BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2012

Ausgegeben am 30. März 2012

Teil römisch zwei

109. Verordnung:

Verzeichnis jener Goldmünzen, die die Kriterien der Steuerbefreiung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, Litera j, des Umsatzsteuergesetzes 1994 im Kalenderjahr 2012 jedenfalls erfüllen

109. Verordnung der Bundesministerin für Finanzen betreffend ein Verzeichnis jener Goldmünzen, die die Kriterien der Steuerbefreiung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, Litera j, des Umsatzsteuergesetzes 1994 im Kalenderjahr 2012 jedenfalls erfüllen

Auf Grund des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, Litera j, des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2011,, wird verordnet:

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die in der Anlage genannten Goldmünzen gelten als Münzen, die im Kalenderjahr 2012 die Kriterien der Steuerbefreiung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, Litera j, des Umsatzsteuergesetzes 1994 jedenfalls erfüllen. Die Steuerbefreiung gilt für alle Emissionen eines in der Anlage verzeichneten Stücks, außer für Münzen mit einem Feingehalt von weniger als 900 Tausendstel.
  2. Absatz 2,In der Anlage werden Goldmünzen nach dem Wert und der auf ihnen angegebenen Währung bezeichnet. In den Fällen, in denen die Währung auf den Münzen nicht in lateinischer Schrift angegeben ist, steht die Bezeichnung, sofern bekannt, in Klammern.

Fekter