Jahrgang 2012 |
Ausgegeben am 4. Juli 2012 |
Teil römisch drei |
104. Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen | |
| Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 1637 Ausschussbericht 1690 Sitzung 150. Bundesrat:, Ausschussbericht 8691 Sitzung 807.) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
[Übereinkommen in deutscher Sprache (Übersetzung) siehe Anlagen]
[Übereinkommen in englischer Sprache siehe Anlagen]
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 7. Juni 2012 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt somit gemäß seinem Artikel 39, Absatz 2, für Österreich am 7. Juli 2012 in Kraft.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die Republik Österreich nachstehende Erklärungen abgegeben:
Pursuant to Article 31 of the Convention, the Republic of Austria recognizes the competence of the Committee on Enforced Disappearance to receive and consider communications from or on behalf of individuals subject to its jurisdiction claiming to be victims of a violation of provisions of this Convention by Austria.
Pursuant to Article 32 of the Convention, the Republic of Austria recognizes the competence of the Committee on Enforced Disappearance to receive and consider communications in which a State Party claims that another State Party is not fulfilling its obligations under the Convention.
Gemäß Artikel 31 des Übereinkommens anerkennt die Republik Österreich die Zuständigkeit des Ausschusses über das Verschwindenlassen zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen einzelner Personen oder im Namen einzelner Personen, die ihrer Hoheitsgewalt unterstehen und die geltend machen, Opfer einer Verletzung dieses Übereinkommens durch Österreich zu sein.
Gemäß Artikel 32 des Übereinkommens anerkennt die Republik Österreich die Zuständigkeit des Ausschusses über das Verschwindenlassen zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen, in denen ein Vertragsstaat geltend macht, ein anderer Vertragsstaat komme seinen Verpflichtungen aus dem Übereinkommen nicht nach.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert oder sind diesem beigetreten:
Albanien, Argentinien, Armenien, Belgien, Bolivien, Bosnien und Herzegowina, Brasilien, Burkina Faso, Chile, Costa Rica, Deutschland, Ecuador, Frankreich, Gabun, Honduras, Irak, Japan, Kasachstan, Kuba, Mali, Mexiko, Montenegro, Niederlande (für den europäischen Teil der Niederlande und den karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustasius und Saba)), Nigeria, Panama, Paraguay, Sambia, Senegal, Serbien, Spanien, Tunesien, Uruguay.
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Ein Rückführungsverbot besteht nur dann, wenn eine konkrete Gefahr des unfreiwilligen Verschwindens für die betroffene Person besteht.
Das deutsche Recht gewährleistet, dass eine Freiheitsentziehung nur dann rechtmäßig ist, wenn sie durch ein Gericht angeordnet oder ausnahmsweise nachträglich genehmigt worden ist. Artikel 104, Absatz 2, des Grundgesetzes (GG) bestimmt ausdrücklich: “Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen.“ Erfolgt eine vorläufige Festnahme wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung ist die Person nach Artikel 104, Absatz 3, des Grundgesetzes “spätestens am Tag nach der Festnahme dem Richter vorzuführen“.
Für den Fall, dass eine Person unter Verstoß gegen Artikel 104, des Grundgesetzes willkürlich festgehalten wird, kann jedermann eine zur Freilassung führende gerichtliche Entscheidung herbeiführen, indem beim örtlich zuständigen Amtsgericht beantragt wird, die festgehaltene Person unverzüglich freizulassen. Wurde die Person über die nach dem Grundgesetz zulässige Frist hinaus festgehalten, so hat das Gericht analog §128 Absatz 2, Satz 1 StPO (Strafprozessordnung) die Freilassung anzuordnen.
Bei einer Unterbringung kranker Menschen durch einen Betreuer oder Bevollmächtigten sind die nach Litera a bis h erforderlichen Informationen dem Gericht bekannt, das die Unterbringung genehmigt. Das Gericht kann nach Litera a bis h erforderliche Informationen jederzeit über den Betreuer oder Bevollmächtigten ermitteln, die dann Akteninhalt werden. Auch diese sind als Akten im Sinne des Artikel 17, Absatz 3, anzusehen.
Nach dem deutschen Recht besteht für alle Personen, die ein berechtigtes Interesse darlegen können, ein Anspruch auf Auskunft aus den Gerichtsakten. Die nach dem deutschen Recht zum Schutz der Interessen des Betroffenen oder zur Sicherung des Strafverfahrens vorgesehenen Beschränkungen sind nach Artikel 20, Absatz eins, des Übereinkommens zulässig.
Es wird klargestellt, dass durch die vorgesehene Wiedergutmachungs- und Entschädigungsregelung nicht der Grundsatz der Staatenimmunität außer Kraft gesetzt wird.
Gemäß Artikel 42, Absatz 2, erklärt die Republik Kuba hiermit, dass sie sich nicht verpflichtet erachtet, ihre Streitigkeiten an den Internationalen Gerichtshof zu verweisen, wie in Absatz eins, desselben Artikels vorgesehen.
Weiters haben folgende Staaten Erklärungen betreffend die Anerkennung der Zuständigkeit des Ausschusses gemäß Artikel 31 und 32 des Übereinkommens abgegeben:
Albanien, Argentinien, Belgien, Chile, Deutschland, Ecuador, Frankreich, Japan (nur Artikel 32,), Mali, Montenegro, Niederlande (europäischer Teil und karibischer Teil), Serbien, Spanien, Uruguay.
Faymann