Jahrgang 2012 |
Ausgegeben am 30. Oktober 2012 |
Teil römisch drei |
150. Kundmachung: | Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche |
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1961,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 25 aus 2007,) hinterlegt:
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Staaten: |
Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde: |
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Cook Inseln |
12. Jänner 2009 |
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Fidschi |
27. September 2010 |
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Liechtenstein |
7. Juli 2011 |
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Ruanda |
31. Oktober 2008 |
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Tadschikistan |
14. August 2012 |
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt:
Gemäß Artikel eins, Absatz 3, wendet das Fürstentum Liechtenstein das Übereinkommen auf Grundlage der Gegenseitigkeit auf die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen an, die nur im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind.
Die Republik Tadschikistan wendet dieses Übereinkommen auf Streitigkeiten und Schiedssprüche an, die nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens in Bezug auf die Republik Tadschikistan entstanden und im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind;
Die Republik Tadschikistan wendet dieses Übereinkommen nicht in Bezug auf Unterschiede betreffend unbewegliches Vermögen an.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Slowenien am 4. Juni 2008 die anlässlich der Hinterlegung seiner Kontinuitätserklärung abgegebene Erklärung1 zurückgezogen.
Faymann
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 781/1992 idF BGBl. Nr. 290/1993.