Jahrgang 2012 |
Ausgegeben am 20. Dezember 2012 |
Teil römisch drei |
186. Kundmachung: | Beendigung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über den Personenverkehr |
Auf Grund des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003, idgF, wird kundgemacht:
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Italienischen Republik haben einvernehmlich festgestellt, dass das nachstehende Abkommen mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) samt Beilagen am 1. Jänner 1994 gemäß Artikel 59, Absatz eins, Litera a, des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge als beendet anzusehen ist:
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über den Personenverkehr, Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1972,.
Faymann