BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2012

Ausgegeben am 14. Juni 2012

Teil römisch drei

93. Kundmachung:

Geltungsbereich der Multilateralen Vereinbarung M244 nach Abschnitt 1.5.1 ADR über die Beförderung von UN 1013 KOHLENDIOXID oder UN 1066 STICKSTOFF, VERDICHTET in Flaschen, deren Produkt aus Prüfdruck und Fassungsraum mehr als 15 MPa•Liter (150 bar•Liter) aber höchstens 15.2 MPa•Liter (152 bar•Liter) beträgt

93. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich der Multilateralen Vereinbarung M244 nach Abschnitt 1.5.1 ADR über die Beförderung von UN 1013 KOHLENDIOXID oder UN 1066 STICKSTOFF, VERDICHTET in Flaschen, deren Produkt aus Prüfdruck und Fassungsraum mehr als 15 MPa•Liter (150 bar•Liter) aber höchstens 15.2 MPa•Liter (152 bar•Liter) beträgt

Die Multilaterale Vereinbarung M244 nach Abschnitt 1.5.1 ADR über die Beförderung von UN 1013 KOHLENDIOXID oder UN 1066 STICKSTOFF, VERDICHTET in Flaschen, deren Produkt aus Prüfdruck und Fassungsraum mehr als 15 MPa•Liter (150 bar•Liter) aber höchstens 15.2 MPa•Liter (152 bar•Liter) beträgt Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 64 aus 2012,) wurde von folgenden weiteren ADR-Vertragsparteien unterzeichnet:

ADR-Vertragsparteien:

Datum der Unterzeichnung:

Finnland

7. März 2012

Niederlande

27. April 2012

Faymann