91. Bundesgesetz, mit dem das Punzierungsgesetz 2000 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Punzierungsgesetz 2000, BGBl. I Nr. 24/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2004, wird wie folgt geändert:Das Punzierungsgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 17 Abs. 1 und 4, § 19 Abs. 3 und 4, § 25 Abs. 1 Z 13 und 17 wird jeweils die Wortfolge „Bundesministerium für Finanzen“ durch die Wortfolge „Zollamt Wien“ ersetzt.In Paragraph 17, Absatz eins und 4, Paragraph 19, Absatz 3 und 4, Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 13 und 17 wird jeweils die Wortfolge „Bundesministerium für Finanzen“ durch die Wortfolge „Zollamt Wien“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 21 lautet:Paragraph 21, lautet:
„§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes obliegt vorbehaltlich der §§ 20 und 27 Abs. 2 in erster Instanz dem Zollamt Wien. In zweiter und letzter Instanz ist der Unabhängige Verwaltungssenat Wien zuständig. Das Zollamt Wien hat sich zur Erfüllung seiner Aufgaben zu bedienen:Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes obliegt vorbehaltlich der Paragraphen 20 und 27 Absatz 2, in erster Instanz dem Zollamt Wien. In zweiter und letzter Instanz ist der Unabhängige Verwaltungssenat Wien zuständig. Das Zollamt Wien hat sich zur Erfüllung seiner Aufgaben zu bedienen:
der Punzierungskontrollorgane,
des Edelmetallkontrolllabors.
(2)Absatz 2,Als Standort der Punzierungskontrollorgane können auch andere Zollämter vorgesehen werden. Der Bundesminister für Finanzen hat unter Bedachtnahme auf
die Erfordernisse einer effizienten und kostengünstigen Kontrolle sowie
die Erfordernisse der Wirtschaft und des Konsumentenschutzes, insbesondere im Hinblick auf § 13,die Erfordernisse der Wirtschaft und des Konsumentenschutzes, insbesondere im Hinblick auf Paragraph 13,,
diese Standorte durch Verordnung festzulegen.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 22 samt Überschrift entfällt.Paragraph 22, samt Überschrift entfällt.
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt:Nach Paragraph 28, wird folgender Paragraph 28 a, eingefügt:
„§ 28a.Paragraph 28 a,
(1)Absatz eins,Zum Zeitpunkt des Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2011 eingeleitete Verfahren gemäß §§ 13, 14, 15, 17, 19, 26 und 27 Abs. 2 zweiter Satz sind vom Zollamt Wien fortzuführen. Gebühren gemäß § 13 sind ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2011 vom Zollamt Wien einzuheben.Zum Zeitpunkt des Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2011, eingeleitete Verfahren gemäß Paragraphen 13, 14, 15, 17, 19, 26 und 27 Absatz 2, zweiter Satz sind vom Zollamt Wien fortzuführen. Gebühren gemäß Paragraph 13, sind ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2011, vom Zollamt Wien einzuheben.
(2)Absatz 2,Das bisher beim Bundesministerium für Finanzen gemäß § 17 geführte Register ist ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2011 vom Zollamt Wien zu führen.Das bisher beim Bundesministerium für Finanzen gemäß Paragraph 17, geführte Register ist ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2011, vom Zollamt Wien zu führen.
(3)Absatz 3,Bis zur Erlassung einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 21 Abs. 2 gelten die Zollämter Wien, Linz, Salzburg und Graz als Standorte der Punzierungskontrollorgane gemäß § 21 Abs. 2.Bis zur Erlassung einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 21, Absatz 2, gelten die Zollämter Wien, Linz, Salzburg und Graz als Standorte der Punzierungskontrollorgane gemäß Paragraph 21, Absatz 2,
(4)Absatz 4,Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2011 endet die Mitgliedschaft der in den Punzierungsbeirat entsendeten Mitglieder.“Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2011, endet die Mitgliedschaft der in den Punzierungsbeirat entsendeten Mitglieder.“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:Nach Paragraph 30, wird folgender Paragraph 30 a, eingefügt:
„§ 30a.Paragraph 30 a,
(1)Absatz eins,Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2011 werden die dem Personalstand des Bundesministeriums für Finanzen angehörenden ausschließlich mit Punzierungsagenden betrauten Bediensteten, die den Zollämtern Linz, Salzburg und Graz angehörenden Punzierungskontrollorgane und die Bediensteten des Edelmetallkontrolllabors dem Zollamt Wien mit ihrem jeweils bisherigen Standort zur dauernden Dienstleistung zugewiesen.Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2011, werden die dem Personalstand des Bundesministeriums für Finanzen angehörenden ausschließlich mit Punzierungsagenden betrauten Bediensteten, die den Zollämtern Linz, Salzburg und Graz angehörenden Punzierungskontrollorgane und die Bediensteten des Edelmetallkontrolllabors dem Zollamt Wien mit ihrem jeweils bisherigen Standort zur dauernden Dienstleistung zugewiesen.
(2)Absatz 2,Für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zu einem Planstellenbereich des Bundesministeriums für Finanzen tritt für die im Abs. 1 genannten Bediensteten auf Grund der Versetzung zum Zollamt Wien keine Änderung in ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung ein.“Für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zu einem Planstellenbereich des Bundesministeriums für Finanzen tritt für die im Absatz eins, genannten Bediensteten auf Grund der Versetzung zum Zollamt Wien keine Änderung in ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung ein.“
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 33 wird folgender Absatz 3 angefügt:Dem Paragraph 33, wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3)Absatz 3,§ 17 Abs. 1 und 4, § 19 Abs. 3 und 4, § 21, § 25 Abs. 1 Z 13 und 17, § 28a und § 30a, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2011 treten mit 1. November 2011 in Kraft. Zugleich tritt § 22 samt Überschrift außer Kraft.“Paragraph 17, Absatz eins und 4, Paragraph 19, Absatz 3 und 4, Paragraph 21,, Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 13 und 17, Paragraph 28 a und Paragraph 30 a,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2011, treten mit 1. November 2011 in Kraft. Zugleich tritt Paragraph 22, samt Überschrift außer Kraft.“
Fischer
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