Jahrgang 2012 |
Ausgegeben am 29. Februar 2012 |
Teil römisch drei |
49. Annahme neuer Anlagen 8 und 9 zum Internationalen Übereinkommen zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen |
Auf Grund des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003,, wird kundgemacht:
Laut Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 25. Februar 2008 sowie vom 1. September 2011 wurden die durch den gemäß Anlage 7 des Übereinkommens gebildeten Verwaltungsausschuss vorgeschlagenen neuen Anlagen 8 und 9 zum Internationalen Übereinkommen zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen Bundesgesetzblatt Nr. 467 aus 1987,) angenommen:
[deutsche Sprachfassung – Anlage 8 (Übersetzung) siehe Anlagen]
[deutsche Sprachfassung – Anlage 9 (Übersetzung) siehe Anlagen]
[englische Sprachfassung – Anlage 8 siehe Anlagen]
[englische Sprachfassung – Anlage 9 siehe Anlagen]
[französische Sprachfassung – Anlage 8 siehe Anlagen]
[französische Sprachfassung – Anlage 9 siehe Anlagen]
Die Anlage 8 ist gemäß Artikel 22, des Übereinkommens mit 20. Mai 2008, die Anlage 9 gemäß derselben Bestimmung mit 30. November 2011 für alle Vertragsparteien in Kraft getreten.
Faymann