Jahrgang 2012 |
Ausgegeben am 1. Februar 2012 |
Teil römisch drei |
20. Kundmachung: | Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region |
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 71 aus 1999,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 51 aus 2007,) hinterlegt:
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Staaten: |
Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde: |
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Andorra |
22. April 2008 |
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Belgien |
22. Juli 2009 |
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Deutschland |
23. August 2007 |
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Israel |
12. Juli 2007 |
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Italien |
6. Oktober 2010 |
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Neuseeland |
4. Dezember 2007 |
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Niederlande |
19. März 2008 |
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San Marino |
19. Dezember 2011 |
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Spanien |
28. Oktober 2009 |
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben bzw. Vorbehalte erklärt:
Gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 2, des Übereinkommens erklärt Andorra, dass das Ministerium für Hochschulbildung die zuständige Behörde für Entscheidungen in Anerkennungsfällen im Fürstentum Andorra ist.
Gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 2 und Artikel römisch neun, Absatz 2, des Übereinkommens erklärt das Königreich Belgien, dass die zuständigen Behörden die folgenden sind:
Generaldirektion für nicht verpflichtende Bildung und wissenschaftliche Forschung
(Direction générale de l'Enseignement non obligatoire et de la Recherche scientifique)
Ministerium der französischen Gemeinschaft
(Ministère de la Communauté française)
Rue A. Lavallée 1
1080 Brüssel
NARIC- Vlaanderen
Toren A - 6de verdieping
Koning Albert II- laan 15
1210 Brüssel
Gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 2, des Übereinkommens erklärt die Regierung des Staates Israel, dass die Zuständigkeit für Entscheidungen in Anerkennungsfällen den Hochschuleinrichtungen obliegt.
Gemäß Artikel römisch neun, Absatz 2, des Übereinkommens erklärt die Regierung des Staates Israel, dass die Aufgabe des nationalen Informationszentrums von den folgenden Behörden erfüllt wird:
Rat für Hochschulentwicklung
(The Council for Higher Education)
P.O.B. 4037
Jerusalem 91040
Israel
Der Rat soll den Zugang zu Informationen über das Hochschulsystem und Qualifikationen in Israel, über die Hochschulsysteme und -qualifikationen der anderen Vertragsparteien erleichtern und Ratschläge oder Informationen über akademische Anerkennungsangelegenheiten und akademische Bewertung von Qualifikationen, auch mit dem Hinweis auf Hochschuleinrichtungen geben.
Abteilung für die Bewertung ausländischer akademischer Grade im Ministerium für Bildung
(The Foreign Academic Degrees Evaluation Division in the Ministry of Education)
2 Dvora Ha'Neviaa St.
Jerusalem 91911
Israel
Diese Abteilung berät oder informiert über die Bewertung ausländischer akademischer Grade und Diplome, nur für die Zwecke von Einstufung und Gehalt.
Gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 2, des Übereinkommens erklärt Italien, dass je nach Gebrauch der im Ausland erworbenen Qualifikation folgende Behörden für Entscheidungen über die Anerkennung von Qualifikationen zuständig sind:
Gemäß Artikel römisch neun, Absatz 2, des Übereinkommens bestimmt Italien das Informationszentrum für Mobilität und akademische Gleichwertigkeit (Centro di Informazione sulla Mobilità e le Equivalenze Accademiche (CIMEA)) als nationales Informationszentrum.
Die Kontaktdaten des CIMEA sind:
Viale römisch 21 Aprile 36
00162 Rom
Neuseeland erklärt, dass im Einklang mit dem verfassungsrechtlichen Status Tokelaus und unter Berücksichtigung der Verpflichtung der Regierung von Neuseeland für den Aufbau der Selbstverwaltung für Tokelau durch einen Akt der Selbstbestimmung nach der Satzung der Vereinten Nationen, dieser Beitritt nicht für Tokelau gilt, sofern und solange nicht eine entsprechende Erklärung durch die Regierung von Neuseeland beim Verwahrer auf der Grundlage einer entsprechenden Konsultation mit diesem Gebiet abgegeben wird.
Gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 2, des Übereinkommens obliegt die Zuständigkeit für die Entscheidungen in Anerkennungsfragen den tertiären Bildungseinrichtungen.
Gemäß Artikel römisch neun, Absatz 2, des Übereinkommens ist das für Neuseeland eingerichtete nationale Informationszentrum, in seiner Rolle als Europäisches Netzwerk Informationszentrum das folgende:
Neuseeländische Behörde zur Überwachung von Bildungsqualifikationen
(New Zealand Qualifications Authority)
125 The Terrace
Wellington 6011
Neuseeland
PO Box 160
Wellington 6140
Neuseeland
Gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 2, des Übereinkommens erklärt das Königreich der Niederlande, dass die zuständigen Behörden für Entscheidungen in Anerkennungsfällen in den Niederlanden die Hochschuleinrichtungen sind.
Gemäß Artikel römisch neun, Absatz 2, des Übereinkommens erklärt das Königreich der Niederlande, dass das nationale Informationszentrum das folgende ist:
Niederländische Organisation für internationale Zusammenarbeit im Hochschulbereich
Nuffic (Netherlands Organization for International Cooperation in Higher Education)
PO Box 29777
2502 LT Den Haag
Niederlande
Das Königreich der Niederlande anerkennt das Übereinkommen für das Königreich in Europa.
Im Falle der Ausweitung des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region auf Gibraltar, möchte Spanien folgende Erklärung abgeben:
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat das Königreich der Niederlande am 7. September 2011 erklärt, dass das Übereinkommen, das bereits für die Niederlande (den europäischen Teil) gilt, mit dieser Erklärung auch für den karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba) gelten soll. Die Erklärung, die für das Königreich der Niederlande (den europäischen Teil) abgegeben wurde, wird auch für den karibischen Teil der Niederlande als gültig erklärt.
Faymann