BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2012

Ausgegeben am 20. Dezember 2012

Teil römisch drei

186. Kundmachung:

Beendigung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über den Personenverkehr

186. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Beendigung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über den Personenverkehr

Auf Grund des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003, idgF, wird kundgemacht:

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Italienischen Republik haben einvernehmlich festgestellt, dass das nachstehende Abkommen mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) samt Beilagen am 1. Jänner 1994 gemäß Artikel 59, Absatz eins, Litera a, des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge als beendet anzusehen ist:

Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über den Personenverkehr, Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1972,.

Faymann