137. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der ein Kollektivvertrag für das grafische Gewerbe für Arbeiter/innen und für Angestellte zur Satzung erklärt wird
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß § 18 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft, die Partei eines Kollektivvertrages ist, bei Vorliegen der in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen diesem Kollektivvertrag durch Erklärung zur Satzung auch außerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Wirkungsbereiches rechtsverbindliche Wirkung zuzuerkennen.Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft, die Partei eines Kollektivvertrages ist, bei Vorliegen der in Absatz 3, angeführten Voraussetzungen diesem Kollektivvertrag durch Erklärung zur Satzung auch außerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Wirkungsbereiches rechtsverbindliche Wirkung zuzuerkennen.
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 20. April 2012 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehende Satzung erlassen:
Satzung eines Kollektivvertrages für das grafische Gewerbe
Arbeiter/innen und AngestellteSatzung eines Kollektivvertrages für das grafische Gewerbe, Arbeiter/innen und Angestellte
S 3/2012/X/42/1
Geltungsbereich der Satzung
§ 1.Paragraph eins,
Die Satzung gilt
Fachlich: Für alle Sparten der grafischen Produktion (Druck und Druckformenerzeugung), die von dem in § 2 näher bezeichneten, zwischen dem Verband Druck & Medientechnik und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, abgeschlossenen Kollektivvertrag erfasst sind.Fachlich: Für alle Sparten der grafischen Produktion (Druck und Druckformenerzeugung), die von dem in Paragraph 2, näher bezeichneten, zwischen dem Verband Druck & Medientechnik und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, abgeschlossenen Kollektivvertrag erfasst sind.
Örtlich: Für das Gebiet der Republik Österreich.
Persönlich: Für alle Arbeitgeber, die grafische Erzeugnisse regelmäßig unter Anwendung von in grafischen Unternehmungen üblichen Verfahren herstellen, sowie die von diesen Arbeitgebern beschäftigten Arbeiter/innen, Lehrlinge und Angestellten, sofern ihre Arbeitsverhältnisse nicht schon durch einen gültigen Kollektivvertrag (ausgenommen Kollektivverträge gemäß § 18 Abs. 4 ArbVG) erfasst sind.Persönlich: Für alle Arbeitgeber, die grafische Erzeugnisse regelmäßig unter Anwendung von in grafischen Unternehmungen üblichen Verfahren herstellen, sowie die von diesen Arbeitgebern beschäftigten Arbeiter/innen, Lehrlinge und Angestellten, sofern ihre Arbeitsverhältnisse nicht schon durch einen gültigen Kollektivvertrag (ausgenommen Kollektivverträge gemäß Paragraph 18, Absatz 4, ArbVG) erfasst sind.
Inhalt der Satzung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die zwischen dem Verband Druck & Medientechnik und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, am 28. Februar 2012 abgeschlossene
Vereinbarung – Zusatzvereinbarung zu den grafischen Kollektivverträgen
Mantelvertrag für Arbeiter, Sonderbestimmungen, Kollektivvertrag für technische Angestellte, Kollektivvertrag für kaufmännische Angestellte, Kollektivvertrag LehrlingeVereinbarung – Zusatzvereinbarung zu den grafischen Kollektivverträgen, Mantelvertrag für Arbeiter, Sonderbestimmungen, Kollektivvertrag für technische Angestellte, Kollektivvertrag für kaufmännische Angestellte, Kollektivvertrag Lehrlinge
beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz unter Registerzahl KV 143/2012 hinterlegt und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ am 12. April 2012 kundgemacht,beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz unter Registerzahl KV 143 aus 2012, hinterlegt und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ am 12. April 2012 kundgemacht,
wird zur Satzung erklärt.
(2)Absatz 2,Von der Satzungserklärung werden die Punkte VI. und X. der Vereinbarung ausgenommen.Von der Satzungserklärung werden die Punkte römisch sechs. und römisch zehn. der Vereinbarung ausgenommen.
Beginn der Wirksamkeit und Geltungsdauer der Satzung
§ 3.Paragraph 3,
Als Wirksamkeitsbeginn der Satzung wird der 1. April 2012 festgesetzt. Die Geltungsdauer der Satzung richtet sich nach der Geltungsdauer des gesatzten Kollektivvertrages.
Ritzberger-Moser