Die Wortfolge „nach Berücksichtigung der in Paragraph 46, Absatz eins, des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Beträge“ im dritten Satz des Paragraph 9, Absatz 8, des Bundesgesetzes, mit dem abgabenrechtliche Maßnahmen bei der Umgründung von Unternehmen getroffen und das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Bewertungsgesetz 1955, das Strukturverbesserungsgesetz und das Finanzstrafgesetz geändert werden (Umgründungssteuergesetz – UmgrStG), Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, wird als verfassungswidrig aufgehoben.