BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2012

Ausgegeben am 2. April 2012

Teil römisch zwei

118. Kundmachung:

Namen und ein Emblem der Europäischen Zentralbank

118. Kundmachung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend Namen und ein Emblem der Europäischen Zentralbank

Auf Grund des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2009,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kundgemacht, dass Namen und ein Emblem der Europäischen Zentralbank, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.

Bures