Jahrgang 2012 |
Ausgegeben am 21. Juni 2012 |
Teil römisch drei |
95.Kundmachung: | Beendigung eines Vertrages zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Malta |
Auf Grund des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003, idgF, wird kundgemacht:
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Malta haben einvernehmlich festgestellt, dass der nachstehende Notenwechsel mit dem Beitritt der der Republik Malta zur Europäischen Union mit 1. Mai 2004 durch Artikel 18 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Artikel 21 Absatz eins, des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union) sowie die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, gemäß Artikel 59, Absatz eins, Litera a, des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge als beendet anzusehen ist:
Notenwechsel über die Abschaffung des Sichtvermerkzwanges zwischen Österreich und Malta, Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1967,.
Faymann