BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2012

Ausgegeben am 3. Mai 2012

Teil römisch drei

78. Kundmachung:

Geltungsbereich der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa

78. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa

Nach Mitteilungen des Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Albanien haben nachfolgende Staaten ihre Nationalen Zentralstellen gemäß Artikel 4, der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 152 aus 2011,) wie folgt benannt:

Albanien:

- Generaldirektion der Staatspolizei/Abteilung für internationale Kooperation und Koordinierung, Ministerium für Inneres

Bosnien und Herzegowina:

- Direktion für Koordinierung der Sicherheitsexekutive

Serbien:

- Polizeidirektion/Abteilung für internationale Polizeikooperation

Terazuije 41, 11000 Belgrad

Faymann