefügt.In Paragraph eins, Absatz 3 a, wird nach der Wendung „Auszüge aus der Datenbank“ die Wendung „des Grundbuchs und“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 1 Abs. 4 entfällt.Paragraph eins, Absatz 4, entfällt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 1 Abs. 5 lautet:Paragraph eins, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5Der Beschluss, mit dem eine Anmerkung der Rangordnung bewilligt wird (§ 54 GBG), ist von der elektronischen Zustellung ausgenommen.“Der Beschluss, mit dem eine Anmerkung der Rangordnung bewilligt wird (Paragraph 54, GBG), ist von der elektronischen Zustellung ausgenommen.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 5 Abs. 1 letzter Satz lautet:Paragraph 5, Absatz eins, letzter Satz lautet:
„Werden mit einer Eingabe mehrere Urkunden vorgelegt, so sind diese als getrennte Anhänge zu übermitteln; Unbedenklichkeitsbescheinigungen, Selbstberechnungserklärungen und Personenstandsurkunden können in einem Anhang zusammen gefasst werden.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 6 Abs. 3 zweiter Satz wird die Zitierung „§ 2 Z 1 Signaturgesetz (SigG)“ durch „§ 2 Z 10 Signaturgesetz (SigG)“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz 3, zweiter Satz wird die Zitierung „§ 2 Ziffer eins, Signaturgesetz (SigG)“ durch „§ 2 Ziffer 10, Signaturgesetz (SigG)“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, Nach dem § 8a Abs. 3 letzter Satz wird folgender Satz angefügt:Nach dem Paragraph 8 a, Absatz 3, letzter Satz wird folgender Satz angefügt:
„Dasselbe gilt für Urkunden gemäß § 7 Abs. 2 Genossenschaftsgesetz (GenG).“„Dasselbe gilt für Urkunden gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Genossenschaftsgesetz (GenG).“
9.Novellierungsanordnung 9, § 10 Abs. 1 zweiter Satz entfällt.Paragraph 10, Absatz eins, zweiter Satz entfällt.
10.Novellierungsanordnung 10, § 10 Abs. 1a lautet:Paragraph 10, Absatz eins a, lautet:
„(1a)Absatz eins aDie Übermittlung des Gesuchs zur Ausnützung der Rangordnung (§ 53 Allgemeines Grundbuchgesetz 1955, BGBl. Nr. 39/1955) hat im elektronischen Rechtsverkehr derart zu erfolgen, dass der Rangordnungsbeschluss im Papieroriginal längstens binnen einer Woche, jedenfalls aber innerhalb der Frist des § 55 GBG (einlangend bei Gericht) nachgereicht wird.“Die Übermittlung des Gesuchs zur Ausnützung der Rangordnung (Paragraph 53, Allgemeines Grundbuchgesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1955,) hat im elektronischen Rechtsverkehr derart zu erfolgen, dass der Rangordnungsbeschluss im Papieroriginal längstens binnen einer Woche, jedenfalls aber innerhalb der Frist des Paragraph 55, GBG (einlangend bei Gericht) nachgereicht wird.“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 10 Abs. 2 erster Satz wird nach der Wendung „Bestimmungen im Original“ die Wendung „oder in beglaubigter Abschrift“ eingefügt.In Paragraph 10, Absatz 2, erster Satz wird nach der Wendung „Bestimmungen im Original“ die Wendung „oder in beglaubigter Abschrift“ eingefügt.
12.Novellierungsanordnung 12, § 10 Abs. 2 letzter Satz entfällt.Paragraph 10, Absatz 2, letzter Satz entfällt.
13.Novellierungsanordnung 13, § 10 Abs. 3 lautet:Paragraph 10, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Ist in der Schnittstellenbeschreibung nach § 5 Abs. 2 für das in der Eingabe gestellte Begehren ein entsprechender Begehrenstyp vorgesehen, so ist dieser zu verwenden.“Ist in der Schnittstellenbeschreibung nach Paragraph 5, Absatz 2, für das in der Eingabe gestellte Begehren ein entsprechender Begehrenstyp vorgesehen, so ist dieser zu verwenden.“
14.Novellierungsanordnung 14, In § 11 Abs. 1f entfallen die beiden letzten Sätze.In Paragraph 11, Absatz eins f, entfallen die beiden letzten Sätze.
15.Novellierungsanordnung 15, Nach dem § 11 Abs. 1h wird folgender Abs. 1i angefügt:Nach dem Paragraph 11, Absatz eins h, wird folgender Absatz eins i, angefügt:
„(1i)Absatz eins i§ 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 8a Abs. 3, § 10 und § 11 Abs. 1f und 1i, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 141/2012, treten mit 1. Mai 2012 in Kraft.“Paragraph eins,, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz 3,, Paragraph 8 a, Absatz 3,, Paragraph 10 und Paragraph 11, Absatz eins f und 1i, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 141 aus 2012,, treten mit 1. Mai 2012 in Kraft.“
Karl