Jahrgang 2012 |
Ausgegeben am 20. Februar 2012 |
Teil römisch drei |
38. Kundmachung: | Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Adoption von Kindern |
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates hat die Tschechische Republik ihren Vorbehalt hinsichtlich Artikel 7, Absatz 11, des Europäischen Übereinkommens über die Adoption von Kindern Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1980,, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 2009,) ab 9. Dezember 2010 für weitere fünf Jahre verlängert.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Polen seinen Vorbehalt hinsichtlich Artikel 7, Absatz 22, des Übereinkommens ab 22. September 2011 für weitere fünf Jahre verlängert.
Faymann
1 Kundgemacht in BGBl III Nr. 210/2000.
2 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 7/1997 idF BGBl. III Nr. 100/2009.