BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2012

Ausgegeben am 12. April 2012

Teil römisch zwei

130. Verordnung:

Bundesvergabeamt-Gebührenverordnung 2012 – BVA-GebV 2012

130. Verordnung der Bundesregierung betreffend die Gebühren für die Inanspruchnahme des Bundesvergabeamtes (Bundesvergabeamt-Gebührenverordnung 2012 – BVA-GebV 2012)

Auf Grund des Paragraph 318, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesvergabegesetzes 2006 (BVergG 2006), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 17, zuletzt geändert durch die BVergG Novelle 2012, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 10, und auf Grund des Paragraph 135, des Bundesvergabegesetzes Verteidigung und Sicherheit 2012 (BVergGVS 2012), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 10, in Verbindung mit Paragraph 318, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesvergabegesetzes 2006 wird verordnet:

Gebührensätze

Paragraph eins,

Für Anträge gemäß den Paragraphen 320, Absatz eins und 331 Absatz eins und 2 des BVergG 2006 und für Anträge gemäß Paragraph 135, BVergGVS 2012 in Verbindung mit den Paragraphen 320, Absatz eins und 331 Absatz eins und 2 des BVergG 2006 hat der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten:

Direktvergaben

300 €

Direktvergaben mit vorheriger Bekanntmachung bzw. nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb – Bauaufträge

1 000 €

Direktvergaben mit vorheriger Bekanntmachung bzw. nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb – Liefer- und Dienstleistungsaufträge

500 €

Verfahren ohne Bekanntmachung gemäß den Paragraphen 37, Ziffer 2 und 38 Absatz 2, Ziffer eins und 2 und Absatz 3, BVergG 2006

500 €

Bauaufträge gemäß Paragraph 37, Ziffer eins, BVergG 2006

1000 €

Sonstige Bauaufträge im Unterschwellenbereich

3 000 €

Sonstige Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie Wettbewerbe im Unterschwellenbereich

1 000 €

Bauaufträge im Oberschwellenbereich

6 000 €

Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie Wettbewerbe im Oberschwellenbereich

2 000 €

Erhöhte Gebührensätze für Verfahren im Oberschwellenbereich

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Wenn der geschätzte Auftragswert bzw. der Auftragswert den jeweiligen in den Paragraphen 12, Absatz eins und 2 und 180 Absatz eins und 2 BVergG 2006 und Paragraph 10, Absatz eins, BVergGVS 2012 genannten Schwellenwert um mehr als das 10fache übersteigt, so beträgt die zu entrichtende Pauschalgebühr das dreifache der jeweils gemäß Paragraph eins, festgesetzten Gebühr.
  2. Absatz 2,Wenn der geschätzte Auftragswert bzw. der Auftragswert den jeweiligen in den Paragraphen 12, Absatz eins und 2 und 180 Absatz eins und 2 BVergG 2006 und Paragraph 10, Absatz eins, BVergGVS 2012 genannten Schwellenwert um mehr als das 20fache übersteigt, so beträgt die zu entrichtende Pauschalgebühr das sechsfache der jeweils gemäß Paragraph eins, festgesetzten Gebühr.
  3. Absatz 3,Absatz eins und 2 gelten für Ideenwettbewerbe mit der Maßgabe, dass an Stelle des geschätzten Auftragswertes bzw. des Auftragswertes die Summe der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer als Grundlage für die Erhöhung der Pauschalgebühr herangezogen wird.
  4. Absatz 4,Bezieht sich der Antrag lediglich auf die Vergabe eines Loses, so richtet sich die Höhe der Pauschalgebühr gemäß den Absatz eins und 2 nach dem geschätzten Auftragswert bzw. dem Auftragswert des Loses.

Reduzierte Gebührensätze

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die vom Antragsteller für Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen oder der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt 25 vH der gemäß Paragraph eins, festgesetzten bzw. 10 vH der gemäß Paragraph 2, erhöhten Gebühr.
  2. Absatz 2,Hat ein Antragsteller zum selben Vergabeverfahren bereits einen Antrag auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen oder der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages eingebracht, so bemisst sich die für jeden weiteren Antrag auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen oder der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages zu entrichtende Gebühr gemäß Paragraph 318, Absatz eins, Ziffer 5, nach der gemäß Absatz eins, reduzierten Gebühr.
  3. Absatz 3,Die Gebührensätze gemäß Absatz eins und 2 sind auf ganze Euro ab- oder aufzurunden.

Inkrafttreten

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft; gleichzeitig tritt die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 72 aus 2010, außer Kraft.
  2. Absatz 2,Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Absatz eins, beim Bundesvergabeamt bereits anhängigen Verfahren gelten die bisherigen Gebührensätze.

Faymann   Spindelegger   Hundstorfer   Fekter   Heinisch-Hosek   Stöger   Mikl-Leitner   Karl   Berlakovich   Darabos   Schmied   Bures   Mitterlehner   Töchterle