Jahrgang 2012 |
Ausgegeben am 29. März 2012 |
Teil römisch zwei |
100. Verordnung: | Berücksichtigung des ordentlichen Zivildienstes in der Grundausbildung für den Exekutivdienst |
Auf Grund des Paragraph 6 b, Absatz 5, des Zivildienstgesetzes 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, (WV), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird verordnet:
Der vollständig abgeleistete ordentliche Zivildienst ist bei der Grundausbildung für den Exekutivdienst nach der Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Grundausbildungen für den Exekutivdienst (Grundausbildungsverordnung – Exekutivdienst des BMI), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2006,, im Ausmaß von 160 Unterrichtseinheiten anzurechnen.
Zusätzlich zu den nach Paragraph eins, angerechneten Unterrichtseinheiten ist ein Modul „militärische Basisausbildung“ im Rahmen der Polizeigrundausbildung zu absolvieren.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
Mikl-Leitner