Jahrgang 2012 |
Ausgegeben am 4. Juli 2012 |
Teil römisch drei |
103. Kundmachung: | Beendigung eines Vertrages zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung Rumäniens |
Auf Grund des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003, idgF, wird kundgemacht:
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung Rumäniens haben einvernehmlich festgestellt, dass das nachstehende Abkommen mit dem Beitritt Rumäniens zur Europäischen Union mit 1. Jänner 2007 durch Artikel 18 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Artikel 21 Absatz eins, des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union) sowie die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, gemäß Artikel 59, Absatz eins, Litera a, des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge als beendet anzusehen ist:
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht, Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1969, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 948 aus 1994,.
Faymann