Abweichend von den Bestimmungen in Kapitel 3.2, Tabelle A, Spalten (12) und (13) ADR, darf UN 1402, CALCIUMCARBID der Klasse 4.3, Verpackungsgruppe römisch eins, in Tanks befördert werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
- Litera aDieser Stoff darf ausschließlich in Tanks der Tankcodierung S2,65AN(+) befördert werden.
- Litera bDie Tanks müssen zusätzlich zu den Angaben in Absatz 6.8.2.5.2 mit dem Vermerk“NICHT ÖFFNEN WÄHREND DER BEFÖRDERUNG. BILDET IN BERÜHRUNG MIT WASSER ENTZÜNDBARE GASE.”versehen sein.Die Kennzeichnungen müssen in einer amtlichen Sprache des Landes der Zulassung abgefasst sein und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Französisch ist, außerdem in Deutsch, Englisch oder Französisch, sofern nicht Vereinbarungen zwischen den von der Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorschreiben.
- Litera cWährend der Beförderung müssen diese Stoffe durch ein inertes Gas abgedeckt sein, dessen Druck mindestens 50 kPa (0,5 bar) (Überdruck) betragen muss.
- Litera dDie Tankhierarchie nach Absatz 4.3.4.1.2 ADR ist nicht anwendbar.
- Litera eDie Tanks dürfen nur bis zu 90 % ihres Fassungsraumes mit Füllgut gefüllt werden.
- Litera fUngereinigte leere Tanks, die diese Stoffe enthalten haben, müssen bei der Aufgabe zur Beförderung mit einem inerten Gas mit einem Druck von mindestens 50 kPa (0,5 bar) (Überdruck) gefüllt sein.