133. Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Änderung der Überwachungskostenverordnung - ÜKVO
Auf Grund des § 94 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes 2003, BGBl. I 70/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2011, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesministerin für Finanzen verordnet:Auf Grund des Paragraph 94, Absatz 2, des Telekommunikationsgesetzes 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2003,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesministerin für Finanzen verordnet:
Die Überwachungskostenverordnung – ÜKVO, BGBl. II Nr. 322/2004, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 261/2009, wird wie folgt geändert:Die Überwachungskostenverordnung – ÜKVO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 2004,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Titel wird nach dem Wort „Nachrichtenübermittlung“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „der Auskunft über Vorratsdaten“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 1 Abs. 1 lautet:Paragraph eins, Absatz eins, lautet:
(1)Absatz eins,Der Ersatz der Kosten für die Mitwirkung eines Anbieters (§ 92 Abs. 3 Z 1 TKG) an der Auskunftserteilung über Stamm- und Zugangsdaten gemäß § 76a Abs. 2 StPO, über Daten einer Nachrichtenübermittlung und über Vorratsdaten sowie der Überwachung von Nachrichten gemäß § 135 Abs. 2 bis 3 StPO ist nach den Bestimmungen dieser Verordnung geltend zu machen und zu bestimmen.Der Ersatz der Kosten für die Mitwirkung eines Anbieters (Paragraph 92, Absatz 3, Ziffer eins, TKG) an der Auskunftserteilung über Stamm- und Zugangsdaten gemäß Paragraph 76 a, Absatz 2, StPO, über Daten einer Nachrichtenübermittlung und über Vorratsdaten sowie der Überwachung von Nachrichten gemäß Paragraph 135, Absatz 2 bis 3 StPO ist nach den Bestimmungen dieser Verordnung geltend zu machen und zu bestimmen.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 1 Abs. 2 wird im ersten Satz vor dem Zitat „§138 Abs. 3 StPO“ das Zitat „§ 76a Abs. 2 StPO und“ und im zweiten Satz im Klammerausdruck „76a Abs. 2“ dem Zitat „138 Abs. 3“ vorangestellt.In Paragraph eins, Absatz 2, wird im ersten Satz vor dem Zitat „§138 Absatz 3, StPO“ das Zitat „§ 76a Absatz 2, StPO und“ und im zweiten Satz im Klammerausdruck „76a Absatz 2, dem Zitat „138 Absatz 3, vorangestellt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 1 Abs. 3 werden im ersten Satz nach dem Wort „Maßnahme“ die Wortfolge „aus Gründen der Rufnummernportierung oder“ und im zweiten Satz nach dem Wort „Maßnahme“ die Wortfolge „aus Gründen der Rufnummernportierung oder“ eingefügt.In Paragraph eins, Absatz 3, werden im ersten Satz nach dem Wort „Maßnahme“ die Wortfolge „aus Gründen der Rufnummernportierung oder“ und im zweiten Satz nach dem Wort „Maßnahme“ die Wortfolge „aus Gründen der Rufnummernportierung oder“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 2 Z 2 wird der Ausdruck „Vermittlungsdaten“ durch den Ausdruck „Verkehrsdaten“ ersetzt.In Paragraph 2, Ziffer 2, wird der Ausdruck „Vermittlungsdaten“ durch den Ausdruck „Verkehrsdaten“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 2 wird in der Z 7 am Ende des Satzes der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 8 und 9 angefügt:In Paragraph 2, wird in der Ziffer 7, am Ende des Satzes der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 8 und 9 angefügt:
„Ermittlung von Vorratsdaten“ die Feststellung jener Daten, die nach § 134 Z 2a StPO einer Auskunftserteilung unterliegen;„Ermittlung von Vorratsdaten“ die Feststellung jener Daten, die nach Paragraph 134, Ziffer 2 a, StPO einer Auskunftserteilung unterliegen;
„Ermittlung von Stamm- und Zugangsdaten“ die Feststellung und Auskunft jener Daten, die nach § 76a Abs. 2 StPO einer Auskunftserteilung unterliegen.“„Ermittlung von Stamm- und Zugangsdaten“ die Feststellung und Auskunft jener Daten, die nach Paragraph 76 a, Absatz 2, StPO einer Auskunftserteilung unterliegen.“
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 4 wird im ersten Satz nach dem Wort „Nachrichtenübermittlung“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „über Vorratsdaten“ eingefügt und im letzten Satz das Zitat „§ 134 Z 2 oder Z 3 StPO“ durch das Zitat „§ 134 Z 2 bis Z 3 StPO“ ersetzt.Im Paragraph 4, wird im ersten Satz nach dem Wort „Nachrichtenübermittlung“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „über Vorratsdaten“ eingefügt und im letzten Satz das Zitat „§ 134 Ziffer 2, oder Ziffer 3, StPO“ durch das Zitat „§ 134 Ziffer 2 bis Ziffer 3, StPO“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 8 werden in der Überschrift der Ausdruck „Vermittlungsdaten“ durch den Ausdruck „Verkehrsdaten“, in Z 1 der Ausdruck „Vermittlungsdaten“ durch den Ausdruck „Verkehrsdaten“ und in Z 2 der Ausdruck „Vermittlungsdaten“ durch den Ausdruck „Verkehrsdaten“ ersetzt.In Paragraph 8, werden in der Überschrift der Ausdruck „Vermittlungsdaten“ durch den Ausdruck „Verkehrsdaten“, in Ziffer eins, der Ausdruck „Vermittlungsdaten“ durch den Ausdruck „Verkehrsdaten“ und in Ziffer 2, der Ausdruck „Vermittlungsdaten“ durch den Ausdruck „Verkehrsdaten“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, Nach dem § 8 werdend folgende §§ 8a und 8b samt Überschriften eingefügt:Nach dem Paragraph 8, werdend folgende Paragraphen 8 a und 8b samt Überschriften eingefügt:
„Ermittlung von Vorratsdaten
§ 8a.Paragraph 8 a,
Die Kosten für die Ermittlung von Vorratsdaten betragen:
Auswertung pro überwachten Tag
Euro 06,50
für die Datenrasterung im Zusammenhang mit der Ermittlung von
Rufnummern oder Teilnehmerkennungen auf Basis von IMEI- oder IMSI-
Nummern oder öffentlicher IP-Adressen
Euro 60,00
Ermittlung von Stamm- und Zugangsdaten
§ 8b.Paragraph 8 b,
Die Kosten für die Ermittlung von Stamm- und Zugangsdaten betragen Euro 40,00.“
10.Novellierungsanordnung 10, Dem § 13 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 13, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Der Titel und die §§ 1, 2, 4, 7, 8, 8a und 8b in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Änderung der Überwachungskostenverordnung – ÜKVO BGBl. II Nr. 133/2012 treten mit 1. April 2012 in Kraft.“Der Titel und die Paragraphen eins, 2, 4, 7, 8, 8 a und 8 b in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Änderung der Überwachungskostenverordnung – ÜKVO Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 133 aus 2012, treten mit 1. April 2012 in Kraft.“
Karl