128. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Verordnung über das Messkonzept und das Berichtswesen zum Ozongesetz (Ozon-Messkonzept-Verordnung) geändert wird
Auf Grund des § 2, des § 4 Abs. 5 und des § 8 Abs. 4 des Bundesgesetzes über Maßnahmen zur Abwehr der Ozonbelastung und die Information der Bevölkerung über hohe Ozonbelastungen, mit dem das Smogalarmgesetz, BGBl. Nr. 38/1989, geändert wird (Ozongesetz), BGBl. Nr. 210/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2003 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3/2009, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 2,, des Paragraph 4, Absatz 5 und des Paragraph 8, Absatz 4, des Bundesgesetzes über Maßnahmen zur Abwehr der Ozonbelastung und die Information der Bevölkerung über hohe Ozonbelastungen, mit dem das Smogalarmgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 38 aus 1989,, geändert wird (Ozongesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2003, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2009,, wird verordnet:
Die Ozon-Messkonzept-Verordnung, BGBl. II Nr. 99/2004, wird wie folgt geändert:Die Ozon-Messkonzept-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 99 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Titel der Verordnung lautet:
„Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Messkonzept und das Berichtswesen zum Ozongesetz (Ozonmesskonzeptverordnung – Ozon-MKV)“
2.Novellierungsanordnung 2, § 1 lautet:Paragraph eins, lautet:
„§ 1.Paragraph eins,
Die Ozonmessung durch das Umweltbundesamt erfolgt neben den in § 3 Abs. 1 des Ozongesetzes genannten Messstellen an den Standorten Pillersdorf (Niederösterreich) und Enzenkirchen (Oberösterreich).“ Die Ozonmessung durch das Umweltbundesamt erfolgt neben den in Paragraph 3, Absatz eins, des Ozongesetzes genannten Messstellen an den Standorten Pillersdorf (Niederösterreich) und Enzenkirchen (Oberösterreich).“
3.Novellierungsanordnung 3, § 2 lautet:Paragraph 2, lautet:
„§ 2.Paragraph 2,
Sofern die Messungen nicht mittels Ozonmessstellen des Umweltbundesamtes durchgeführt werden, haben die Landeshauptleute gemäß § 3 des Ozongesetzes in den Ozon-Überwachungsgebieten an folgenden vorgegebenen Standorten Ozonmessstellen einzurichten und zu betreiben: Sofern die Messungen nicht mittels Ozonmessstellen des Umweltbundesamtes durchgeführt werden, haben die Landeshauptleute gemäß Paragraph 3, des Ozongesetzes in den Ozon-Überwachungsgebieten an folgenden vorgegebenen Standorten Ozonmessstellen einzurichten und zu betreiben:
im Ozon-Überwachungsgebiet „Nordostösterreich” im Gebietsanteilim Ozon-Überwachungsgebiet „Nordostösterreich” im Gebietsanteil
Wien am Hermannskogel, auf der Hohen Warte, in der Lobau und am Stephansplatz,
Niederösterreich in Annaberg, Dunkelsteinerwald, Forsthof, Hainburg, Heidenreichstein, Himberg, Klosterneuburg, Kollmitzberg, Mödling, Mistelbach, St. Pölten Eybnerstraße, Stixneusiedl, Tulln, Wiener Neustadt und Wiesmath,
Burgenland in Eisenstadt;
im Ozon-Überwachungsgebiet „Süd- und Oststeiermark und südliches Burgenland” im Gebietsanteil Steiermark in Arnfels-Remschnigg, Graz Nord, Graz Lustbühel, Klöch bei Bad Radkersburg, Leoben, am Masenberg und am Rennfeld;im Ozon-Überwachungsgebiet „Süd- und Oststeiermark und südliches Burgenland” im Gebietsanteil Steiermark in Arnfels-Remschnigg, Graz Nord, Graz Lustbühel, Klöch bei Bad Radkersburg, Leoben, am Masenberg und am Rennfeld;
im Ozon-Überwachungsgebiet „Oberösterreich und Nördliches Salzburg” im Gebietsanteilim Ozon-Überwachungsgebiet „Oberösterreich und Nördliches Salzburg” im Gebietsanteil
Oberösterreich in Bad Ischl, Braunau, Grünbach bei Freistadt, Lenzing und Traun,
Salzburg am Haunsberg, in Salzburg-Stadt Lehen und St. Koloman;
im Ozon-Überwachungsgebiet „Pinzgau, Pongau und Steiermark nördlich der Niederen Tauern” im Gebietsanteilim Ozon-Überwachungsgebiet „Pinzgau, Pongau und Steiermark nördlich der Niederen Tauern” im Gebietsanteil
Salzburg in St. Johann im Pongau und Zell am See,
Steiermark in Grundlsee Tressensattel, auf der Hochwurzen und in Liezen;
im Ozon-Überwachungsgebiet „Nordtirol” in Höfen Lärchbichl, im Gebiet Innsbruck Nordkette, in Innsbruck Sadrach und Kufstein Festung;im Ozon-Überwachungsgebiet „Nordtirol” in Höfen Lärchbichl, im Gebiet Innsbruck Nordkette, in Innsbruck Sadrach und Kufstein Festung;
im Ozon-Überwachungsgebiet „Vorarlberg” in Bludenz, Lustenau Wiesenrain und Sulzberg;im Ozon-Überwachungsgebiet „Vorarlberg” in Bludenz, Lustenau Wiesenrain und Sulzberg;
im Ozon-Überwachungsgebiet „Kärnten und Osttirol” im Gebietsanteilim Ozon-Überwachungsgebiet „Kärnten und Osttirol” im Gebietsanteil
Kärnten in Arnoldstein, in der Region Gerlitzen, in Klagenfurt Kreuzbergl, Obervellach und St. Georgen Herzogberg,
im Ozon-Überwachungsgebiet „Lungau und oberes Murtal” im Gebietsanteilim Ozon-Überwachungsgebiet „Lungau und oberes Murtal” im Gebietsanteil
Steiermark auf der Grebenzen.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 4 lautet:Paragraph 4, lautet:
„§ 4.Paragraph 4,
Die Landeshauptleute haben im Ozon-Überwachungsgebiet
„Nordostösterreich'' im Gebietsanteil
„Süd- und Oststeiermark und südliches Burgenland“ im Gebietsanteil
„Oberösterreich und nördliches Salzburg“ im Gebietsanteil
„Pinzgau, Pongau und Steiermark nördlich der Niederen Tauern“
0
„Kärnten und Osttirol“ im Gebietsanteil Kärnten
4
„Lungau und oberes Murtal“ im Gebietsanteil Steiermark
1
Ozonmessstellen einzurichten und zu betreiben.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 7 Abs. 2 Z 7 wird die Zahl „4“ durch die Zahl „3“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 7, wird die Zahl „4“ durch die Zahl „3“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 8 wird die Wortfolge „Anhang VI der Richtlinie 2002/3/EG“ durch die Wortfolge „Artikel 10 (6) und Anhang X der Richtlinie 2008/50/EG über Luftqualität und saubere Luft für Europa, ABl. Nr. L 152 vom 11.06.2008 S. 1“ ersetzt.In Paragraph 8, wird die Wortfolge „Anhang römisch VI der Richtlinie 2002/3/EG“ durch die Wortfolge „Artikel 10 (6) und Anhang römisch zehn der Richtlinie 2008/50/EG über Luftqualität und saubere Luft für Europa, ABl. Nr. L 152 vom 11.06.2008 Sitzung 1“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 9 Abs. 4 lautet:Paragraph 9, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Bei der Auswahl von Messstellen sind die Anforderungen gemäß Anhang VIII Abschnitt A und, sofern nicht bereits durch die in § 2 festgelegten Messstellen erfüllt, die Anforderungen gemäß Anhang IX Abschnitt A Fußnote (1) der Richtlinie 2008/50/EG zu berücksichtigen.“Bei der Auswahl von Messstellen sind die Anforderungen gemäß Anhang römisch VIII Abschnitt A und, sofern nicht bereits durch die in Paragraph 2, festgelegten Messstellen erfüllt, die Anforderungen gemäß Anhang römisch IX Abschnitt A Fußnote (1) der Richtlinie 2008/50/EG zu berücksichtigen.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 10 wird die Wortfolge „Anhang IV Abschnitte II und III der Richtlinie 2002/3/EG“ durch die Wortfolge „Anhang VIII Abschnitte B und C der Richtlinie 2008/50/EG“ ersetzt.In Paragraph 10, wird die Wortfolge „Anhang römisch IV Abschnitte römisch II und römisch III der Richtlinie 2002/3/EG“ durch die Wortfolge „Anhang römisch VIII Abschnitte B und C der Richtlinie 2008/50/EG“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, § 11 und seine Überschrift lauten:Paragraph 11 und seine Überschrift lauten:
„Referenzmethode für die Ozonmessung
§ 11.Paragraph 11,
Die Referenzmethoden für die Messung von Ozon sowie von NO2 und NOx sind in Anhang VI Abschnitt A der Richtlinie 2008/50/EG festgelegt.“ Die Referenzmethoden für die Messung von Ozon sowie von NO2 und NOx sind in Anhang römisch VI Abschnitt A der Richtlinie 2008/50/EG festgelegt.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 12 lautet:Paragraph 12, lautet:
„§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz einsDie Ozonmessungen sind mittels der Referenzmethode oder einer äquivalenten Messmethode durchzuführen. Die Messstellen nach §§ 1, 2 und 3 sind während des ganzen Jahres zu betreiben.Die Ozonmessungen sind mittels der Referenzmethode oder einer äquivalenten Messmethode durchzuführen. Die Messstellen nach Paragraphen eins,, 2 und 3 sind während des ganzen Jahres zu betreiben.
(2)Absatz 2Jeder Messnetzbetreiber hat die Rückführbarkeit der Messdaten und die Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle entsprechend den Bestimmungen in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2008/50/EG sicherzustellen.Jeder Messnetzbetreiber hat die Rückführbarkeit der Messdaten und die Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle entsprechend den Bestimmungen in Anhang römisch eins Abschnitt C der Richtlinie 2008/50/EG sicherzustellen.
(3)Absatz 3Die Sicherstellung der Vergleichbarkeit und Rückführbarkeit der Messergebnisse erfolgt zumindest einmal jährlich durch die Anbindung an die Primär- und Referenzstandards eines Referenzlabors gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2008/50/EG und durch die regelmäßige Teilnahme an Ringversuchen.“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 13 Abs. 2 wird das Wort „Wert“ durch das Wort „Einstundenmittelwert“ ersetzt.In Paragraph 13, Absatz 2, wird das Wort „Wert“ durch das Wort „Einstundenmittelwert“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 15 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Die Ozonmessdaten sind“ die Wortfolge „zumindest stündlich“ eingefügt.In Paragraph 15, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „Die Ozonmessdaten sind“ die Wortfolge „zumindest stündlich“ eingefügt.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 15 Abs. 2 wird das Wort „Konzentration“ durch das Wort „Einstundenmittelwert“ ersetzt; das Wort „Ortszeit“ entfällt und nach der Wortfolge „nicht mehr als einer Stunde“ wird die Wortfolge „allen Messnetzbetreibern“ eingefügt.In Paragraph 15, Absatz 2, wird das Wort „Konzentration“ durch das Wort „Einstundenmittelwert“ ersetzt; das Wort „Ortszeit“ entfällt und nach der Wortfolge „nicht mehr als einer Stunde“ wird die Wortfolge „allen Messnetzbetreibern“ eingefügt.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 22 Abs. 2 Z 1 wird nach dem Wort „Charakterisierung“ die Wortfolge „der Lage“ eingefügt.In Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins, wird nach dem Wort „Charakterisierung“ die Wortfolge „der Lage“ eingefügt.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 22 Abs. 2 Z 2 und 3 wird jeweils das Wort „einschließlich“ durch die Wortfolge „mit Angabe“ ersetzt.In Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 wird jeweils das Wort „einschließlich“ durch die Wortfolge „mit Angabe“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, In § 22 Abs. 3 entfällt der erste Satz.In Paragraph 22, Absatz 3, entfällt der erste Satz.
17.Novellierungsanordnung 17, In § 23 Abs. 1 und § 24 Abs. 2 wird die Wortfolge „Anhang II Abschnitt II Z 3 und 4 der Richtlinie 2002/3/EG“ jeweils durch die Wortfolge „Anhang XVI Z 4 lit. c und d der Richtlinie 2008/50/EG“ ersetzt.In Paragraph 23, Absatz eins und Paragraph 24, Absatz 2, wird die Wortfolge „Anhang römisch II Abschnitt römisch II Ziffer 3 und 4 der Richtlinie 2002/3/EG“ jeweils durch die Wortfolge „Anhang römisch XVI Ziffer 4, Litera c und d der Richtlinie 2008/50/EG“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, In § 26 wird die Wortfolge „gemäß der Richtlinie 2002/3/EG“ durch die Wortfolge „gemäß der Richtlinie 2008/50/EG“ ersetzt.In Paragraph 26, wird die Wortfolge „gemäß der Richtlinie 2002/3/EG“ durch die Wortfolge „gemäß der Richtlinie 2008/50/EG“ ersetzt.
Berlakovich