BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2012

Ausgegeben am 13. Jänner 2012

Teil römisch drei

6. Kundmachung:

Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Berechnung von Fristen

6. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Berechnung von Fristen

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates hat die Schweiz1 am 19. Mai 2010 nachstehende Änderung ihrer Erklärung gemäß Artikel 11 des Europäischen Übereinkommens über die Berechnung von Fristen Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1983,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Nr. 65 aus 1985,) notifiziert:

Gemäß Artikel 11, des Übereinkommens teilt die Schweiz mit Wirkung vom 1. Januar 2011 eine Änderung der Schweizer Erklärung bezüglich der Liste der gesetzlichen Feiertage oder Tage, die in der Schweiz als solche betrachtet werden, mit. Der Anhang (31 Seiten) enthält die konsolidierte Liste der gesetzlichen Feiertage oder Tage, die in der Schweiz für den Bund und die 26 Kantone gelten, unter Berücksichtigung dass die Festsetzung dieser Tage, mit Ausnahme des 1. August (Nationalfeiertag) unter die Zuständigkeit der Kantone fällt.

Faymann

1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 254/1983.