BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2011

Ausgegeben am 16. November 2011

Teil I

99. Bundesgesetz:

Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 und der Gewerbeordnung 1994

(NR: GP römisch XXIV RV 1385 AB 1451 S. 124. BR: AB 8584 S. 801.)

99. Bundesgesetz, mit dem das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 und die Gewerbeordnung 1994 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007

Das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 – WAG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, lautet:

  1. Ziffer 15
    Wertpapiervermittler: Natürliche Personen mit Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 94, Ziffer 77, Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in Verbindung mit Paragraph 136 b, GewO 1994, die wenngleich selbständig, eine oder mehrere Dienstleistungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins und 3 ausschließlich bezüglich Finanzinstrumenten gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, Litera a und c im Namen und auf Rechnung einer Wertpapierfirma oder eines Wertpapierdienstleistungsunternehmen erbringen, brauchen keine Konzession gemäß den Paragraphen 3, oder 4. Zur Tätigkeit als Wertpapiervermittler sind auch natürliche Personen mit Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 94, Ziffer 75, GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 136 a, GewO 1994 berechtigt. Wertpapiervermittler dürfen nur für Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen solche Dienstleistungen erbringen, wobei insgesamt höchstens drei Vertretungsverhältnisse zulässig sind. Die jeweilige Wertpapierfirma oder das jeweilige Wertpapierdienstleistungsunternehmen haftet jedenfalls für das Verschulden der Wertpapiervermittler, deren er sich bei der Erbringung der Wertpapierdienstleistungen bedient, gemäß Paragraph 1313 a, ABGB, unabhängig, ob der Wertpapiervermittler den jeweiligen Geschäftsherrn offenlegt oder nicht. In Bezug auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der übrigen für Wertpapierdienstleistungen geltenden Gesetze und Verordnungen, nicht jedoch der Bestimmungen der GewO 1994, ist das Verhalten der Wertpapiervermittler jedenfalls nur der jeweiligen Wertpapierfirma oder dem jeweiligen Wertpapierdienstleistungsunternehmen selbst zuzurechnen.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2, wird das Wort „und“ am Ende durch einen Punkt ersetzt; Ziffer 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 4, werden folgende Absatz 5 bis 8 angefügt:

  1. Absatz 5Wertpapierfirmen oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen dürfen nur Wertpapiervermittler heranziehen, welche über die gewerbliche Berechtigung gemäß Paragraph 94, Ziffer 77, GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 136 b, GewO 1994 oder gemäß Paragraph 94, Ziffer 75, GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 136 a, GewO 1994 verfügen.
  2. Absatz 6Wertpapierfirmen oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen haben die Tätigkeiten der Wertpapiervermittler zu überwachen, die über sie tätig werden. Sie haben sicherzustellen, dass ein Wertpapiervermittler dem Kunden, wenn er Kontakt aufnimmt oder bevor er mit den Kunden Geschäfte abschließt, mitteilt, in welcher Eigenschaft er handelt und welche Wertpapierfirma oder welches Wertpapierdienstleistungsunternehmen er vertritt.
  3. Absatz 7Wertpapierfirmen oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen dürfen nur Wertpapiervermittler heranziehen, die in ein öffentliches Register eingetragen sind.
  4. Absatz 8Das öffentliche Register ist bei der FMA zu führen. Das Register ist laufend zu aktualisieren. Wertpapierfirmen oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen haben die Eintragung der Wertpapiervermittler unverzüglich vorzunehmen und sind für die ordnungsgemäße Überprüfung verantwortlich.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 28, Absatz 5, erster Satz lautet:

„In Österreich tätige vertraglich gebundene Vermittler haben über eine gewerbliche Berechtigung gemäß Paragraph 136 a, GewO 1994 zu verfügen.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 28, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9Gewerbliche Vermögensberater, die als vertraglich gebundene Vermittler tätig sind, sind nicht berechtigt, zugleich als Wertpapiervermittler tätig zu sein.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 94, Absatz 2, erster Satz lautet:

„Wer Wertpapierdienstleistungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, ohne die erforderliche Berechtigung erbringt, oder wer zu ihrer Erbringung nicht gemäß Paragraph 4, Absatz 7, oder Paragraph 28, Absatz 4, in ein öffentliches Register eingetragene Wertpapiervermittler oder vertraglich gebundene Vermittler heranzieht, hat auf alle mit diesen Geschäften verbundenen Vergütungen, wie insbesondere Provisionen, keinen Anspruch.“

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 95, wird folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) einer Wertpapierfirma oder eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens gegen Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, oder Paragraph 4, Absatz 5 bis 8 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.“

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 108, wird folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,, Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 3 und Absatz 5 bis 8, Paragraph 28, Absatz 5, erster Satz und Absatz 9,, Paragraph 94, Absatz 2, erster Satz und Paragraph 95, Absatz 11, treten am 1. September 2012 in Kraft. Wer vor dem 31. August 2012 die Tätigkeit gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007, erlaubtermaßen mindestens bereits ein Jahr ausgeübt hat, darf diese Tätigkeit aufgrund der bisherigen Rechtslage bis zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes weiterhin ausüben.“

Artikel 2

Änderung der Gewerbeordnung 1994

Die Gewerbeordnung Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, wird das Wort „Finanzdienstleistungsassistenten“ durch das Wort „Wertpapiervermittlers“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 87, Absatz , wird in der Ziffer 4 a, der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und werden folgende Ziffer 4 b und 4c eingefügt:

  1. Ziffer 4 b
    im Sinne des Paragraph 136 a, Absatz 5, oder des Paragraph 136 b, Absatz 3, das letzte Vertretungsverhältnis oder im Sinne des Paragraph 136 a, Absatz 10, das Vertretungsverhältnis weggefallen ist oder
  2. Ziffer 4 c
    im Sinne des Paragraph 136 a, Absatz 12, eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung wegfällt oder ein Nachweis im Sinne des Paragraph 376, Ziffer 2, nicht rechtzeitig erfolgt oder“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 94, wird folgende Ziffer 77, eingefügt:

  1. Ziffer 77
    Wertpapiervermittler“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 136 a, Absatz 3 bis 4 werden durch folgende Absatz 3 bis 12 ersetzt:

  1. Absatz 3Gewerbliche Vermögensberater sind zu den Tätigkeiten des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, WAG 2007 als Wertpapiervermittler (Paragraph 94, Ziffer 77,) berechtigt. Tätigkeiten als gebundener Vermittler gemäß Paragraph eins, Ziffer 20, WAG 2007 dürfen in diesem Fall nicht ausgeübt werden.
  2. Absatz 4Bei der Anmeldung des Gewerbes der Gewerblichen Vermögensberatung (Paragraph 94, Ziffer 75,) ist, sofern die Tätigkeit des Wertpapiervermittlers ausgeübt wird, zusätzlich zu den Belegen gemäß Paragraph 339, Absatz 3, der Nachweis des Bestehens eines Vertretungsverhältnisses anzuschließen. Mit der Ausübung der Tätigkeit der Wertpapiervermittlung darf der Anmelder erst ab dem Zeitpunkt der Eintragung in das Gewerberegister beginnen.
  3. Absatz 5Der Gewerbetreibende hat der Gewerbebehörde unverzüglich die Endigung des letzten Vertretungsverhältnisses mitzuteilen. Nach Bekanntwerden des Wegfalls des letzten Vertretungsverhältnisses hat die Behörde unverzüglich ein Entziehungsverfahren betreffend die Tätigkeit als Wertpapiervermittler einzuleiten und, wenn ein Vertretungsverhältnis nicht unverzüglich nachgewiesen wird, die Berechtigung als Wertpapiervermittler längstens binnen zweier Monate zu entziehen. Paragraph 361, Absatz 2, erster Satz ist in diesem Fall nicht anzuwenden. Berufungen gegen Entziehungsbescheide kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Einleitung des Entziehungsverfahrens ist im Gewerberegister zu vermerken.
  4. Absatz 6Gewerbliche Vermögensberater haben sich für die Tätigkeit als Wertpapiervermittler ab der Eintragung dieser Tätigkeit in das Gewerberegister regelmäßig, spätestens jeweils innerhalb von drei Jahren, einer Schulung zu unterziehen. Der Nachweis über die Teilnahme an der Schulung ist am Standort des Gewerbes zumindest fünf Jahre zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten. Auch ein bloß einmaliger Verstoß gegen die Verpflichtung, sich einer Schulung zu unterziehen, kann bewirken, dass der Gewerbetreibende die erforderliche Zuverlässigkeit gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 nicht mehr besitzt. Als Schulungen in genanntem Sinne gelten mindestens vierzig Stunden an einschlägigen Lehrgängen bei einer unabhängigen Ausbildungsinstitution. Die zuständige Fachorganisation der Wirtschaftskammer Österreich hat einen Lehrplan für den Schulungsinhalt zu erarbeiten, welcher einer Bestätigung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend bedarf. Der Finanzmarktaufsicht (FMA) ist vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend vor Erteilung der Bestätigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben.
  5. Absatz 7Als Wertpapiervermittler tätige Gewerbliche Vermögensberater dürfen für nicht mehr als drei Unternehmen die in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, WAG 2007 genannten Tätigkeiten erbringen. Der als Wertpapiervermittler tätige Gewerbliche Vermögensberater hat dem Vertragspartner (Wertpapierkunden) bei jeder Geschäftsaufnahme den jeweiligen Geschäftsherrn eindeutig offen zu legen und auf die Eintragung im Register bei der FMA hinzuweisen. Erfolgt durch den Wertpapiervermittler keine eindeutige Offenlegung des vertragsgegenständlichen Geschäftsherrn, so haften alle gemäß Paragraph 4, Absatz 8, WAG 2007 eingetragenen Geschäftsherren solidarisch.
  6. Absatz 8Gewerbliche Vermögensberater sind zu den Tätigkeiten des Paragraph eins, Ziffer 20, WAG 2007 als gebundener Vermittler berechtigt. Tätigkeiten als Wertpapiervermittler gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, WAG 2007 dürfen in diesem Fall nicht ausgeübt werden.
  7. Absatz 9Bei der Anmeldung des Gewerbes der Gewerblichen Vermögensberatung (Paragraph 94, Ziffer 75,) ist, sofern die Tätigkeit des gebundenen Vermittlers ausgeübt wird, zusätzlich zu den Belegen gemäß Paragraph 339, Absatz 3, der Nachweis des Bestehens des Vertretungsverhältnisses anzuschließen. Mit der Ausübung der Tätigkeit des gebundenen Vermittlers darf der Anmelder erst ab dem Zeitpunkt der Eintragung in das Gewerberegister beginnen.
  8. Absatz 10Der Gewerbetreibende hat der Gewerbebehörde unverzüglich die Endigung des letzten Vertretungsverhältnisses mitzuteilen. Nach Bekanntwerden des Wegfalls des Vertretungsverhältnisses hat die Behörde unverzüglich ein Entziehungsverfahren betreffend die Tätigkeit als gebundener Vermittler einzuleiten und, wenn ein Vertretungsverhältnis nicht unverzüglich nachgewiesen wird, die Berechtigung als gebundener Vermittler längstens binnen zweier Monate zu entziehen. Paragraph 361, Absatz 2, erster Satz ist in diesem Fall nicht anzuwenden. Berufungen gegen Entziehungsbescheide kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Einleitung des Entziehungsverfahrens ist im Gewerberegister zu vermerken.
  9. Absatz 11Gewerbliche Vermögensberater müssen bei der Annahme und Übermittlung von Aufträgen im Zusammenhang mit Veranlagungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, Kapitalmarktgesetz, KMG, Bundesgesetzblatt Nr. 625 aus 1991,, dem Paragraph 44, WAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen.
  10. Absatz 12Die zur Ausübung des Gewerbes der Vermögensberater berechtigten Gewerbetreibenden haben für ihre Berufstätigkeit eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens 1.111.675 Euro für jeden einzelnen Schadensfall und von 1.667.513 Euro für alle Schadensfälle eines Jahres abzuschließen. Dies gilt nicht für Tätigkeiten, für die eine Haftungsabsicherung im Sinne von Absatz 4, oder Absatz 9, oder Paragraph 137 c, besteht. Die genannten Mindestversicherungssummen erhöhen oder vermindern sich ab 15.1.2013 und danach regelmäßig alle fünf Jahre prozentuell entsprechend den von Eurostat veröffentlichten Änderungen des Europäischen Verbraucherpreisindexes, wobei sie auf den nächst höheren vollen Eurobetrag aufzurunden sind. Die Bestimmungen des Paragraph 117, Absatz 8 bis 10 sind sinngemäß anzuwenden.

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 136 a, werden folgende Paragraphen 136 b bis 136d angefügt:

„Wertpapiervermittler

Paragraph 136 b,

  1. Absatz einsEiner Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Wertpapiervermittler bedarf es für die Ausübung der im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, WAG 2007 genannten Tätigkeiten. Tätigkeiten als gebundener Vermittler gemäß Paragraph eins, Ziffer 20, WAG 2007 dürfen nicht ausgeübt werden.
  2. Absatz 2Bei der Anmeldung des Gewerbes des Wertpapiervermittlers ist zusätzlich zu den Belegen gemäß Paragraph 339, Absatz 3, der Nachweis des Bestehens eines Vertretungsverhältnisses anzuschließen. Mit der Gewerbeausübung darf der Anmelder erst ab dem Zeitpunkt der Eintragung in das Gewerberegister beginnen.
  3. Absatz 3Der Gewerbetreibende hat der Gewerbebehörde unverzüglich die Endigung des letzten Vertretungsverhältnisses mitzuteilen. Nach Bekanntwerden des Wegfalls des letzten Vertretungsverhältnisses hat die Behörde unverzüglich ein Entziehungsverfahren einzuleiten und, wenn ein Vertretungsverhältnis nicht unverzüglich nachgewiesen wird, die Gewerbeberechtigung längstens binnen zweier Monate zu entziehen. Paragraph 361, Absatz 2, erster Satz ist in diesem Fall nicht anzuwenden. Berufungen gegen Entziehungsbescheide kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Einleitung des Entziehungsverfahrens ist im Gewerberegister zu vermerken.

Paragraph 136 c,

Wertpapiervermittler müssen sich ab der Eintragung in das Gewerberegister regelmäßig, spätestens jeweils innerhalb von drei Jahren, einer Schulung unterziehen. Der Nachweis über die Teilnahme an der Schulung ist am Standort des Gewerbes zumindest fünf Jahre zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten. Auch ein bloß einmaliger Verstoß gegen die Verpflichtung, sich einer Schulung zu unterziehen, kann bewirken, dass der Gewerbetreibende die erforderliche Zuverlässigkeit gem. Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 nicht mehr besitzt. Als Schulungen im genannten Sinn gelten mindestens vierzig Stunden an einschlägigen Lehrgängen bei einer unabhängigen Ausbildungsinstitution. Die zuständige Fachorganisation der Wirtschaftskammer Österreich hat einen Lehrplan für den Schulungsinhalt zu erarbeiten, welcher einer Bestätigung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend bedarf. Der FMA ist vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend vor Erteilung der Bestätigung Gelegenheit zur Stellungnahme in angemessener Frist zu geben.

Paragraph 136 d,

Wertpapiervermittler dürfen für nicht mehr als drei Unternehmen die in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, WAG 2007 genannten Tätigkeiten erbringen. Der Wertpapiervermittler hat dem Vertragspartner (Wertpapierkunden) bei jeder Geschäftsaufnahme den jeweiligen Geschäftsherrn eindeutig offen zu legen und auf die Eintragung im Register bei der FMA hinzuweisen. Erfolgt durch den Wertpapiervermittler keine eindeutige Offenlegung des vertragsgegenständlichen Geschäftsherrn, so haften alle gemäß Paragraph 4, Absatz 8, WAG 2007 eingetragenen Geschäftsherren solidarisch.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 138, Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 337, Absatz 2, erster Satz wird nach dem Ausdruck „19 Absatz 5,,“ der Ausdruck „136a Absatz 6,, 136c,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 365 a, Absatz eins, Ziffer 12, wird nach dem Ausdruck „erfolgt“ der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und die Wortfolge „einzutragen ist weiters eine Haftungsabsicherung gemäß Paragraph 136 a, Absatz 12, sowie gegebenenfalls entweder die Tätigkeit als Wertpapiervermittler oder als gebundener Vermittler, der Vermerk der Einleitung eines Entziehungsverfahrens sowie beim Gewerbe des Immobilientreuhänders eine Haftungsabsicherung gemäß Paragraph 117, Absatz 7,,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 365 b, Absatz eins, Ziffer 9, wird nach dem Ausdruck „erfolgt,“ die Wortfolge: „einzutragen ist weiters eine Haftungsabsicherung gemäß Paragraph 136 a, Absatz 12, sowie gegebenenfalls die Tätigkeit als gebundener Vermittler, der Vermerk der Einleitung eines Entziehungsverfahrens sowie beim Gewerbe des Immobilientreuhänders eine Haftungsabsicherung gemäß Paragraph 117, Absatz 7,,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 376, Ziffer eins und Ziffer 2, lauten:

  1. Ziffer eins
    Wer am Tag vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2011, die Tätigkeit eines Finanzdienstleistungsassistenten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, Gewerbeordnung 1994 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, WAG oder eines gebundenen Vermittlers gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, Gewerbeordnung 1994 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, WAG, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007,, mindestens ein Jahr ausgeübt hat, darf diese Tätigkeit aufgrund der bisherigen Rechtslage bis zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes weiterhin ausüben.
  2. Ziffer 2
    Wer am Tag vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2011, die Tätigkeit eines Gewerblichen Vermögensberaters ausübt, muss den Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung gemäß Paragraph 136 a, Absatz 12, GewO 1994 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2011, ehestmöglich, spätestens jedoch bis 1. April 2013, der Behörde nachweisen.

Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 382, wird folgender Absatz 47, angefügt:

  1. Absatz 47(47) Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14,, Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 4 b und 4c, Paragraph 94, Ziffer 77,, Paragraph 136 a, Absatz 3 bis 13, Paragraph 136 b bis 136d samt Überschrift, Paragraph 337, Absatz 2,, Paragraph 365 a, Absatz eins, Ziffer 12,, Paragraph 365 b, Absatz eins, Ziffer 9 und Paragraph 376, Ziffer eins und 2 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, frühestens jedoch mit 1. September 2012, in Kraft. Paragraph 138, Absatz 4, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, frühestens jedoch mit 1. September 2012, außer Kraft.“

Fischer

Faymann