Jahrgang 2012 |
Ausgegeben am 19. Jänner 2012 |
Teil römisch drei |
8. Kundmachung: | Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe |
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Europäischen Übereinkommen über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1982,, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 103 aus 2006,) hinterlegt:
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Staaten: |
Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde: |
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Bosnien und Herzegowina |
30. April 2009 |
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Georgien |
17. Juli 2006 |
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde haben folgende Staaten nachstehende Erklärungen abgegeben:
Gemäß Artikel 2, Absatz eins und Absatz 2, des Übereinkommens erklärt Bosnien und Herzegowina, dass die für die Entgegennahme und Übermittlung von Anträgen auf Prozesskostenhilfe zuständige zentrale Behörde in Bosnien und Herzegowina die folgende ist:
Das Justizministerium von Bosnien und Herzegowina (The Ministry of Justice of Bosnia and Herzegovina)
Trg Bosne i Hercegovine 1
71000 Sarajevo
Georgien erklärt, dass bis zur Wiederherstellung der territorialen Integrität Georgiens das Übereinkommen für das Gebiet, in dem Georgien seine uneingeschränkte Gerichtsbarkeit ausübt, gilt.
Gemäß Artikel 13, Absatz eins, des Übereinkommens erklärt Georgien, dass der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, die Dokumente und die anderen Informationen in englischer Sprache abzufassen sind und für den Fall, dass sie in einer anderen Sprache abgefasst werden, ist ihnen eine Übersetzung in englischer Sprache beizufügen.
Gemäß Artikel 2, des Übereinkommens erklärt Georgien, dass das Justizministerium von Georgien (Ministry of Justice of Georgia) als die zentrale Sende- und Empfangsbehörde für Anträge auf Prozesskostenhilfe (30, Rustaveli Avenue, Tbilisi 0146, GEORGIEN) ernannt wurde.
Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats zufolge haben nachstehende Länder ihre Erklärungen gem. Artikel 2, betreffend die Entgegennahme und Übermittlung von Anträgen auf Prozesskostenhilfe wie folgt geändert:
Justizministerium
13 Rue Erasme
Centre administratif Pierre Werner
L - 1468 Luxemburg.
Justizministerium (Ministry of Justice)
Abteilung für internationales Recht und Übereinkommen (Department of International Law and Treaties)
Einheit der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen (Unit of judicial cooperation in civil and commercial matters)
Strada Apollodor 17
Sector 5 Bucuresti, Cod. 050741
Generaldirektion für Internationale justizielle Zusammenarbeit (Subdirección General de Cooperación Internacional Jurídica)
Justizministerium
c / San Bernardo, n ° 62
29071 Madrid
Spanien
Ferner möchte Spanien im Falle der Ausweitung des Zusatzprotokolls vom Vereinigten Königreich auf Gibraltar folgende Erklärung abgeben:
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats zufolge haben die Niederlande4 am 28. September 2010 den Geltungsbereich des Übereinkommens mit Wirksamkeit vom 10. Oktober 2010 auf den karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, St. Eustatius und Saba) ausgedehnt.
Faymann
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 190/1982.
2 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 103/2006.
3 Kundgemacht in BGBl. Nr. 22/1986.
4 Kundgemacht in BGBl. Nr. 217/1992.