111. Verordnung des Bundeskanzlers, mit der die Publikationsmedienverordnung 2006 geändert wird
Auf Grund der §§ 52 Abs. 1 und 216 Abs. 1 des Bundesvergabegesetzes 2006 – BVergG 2006, BGBl. I Nr. 17, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2012, und des § 44 Abs. 1 des Bundesvergabegesetzes Verteidigung und Sicherheit 2012 (BVergGVS 2012), BGBl. I Nr. 10, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 52, Absatz eins und 216 Absatz eins, des Bundesvergabegesetzes 2006 – BVergG 2006, BGBl. römisch eins Nr. 17, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2012,, und des Paragraph 44, Absatz eins, des Bundesvergabegesetzes Verteidigung und Sicherheit 2012 (BVergGVS 2012), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 10, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundeskanzlers über die Festlegung des Publikationsmediums für Bekanntmachungen gemäß dem Bundesvergabegesetz 2006 – Publikationsmedienverordnung 2006, BGBl. II Nr. 300, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundeskanzlers über die Festlegung des Publikationsmediums für Bekanntmachungen gemäß dem Bundesvergabegesetz 2006 – Publikationsmedienverordnung 2006, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 300, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet: „Verordnung des Bundeskanzlers über die Festlegung des Publikationsmediums für Bekanntmachungen gemäß dem Bundesvergabegesetz 2006 und dem Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 (Publikationsmedienverordnung 2006)“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 Abs. 1 Z 5 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; es werden folgende Z 6 bis 8 angefügt:In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; es werden folgende Ziffer 6 bis 8 angefügt:
die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages im Wege einer Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung;
die beabsichtigte Vergabe eines Baukonzessionsvertrages im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung, im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung oder im Wege eines wettbewerblichen Dialoges;
die beabsichtige Vergabe eines nicht prioritären Dienstleistungsauftrages, sofern eine Bekanntmachung auf Grund des Wertes und des Gegenstandes des Auftrages erforderlich erscheint.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 2 Abs. 4 Z 4 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; es werden folgende Z 5 und 6 angefügt:In Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 4, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; es werden folgende Ziffer 5 und 6 angefügt:
die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages im Wege einer Direktvergabe nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb;
die beabsichtigte Vergabe eines nicht prioritären Dienstleistungsauftrages, sofern eine Bekanntmachung auf Grund des Wertes und des Gegenstandes des Auftrages erforderlich erscheint.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 2 wird folgender Abs. 5 angefügt:In Paragraph 2, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,Auftraggeber gemäß § 4 BVergGVS 2012 haben zu veröffentlichen:Auftraggeber gemäß Paragraph 4, BVergGVS 2012 haben zu veröffentlichen:
die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung oder im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung;
den beabsichtigten Abschluss einer Rahmenvereinbarung, sofern nicht von der Möglichkeit der Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung Gebrauch gemacht wird;
die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages im Wege eines wettbewerblichen Dialoges;
die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages im Wege einer Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung;
die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder prioritären Dienstleistungsauftrages im Unterschwellenbereich, sofern eine Bekanntmachung auf Grund des Wertes und des Gegenstandes des Auftrages erforderlich erscheint;
die beabsichtigte Vergabe eines nicht prioritären Dienstleistungsauftrages, sofern eine Bekanntmachung auf Grund des Wertes und des Gegenstandes des Auftrages erforderlich erscheint.“
5.Novellierungsanordnung 5, Der bisherige Text des § 7 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 (neu) wird angefügt:Der bisherige Text des Paragraph 7, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, (neu) wird angefügt:
„(2)Absatz 2,Der durch die Verordnung BGBl. II Nr. 111/2012 neu gefasste Titel und die durch die Verordnung BGBl. II Nr. 111/2012 neu gefassten Bestimmungen treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung, frühestens jedoch mit 1. April 2012, in Kraft.“Der durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2012, neu gefasste Titel und die durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2012, neu gefassten Bestimmungen treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung, frühestens jedoch mit 1. April 2012, in Kraft.“
Faymann