Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über eine Änderung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen KinderbetreuungseinrichtungenVereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über eine Änderung der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen
Der Bund - vertreten durch den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend -, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau – im Folgenden Vertragspartner genannt – sind übereingekommen, gemäß Art. 15a des Bundes-Verfassungsgesetzes nachstehende Vereinbarung zu schließen:Der Bund - vertreten durch den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend -, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau – im Folgenden Vertragspartner genannt – sind übereingekommen, gemäß Artikel 15 a, des Bundes-Verfassungsgesetzes nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Abschnitt IAbschnitt römisch eins
Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen wird wie folgt geändert:Die Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Artikel 6 samt Überschrift lautet:
Artikel 6
Finanzierung durch den Bund
(1)Absatz eins,Der Bund wird zur teilweisen Abdeckung des Mehraufwandes der Länder, Gemeinden und Erhalter für die Kindergartenjahre 2009/10, 2010/11, 2011/12, und 2012/13 Zuschüsse in der Höhe von jeweils 70 Millionen Euro zur Verfügung stellen.
(2)Absatz 2,Der Betrag in Höhe von 70 Millionen Euro wird im Kindergartenjahr 2009/10 auf die Länder nach dem Anteil der dann kindergartenpflichtigen 5-jährigen Kinder/Bundesland wie folgt aufgeteilt:
Burgenland:…………………………………………………………………3,145 %
Kärnten:……………………………………………………………………..6,256 %
Niederösterreich:…………………………………………………………...19,521 %
Oberösterreich:……………………………………………………………. 17,353 %
Salzburg:……………………………………………………………………..6,551 %
Steiermark:………………………………………………………………….13,356 %
Tirol:………………………………………………………………………….8,906 %
Vorarlberg:…………………………………………………………………...4,993 %
Wien:………………………………………………………………………..19,919 %
(3)Absatz 3,Der Betrag in Höhe von 70 Millionen Euro wird im Kindergartenjahr 2010/11 auf die Länder nach dem Anteil der dann kindergartenpflichtigen 5-jährigen Kinder/Bundesland wie folgt aufgeteilt:
Burgenland:…………………………………………………………………2,985 %
Kärnten:……………………………………………………………………..6,209 %
Niederösterreich:…………………………………………………………...19,252 %
Oberösterreich:……………………………………………………………..17,516 %
Salzburg:……………………………………………………………………..6,489 %
Steiermark:………………………………………………………………….13,262 %
Tirol:………………………………………………………………………….8,574 %
Vorarlberg:………………………………………………………………….. 5,127 %
Wien:………………………………………………………………………...20,586 %
(4)Absatz 4,Der Betrag in Höhe von 70 Millionen Euro wird im Kindergartenjahr 2011/12 auf die Länder nach dem Anteil der dann kindergartenpflichtigen 5-jährigen Kinder/Bundesland wie folgt aufgeteilt:
Burgenland:…………………………………………………………………3,019 %
Kärnten:……………………………………………………………………..6,312 %
Niederösterreich:…………………………………………………………...19,181 %
Oberösterreich:……………………………………………………………..17,324 %
Salzburg:……………………………………………………………………..6,466 %
Steiermark:………………………………………………………………….13,286 %
Tirol:…………………………………………………………………………8,602 %
Vorarlberg:…………………………………………………………………..5,054 %
Wien:……………………………………………………………………….20,756 %
(5)Absatz 5,Der Betrag in Höhe von 70 Millionen Euro wird im Kindergartenjahr 2012/13 auf die Länder nach dem Anteil der dann kindergartenpflichtigen 5-jährigen Kinder/Bundesland wie folgt aufgeteilt:
Burgenland:………………………………………………………………....2,988 %
Kärnten:……………………………………………………………………..6,079 %
Niederösterreich:………………………………………………………….. 18,922 %
Oberösterreich:……………………………………………………………..17,285 %
Salzburg:……………………………………………………………………..6,479 %
Steiermark:………………………………………………………………….13,265 %
Tirol:………………………………………………………………………… 8,776 %
Vorarlberg:…………………………………………………………………...4,938 %
Wien:………………………………………………………………………..21,268 %
(6)Absatz 6,Die Aufteilung der Mittel zwischen Ländern und Gemeinden ist zwischen diesen zu vereinbaren.
(7)Absatz 7,Tritt die Vereinbarung für ein Land oder mehrere Länder in einem Kindergartenjahr nicht in Kraft, so erhöht sich für die übrigen Länder ihr Anteil am Bundeszuschuss unter Neuberechnung des Verteilungsschlüssels im Sinne der Abs. 2 bis 5 entsprechend.Tritt die Vereinbarung für ein Land oder mehrere Länder in einem Kindergartenjahr nicht in Kraft, so erhöht sich für die übrigen Länder ihr Anteil am Bundeszuschuss unter Neuberechnung des Verteilungsschlüssels im Sinne der Absatz 2 bis 5 entsprechend.
2.Novellierungsanordnung 2, Artikel 12 samt Überschrift lautet:
Artikel 12
Evaluierung und Controlling
(1)Absatz eins,Der Einsatz der Zweckzuschussmittel sowie die Auswirkungen der Förderung werden im Einvernehmen mit den Ländern einer Evaluierung unterzogen. Die Kosten dafür trägt der Bund.
(2)Absatz 2,Die Länder sind verpflichtet die widmungsgemäße Verwendung der Zweckzuschussmittel durch die Erhalter der institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen zu überprüfen.
Abschnitt IIAbschnitt römisch zwei
(1)Absatz eins,Diese Vereinbarung tritt nach Einlangen der Mitteilungen aller Vertragsparteien beim Bundeskanzleramt, dass nach der Bundesverfassung beziehungsweise nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind, mit 1. September 2011 in Kraft.
(2)Absatz 2,Liegen bis zum Ablauf des 31. August 2011 die Voraussetzungen für das Inkrafttreten nach der Bundesverfassung nicht vor oder erfüllt kein Land die Voraussetzungen gemäß Abs. 1, tritt diese Vereinbarung mit nächstfolgendem Monatsersten in Kraft, in dem die Voraussetzungen vom Bund und von zumindest einem Land erfüllt sind.Liegen bis zum Ablauf des 31. August 2011 die Voraussetzungen für das Inkrafttreten nach der Bundesverfassung nicht vor oder erfüllt kein Land die Voraussetzungen gemäß Absatz eins,, tritt diese Vereinbarung mit nächstfolgendem Monatsersten in Kraft, in dem die Voraussetzungen vom Bund und von zumindest einem Land erfüllt sind.
(3)Absatz 3,Nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung gemäß Abs. 2 wird diese gegenüber den anderen Ländern mit dem nächstfolgenden Monatsersten wirksam, in dem die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllt sind.Nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung gemäß Absatz 2, wird diese gegenüber den anderen Ländern mit dem nächstfolgenden Monatsersten wirksam, in dem die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, erfüllt sind.
(4)Absatz 4,Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1, 2 oder 3 mitteilen.Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz eins, 2, oder 3 mitteilen.
(5)Absatz 5,Nach dem 31. Dezember 2012 können die Voraussetzungen für die Vereinbarung nicht mehr erstmalig erfüllt werden.
(6)Absatz 6,Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Abschnitt II Abs. 2 am 1. September 2011 zwischen dem Bund und den Ländern Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Tirol und Vorarlberg in Kraft getreten.Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Abschnitt römisch zwei Absatz 2, am 1. September 2011 zwischen dem Bund und den Ländern Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Tirol und Vorarlberg in Kraft getreten.
Faymann