BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2012

Ausgegeben am 1. Februar 2012

Teil römisch drei

20. Kundmachung:

Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region

20. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 71 aus 1999,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 51 aus 2007,) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Andorra

22. April 2008

Belgien

22. Juli 2009

Deutschland

23. August 2007

Israel

12. Juli 2007

Italien

6. Oktober 2010

Neuseeland

4. Dezember 2007

Niederlande

19. März 2008

San Marino

19. Dezember 2011

Spanien

28. Oktober 2009

Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben bzw. Vorbehalte erklärt:

Andorra:

Gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 2, des Übereinkommens erklärt Andorra, dass das Ministerium für Hochschulbildung die zuständige Behörde für Entscheidungen in Anerkennungsfällen im Fürstentum Andorra ist.

Belgien:

Gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 2 und Artikel römisch neun, Absatz 2, des Übereinkommens erklärt das Königreich Belgien, dass die zuständigen Behörden die folgenden sind:

Für die französische Gemeinschaft Belgiens:

Generaldirektion für nicht verpflichtende Bildung und wissenschaftliche Forschung

(Direction générale de l'Enseignement non obligatoire et de la Recherche scientifique)

Ministerium der französischen Gemeinschaft

(Ministère de la Communauté française)

Rue A. Lavallée 1

1080 Brüssel

Für die flämische Gemeinschaft Belgiens:

NARIC- Vlaanderen

Toren A - 6de verdieping

Koning Albert II- laan 15

1210 Brüssel

Israel:

Gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 2, des Übereinkommens erklärt die Regierung des Staates Israel, dass die Zuständigkeit für Entscheidungen in Anerkennungsfällen den Hochschuleinrichtungen obliegt.

Gemäß Artikel römisch neun, Absatz 2, des Übereinkommens erklärt die Regierung des Staates Israel, dass die Aufgabe des nationalen Informationszentrums von den folgenden Behörden erfüllt wird:

Rat für Hochschulentwicklung

(The Council for Higher Education)

P.O.B. 4037

Jerusalem 91040

Israel

Der Rat soll den Zugang zu Informationen über das Hochschulsystem und Qualifikationen in Israel, über die Hochschulsysteme und -qualifikationen der anderen Vertragsparteien erleichtern und Ratschläge oder Informationen über akademische Anerkennungsangelegenheiten und akademische Bewertung von Qualifikationen, auch mit dem Hinweis auf Hochschuleinrichtungen geben.

Abteilung für die Bewertung ausländischer akademischer Grade im Ministerium für Bildung

(The Foreign Academic Degrees Evaluation Division in the Ministry of Education)

2 Dvora Ha'Neviaa St.

Jerusalem 91911

Israel

Diese Abteilung berät oder informiert über die Bewertung ausländischer akademischer Grade und Diplome, nur für die Zwecke von Einstufung und Gehalt.

Italien:

Gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 2, des Übereinkommens erklärt Italien, dass je nach Gebrauch der im Ausland erworbenen Qualifikation folgende Behörden für Entscheidungen über die Anerkennung von Qualifikationen zuständig sind:

Gemäß Artikel römisch neun, Absatz 2, des Übereinkommens bestimmt Italien das Informationszentrum für Mobilität und akademische Gleichwertigkeit (Centro di Informazione sulla Mobilità e le Equivalenze Accademiche (CIMEA)) als nationales Informationszentrum.

Die Kontaktdaten des CIMEA sind:

Viale römisch 21 Aprile 36

00162 Rom

Neuseeland:

Neuseeland erklärt, dass im Einklang mit dem verfassungsrechtlichen Status Tokelaus und unter Berücksichtigung der Verpflichtung der Regierung von Neuseeland für den Aufbau der Selbstverwaltung für Tokelau durch einen Akt der Selbstbestimmung nach der Satzung der Vereinten Nationen, dieser Beitritt nicht für Tokelau gilt, sofern und solange nicht eine entsprechende Erklärung durch die Regierung von Neuseeland beim Verwahrer auf der Grundlage einer entsprechenden Konsultation mit diesem Gebiet abgegeben wird.

Gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 2, des Übereinkommens obliegt die Zuständigkeit für die Entscheidungen in Anerkennungsfragen den tertiären Bildungseinrichtungen.

Gemäß Artikel römisch neun, Absatz 2, des Übereinkommens ist das für Neuseeland eingerichtete nationale Informationszentrum, in seiner Rolle als Europäisches Netzwerk Informationszentrum das folgende:

Neuseeländische Behörde zur Überwachung von Bildungsqualifikationen

(New Zealand Qualifications Authority)

125 The Terrace

Wellington 6011

Neuseeland

PO Box 160

Wellington 6140

Neuseeland

Niederlande:

Gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 2, des Übereinkommens erklärt das Königreich der Niederlande, dass die zuständigen Behörden für Entscheidungen in Anerkennungsfällen in den Niederlanden die Hochschuleinrichtungen sind.

Gemäß Artikel römisch neun, Absatz 2, des Übereinkommens erklärt das Königreich der Niederlande, dass das nationale Informationszentrum das folgende ist:

Niederländische Organisation für internationale Zusammenarbeit im Hochschulbereich

Nuffic (Netherlands Organization for International Cooperation in Higher Education)

PO Box 29777

2502 LT Den Haag

Niederlande

Das Königreich der Niederlande anerkennt das Übereinkommen für das Königreich in Europa.

Spanien:

Im Falle der Ausweitung des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region auf Gibraltar, möchte Spanien folgende Erklärung abgeben:

  1. Ziffer eins
    Gibraltar ist ein nicht-autonomes Gebiet, für dessen internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist und welches gemäß den einschlägigen Beschlüssen und Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen einem Entkolonialisierungsprozess unterliegt.
  2. Ziffer 2
    Die Behörden von Gibraltar sind lokaler Natur und üben ausschließlich interne Zuständigkeiten mit Ursprung in und beruhend auf der Verteilung und Zuweisung von Zuständigkeiten aus, die das Vereinigte Königreich im Einklang mit seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und in seiner Eigenschaft als souveräner Staat, dem das genannte nicht-autonome Gebiet untersteht, vornimmt
  3. Ziffer 3
    Folglich ist die etwaige Mitwirkung der Behörden von Gibraltar bei der Anwendung des Übereinkommens so zu verstehen, dass sie ausschließlich im Rahmen der internen Zuständigkeiten Gibraltars stattfindet und darf nicht als Änderung dessen, was in den beiden vorhergehenden Absätzen festgelegt wurde, angesehen werden.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat das Königreich der Niederlande am 7. September 2011 erklärt, dass das Übereinkommen, das bereits für die Niederlande (den europäischen Teil) gilt, mit dieser Erklärung auch für den karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba) gelten soll. Die Erklärung, die für das Königreich der Niederlande (den europäischen Teil) abgegeben wurde, wird auch für den karibischen Teil der Niederlande als gültig erklärt.

Faymann