BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2012

Ausgegeben am 28. August 2012

Teil römisch drei

120. Kundmachung:

Geltungsbereich der Multilateralen Vereinbarung M244 nach Abschnitt 1.5.1 ADR über die Beförderung von UN 1013 KOHLENDIOXID oder UN 1066 STICKSTOFF, VERDICHTET in Flaschen, deren Produkt aus Prüfdruck und Fassungsraum mehr als 15 MPa•Liter (150 bar•Liter) aber höchstens 15.2 MPa•Liter (152 bar•Liter) beträgt

120. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich der Multilateralen Vereinbarung M244 nach Abschnitt 1.5.1 ADR über die Beförderung von UN 1013 KOHLENDIOXID oder UN 1066 STICKSTOFF, VERDICHTET in Flaschen, deren Produkt aus Prüfdruck und Fassungsraum mehr als 15 MPa•Liter (150 bar•Liter) aber höchstens 15.2 MPa•Liter (152 bar•Liter) beträgt

Die Multilaterale Vereinbarung M244 nach Abschnitt 1.5.1 ADR über die Beförderung von UN 1013 KOHLENDIOXID oder UN 1066 STICKSTOFF, VERDICHTET in Flaschen, deren Produkt aus Prüfdruck und Fassungsraum mehr als 15 MPa•Liter (150 bar•Liter) aber höchstens 15.2 MPa•Liter (152 bar•Liter) beträgt Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 64 aus 2012,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 93 aus 2012,) wurde von folgenden weiteren ADR-Vertragsparteien unterzeichnet:

ADR-Vertragsparteien:

Datum der Unterzeichnung:

Norwegen

31. Mai 2012

Schweiz

29. Juni 2012

Faymann