Jahrgang 2012 |
Ausgegeben am 1. Februar 2012 |
Teil römisch drei |
22. Kundmachung: | Geltungsbereich des Übereinkommens auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften; des Protokolls auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und des Protokolls auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union betreffend die Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung |
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Übereinkommens auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften; zum Protokoll auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und zum Protokoll auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union betreffend die Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 267 aus 2002,) hinterlegt:
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Staaten: |
Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde zum Übereinkommen: |
Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde zum Protokoll: |
Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde zum Protokoll über die Auslegung des Übereinkommens: |
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Bulgarien |
6. Dezember 2007 |
6. Dezember 2007 |
6. Dezember 2007 |
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Estland |
3. Februar 2005 |
3. Februar 2005 |
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Lettland |
31. August 2004 |
31. August 2004 |
31. August 2004 |
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Litauen |
28. Mai 2004 |
28. Mai 2004 |
28. Mai 2004 |
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Malta |
3. Februar 2011 |
3. Februar 2011 |
3. Februar 2011 |
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Polen |
9. September 2008 |
9. September 2008 |
9. September 2008 |
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Rumänien |
6. Dezember 2007 |
6. Dezember 2007 |
6. Dezember 2007 |
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Slowakei |
30. September 2004 |
30. September 2004 |
30. September 2004 |
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Slowenien |
17. April 2007 |
17. April 2007 |
17. April 2007 |
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Ungarn |
18. Jänner 2010 |
18. Jänner 2010 |
18. Jänner 2010 |
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Zypern |
31. März 2005 |
31. März 2005 |
31. März 2005 |
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunden haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
In Bezug auf Artikel 8, Absatz eins, des Übereinkommens erklärt die Republik Bulgarien ihre Zustimmung, dass Streitigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten über die Auslegung und Anwendung des Übereinkommens an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften verwiesen werden.
Die Slowakische Republik erklärt, dass sie durch Artikel 7, Absatz 2, des Übereinkommens nicht gebunden ist, wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, eine gegen die Sicherheit oder andere gleichermaßen wesentliche Interessen der Slowakischen Republik gerichtete Straftat darstellt.
In Bezug auf Artikel 7, Absatz eins, des Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften erklärt die Republik Slowenien, dass sie in den in Artikel 7, Absatz 2, Litera b, des Übereinkommens angeführten Fällen durch Artikel 7, Absatz eins, nicht gebunden ist.
Und in Anbetracht dessen erklärt das Parlament der Republik Litauen gemäß Artikel 2, Absatz eins, des am 29. November 1996 angenommenen Protokolls, dass die Republik Litauen die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung des Übereinkommens und des Protokolls vom 27. September 1996 gemäß den in Artikel 2, Absatz 2, in Litera b, angegebenen Bedingungen anerkennt.
Und in Anbetracht dessen erklärt das Parlament der Republik Litauen gemäß Artikel 6, Absatz 2, des am 27. September 1996 angenommenen Protokolls, dass die Republik Litauen die in Artikel 6, Absatz eins, Litera c, dieses Protokolls vorgesehenen Gerichtsbarkeitsregeln nicht anwendet.
Die Republik Polen erklärt, dass wenn eine Straftat außerhalb ihres Hoheitsgebiets von einem Beamten der Gemeinschaft, der ein Ausländer ist, begangen wurde, sie die in Artikel 6, Absatz eins, Litera d, festgelegten Gerichtsbarkeitsregeln, lediglich dann anwenden wird, wenn sich der Beamte in ihrem Hoheitsgebiet befindet und vorausgesetzt dass nicht seine Auslieferung entschieden wurde.
Die Slowakische Republik erklärt, dass sie die Bestimmung über die Zuständigkeit nach Artikel 6, Absatz eins, Litera c, des Protokolls nicht anwendet.
In Bezug auf Artikel 2, des Protokolls vom 29. November 1996 erklärt die Republik Bulgarien, dass sie die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften bezüglich des Übereinkommens vom 26. Juli 1995 aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften gemäß den in Artikel 2, Absatz 2, Litera a, angegebenen Verfahren anerkennt.
Die Republik Lettland erklärt im Einklang mit Artikel 2, Absatz 2, Litera a, des Protokolls aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union betreffend die Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung, der Erklärung zur gleichzeitigen Annahme des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und des Protokolls betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung und der Erklärung gemäß Artikel 2,, dass jedes Gericht der Republik Lettland, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eine Frage, die sich bei ihm in einem schwebenden Verfahren stellt und die sich auf die Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und des ersten Protokolls zu diesem Übereinkommen bezieht, zur Vorabentscheidung vorlegen kann, wenn es eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich hält.
Und in Anbetracht dessen erklärt das Parlament der Republik Litauen gemäß Artikel 2, Absatz eins, des am 29. November 1996 angenommenen Protokolls, dass die Republik Litauen die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung des Übereinkommens und des Protokolls vom 27. September 1996 gemäß den in Artikel 2, Absatz 2, in Litera b, angegebenen Bedingungen anerkennt.
Die Slowakische Republik erklärt, dass sie die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften für die Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und des Protokolls zu diesem Übereinkommen im Wege der Vorabentscheidung nach Maßgabe von Artikel 2, Absatz 2, Litera a, des Protokolls betreffend die Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung anerkennt.
Gemäß Artikel 2, Absatz eins, des Protokolls aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union betreffend die Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wegen der Vorabentscheidung erklärt die Republik Slowenien, dass sie die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 2, Absatz 2, Litera b, des Protokolls anerkennt.
Im Einklang mit Artikel 2, Absatz 2, Litera b, des Protokolls vom 29. November 1996 erkennt die Republik Ungarn die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften an, über die Auslegung des Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und des Protokolls zu diesem Übereinkommen im Wege der Vorabentscheidung zu entscheiden, falls ein Gericht der Republik Ungarn dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eine Frage, die sich bei ihm in einem schwebenden Verfahren stellt und die sich auf die Auslegung des Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und des Protokolls zu diesem Übereinkommen bezieht, zur Vorabentscheidung vorlegt.
Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union zufolge haben die Niederlande1 folgende Erklärungen abgegeben bzw. Vorbehalte bezüglich der Weiteranwendung auf den karibischen Teil der Niederlande erklärt:
Die niederländische Regierung erklärt für den karibischen Teil der Niederlande (Bonaire, Sint Eustatius und Saba Inseln), dass in Bezug auf Artikel 6, Absatz eins, die Gerichtsbarkeit in den nachstehenden Fällen durch die Niederlande ausgeübt werden darf:
Was den karibischen Teil der Niederlande betrifft, umfasst die Zuständigkeit des Gerichtshofs für eine Entscheidung im Wege einer Vorabentscheidung auf Grund des am 29. November 1996 in Brüssel erstellten Protokolls nicht nur das am 26. Juli 1995 in Brüssel erstellten Übereinkommen, sondern erstreckt sich auch auf das am 27. September 1996 in Dublin erstellten Protokoll.
Was den karibischen Teil der Niederlande betrifft umfasst die Zuständigkeit des Gerichtshofs für eine Entscheidung im Wege einer Vorabentscheidung auf Grund des am 29. November 1996 in Brüssel erstellten Protokolls nicht nur das am 26. Juli 1995 in Brüssel erstellten Übereinkommen sondern erstreckt sich auch auf das am 27. September 1996 in Dublin erstellten Protokoll.
Die Regierung des Königreichs der Niederlande behält sich das Recht vor, im innerstaatlichen Recht eine Bestimmung vorzusehen, wonach ein Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, verpflichtet ist, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anzurufen, wenn eine Frage im Zusammenhang mit der Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften oder des ersten Protokolls dazu zu diesem Übereinkommen in einem schwebenden Verfahren gestellt wird.
Die Regierung des Königreichs der Niederlande erklärt, dass sie die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften gemäß den in Artikel 2, Absatz 2, festgelegten Verfahren akzeptiert:
Faymann
1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 267/2002.