(3)Absatz 3Die Befugten gemäß Abs. 1 und 2 haben die Identifizierungsdetails in Form der letzten sieben Stellen der Fahrzeugidentifizierungsnummer, die fortlaufende Nummerierung der Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette, die Zuordnung zur zutreffenden Fahrzeugklasse, die Antriebsart, die Abgasklasse, das Vorhandensein eines funktionierenden Partikelfilters und das Datum der Anbringung der Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette oder der Ausfolgung gemäß § 4 Abs. 4 vorzugsweise schriftlich, sofern sie über die entsprechende Ausstattung verfügen, auch in elektronischer Form, insbesondere in Verbindung mit der Abgasklassifizierungsdatenbank, festzuhalten und für mindestens 5 Jahre aufzubewahren. Die Befugten haben über diese Informationen eine unterfertigte schriftliche Bestätigung auszustellen, in der unter anderem die Gründe für die Zuordnung des Fahrzeugs in eine bestimmte Abgasklasse darzulegen sind.Die Befugten gemäß Absatz eins und 2 haben die Identifizierungsdetails in Form der letzten sieben Stellen der Fahrzeugidentifizierungsnummer, die fortlaufende Nummerierung der Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette, die Zuordnung zur zutreffenden Fahrzeugklasse, die Antriebsart, die Abgasklasse, das Vorhandensein eines funktionierenden Partikelfilters und das Datum der Anbringung der Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette oder der Ausfolgung gemäß Paragraph 4, Absatz 4, vorzugsweise schriftlich, sofern sie über die entsprechende Ausstattung verfügen, auch in elektronischer Form, insbesondere in Verbindung mit der Abgasklassifizierungsdatenbank, festzuhalten und für mindestens 5 Jahre aufzubewahren. Die Befugten haben über diese Informationen eine unterfertigte schriftliche Bestätigung auszustellen, in der unter anderem die Gründe für die Zuordnung des Fahrzeugs in eine bestimmte Abgasklasse darzulegen sind.