Jahrgang 2012 |
Ausgegeben am 3. Mai 2012 |
Teil römisch drei |
78. Kundmachung: | Geltungsbereich der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa |
Nach Mitteilungen des Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Albanien haben nachfolgende Staaten ihre Nationalen Zentralstellen gemäß Artikel 4, der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 152 aus 2011,) wie folgt benannt:
- Generaldirektion der Staatspolizei/Abteilung für internationale Kooperation und Koordinierung, Ministerium für Inneres
- Direktion für Koordinierung der Sicherheitsexekutive
- Polizeidirektion/Abteilung für internationale Polizeikooperation
Terazuije 41, 11000 Belgrad
Faymann