BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2012

Ausgegeben am 6. September 2012

Teil römisch drei

132. Erklärung der Republik Österreich über die teilweise Suspendierung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Jugoslawien über soziale Sicherheit im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und der Republik Kosovo

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 1737 Ausschussbericht 1850 Sitzung 164. Bundesrat:, Ausschussbericht 8770 Sitzung 812.)

132.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.

Erklärung der Republik Österreich über die teilweise Suspendierung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Jugoslawien über soziale Sicherheit im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und der Republik Kosovo

Die Republik Österreich,

im Hinblick auf die Veränderungen im Sozialsystem der Republik Kosovo und

bezugnehmend auf die gemeinsame Absicht, ein neues Abkommen über die soziale Sicherheit abzuschließen,

erklärt das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Jugoslawien über soziale Sicherheit, unterzeichnet am 5. Juni 19981 in Belgrad, welches nach einer einvernehmlichen Prüfung auf der Grundlage der allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts im Verhältnis zwischen beiden Staaten als weiterhin bindend festgestellt wurde, mit Ausnahme des Abschnittes römisch zwei (Bestimmungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften) für suspendiert (Artikel 62, Absatz 3, des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge).

Dem Abschluss eines neuen Abkommens über soziale Sicherheit wird höchste Priorität eingeräumt.

Die teilweise Suspendierung des bestehenden Abkommens wurde am 29. August 2012 ausgesprochen.

Faymann

1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 100/2002, Weitergeltung im Verhältnis zwischen Österreich und dem Kosovo BGBl. III Nr. 147/2010.