BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2012

Ausgegeben am 29. Februar 2012

Teil römisch drei

49. Annahme neuer Anlagen 8 und 9 zum Internationalen Übereinkommen zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen

49. Annahme neuer Anlagen 8 und 9 zum Internationalen Übereinkommen zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen

Auf Grund des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003,, wird kundgemacht:

Laut Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 25. Februar 2008 sowie vom 1. September 2011 wurden die durch den gemäß Anlage 7 des Übereinkommens gebildeten Verwaltungsausschuss vorgeschlagenen neuen Anlagen 8 und 9 zum Internationalen Übereinkommen zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen Bundesgesetzblatt Nr. 467 aus 1987,) angenommen:

[deutsche Sprachfassung – Anlage 8 (Übersetzung) siehe Anlagen]

[deutsche Sprachfassung – Anlage 9 (Übersetzung) siehe Anlagen]

[englische Sprachfassung – Anlage 8 siehe Anlagen]

[englische Sprachfassung – Anlage 9 siehe Anlagen]

[französische Sprachfassung – Anlage 8 siehe Anlagen]

[französische Sprachfassung – Anlage 9 siehe Anlagen]

Die Anlage 8 ist gemäß Artikel 22, des Übereinkommens mit 20. Mai 2008, die Anlage 9 gemäß derselben Bestimmung mit 30. November 2011 für alle Vertragsparteien in Kraft getreten.

Faymann