Jahrgang 2012 |
Ausgegeben am 1. Februar 2012 |
Teil römisch drei |
24. Kundmachung: | Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten betreffend Kontrollstellen und grenzüberschreitenden Datenverkehr |
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Zusatzprotokoll zum Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten betreffend Kontrollstellen und grenzüberschreitenden Datenverkehr Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 91 aus 2008,) hinterlegt:
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Staaten: |
Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde: |
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Bulgarien |
8. Juli 2010 |
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Estland |
28. Juli 2009 |
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Irland |
5. Mai 2009 |
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Liechtenstein |
28. Jänner 2010 |
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Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien |
26. September 2008 |
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Republik Moldau |
28. September 2011 |
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Monaco |
24. Dezember 2008 |
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Montenegro |
3. März 2010 |
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Serbien |
8. Dezember 2008 |
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Spanien |
3. Juni 2010 |
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Ukraine |
30. September 2010 |
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Gemäß Artikel eins, Absatz eins, des Zusatzprotokolls, erklärt Bulgarien folgendes:
Im Falle der Ausweitung des Zusatzprotokolls vom Vereinigten Königreich auf Gibraltar, möchte Spanien folgende Erklärung abgeben:
Ferner haben die Niederlande1 am 28. September 2010 folgende Mitteilung abgegeben:
Das Königreich der Niederlande besteht derzeit aus drei Teilen: den Niederlanden, den Niederländischen Antillen und Aruba. Die Niederländischen Antillen bestehen aus den Inseln Curaçao, Sint Maarten, Bonaire, Sint Eustatius und Saba.
Mit Wirkung vom 10. Oktober 2010 hören die Niederländischen Antillen auf als Teil des Königreichs der Niederlande zu bestehen. Ab diesem Tag besteht das Königreich aus vier Teilen: den Niederlanden, Aruba, Curaçao und Sint Maarten. Curaçao und Sint Maarten genießen innere Selbstverwaltung innerhalb des Königreichs, ebenso wie Aruba, und bis 10. Oktober 2010 die Niederländischen Antillen.
Es handelt sich hier um eine Änderung der internen verfassungsrechtlichen Struktur des Königreichs der Niederlande. Das Königreich der Niederlande bleibt zufolge unverändert das Völkerrechtssubjekt, mit dem völkerrechtliche Übereinkommen abgeschlossen werden. Die Änderung der Struktur des Königreiches hat daher keine Konsequenzen für die Gültigkeit der für die Niederländischen Antillen vom Königreich ratifizierten internationalen Übereinkommen. Diese Übereinkommen, einschließlich etwaiger gemachter Vorbehalte, gelten weiterhin für Curaçao und Sint Maarten.
Die übrigen Inseln, die Teil der Niederländischen Antillen waren - Bonaire, Sint Eustatius und Saba - werden Bestandteil der Niederlande und bilden als solche „den Karibischen Teil der Niederlande“. Die bisher für die Niederländischen Antillen geltenden Übereinkommen gelten auch weiterhin für diese Inseln; jedoch wird nunmehr die Regierung der Niederlande die Verantwortung für die Umsetzung dieser Übereinkommen übernehmen.
Darüber hinaus wird hiermit eine Reihe von Vereinbarungen, die derzeit in den Niederlanden gelten, beginnend vom 10. Oktober 2010 als auf den karibischen Teil der Niederlande anwendbar erklärt.
Faymann
1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 91/2008.