BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2011

Ausgegeben am 18. August 2011

Teil römisch eins

78. Bundesgesetz:

Änderung des Bundesgesetzes über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 1256 Ausschussbericht 1267 Sitzung 113. Bundesrat:, Ausschussbericht 8537 Sitzung 799.)

78. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2007, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Religiöse Bekenntnisgemeinschaften erwerben die Rechtpersönlichkeit nach diesem Bundesgesetz auf Antrag durch Bescheid des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur. Der Lauf der Frist nach Paragraph 27, VwGG wird durch die Zeit für eine allfällige Ergänzung des Antrages und für ein allfälliges Parteiengehör vom Zeitpunkt des Absendens des Verbesserungsauftrages oder der Einladung zum Parteiengehör bis zum Einlangen der Ergänzung oder der Stellungnahme oder des Ablaufes der dafür festgestellten Frist gehemmt.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Der Bundesminister hat das Einlangen von Anträgen gemäß Absatz eins, im Internet auf einer vom Bundesministerium für den Bereich „Kultusamt“ einzurichtenden Homepage öffentlich zugänglich zu machen.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 5, Absatz 2, wird die Wortfolge „im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen“ durch die Wortfolge „im Internet auf einer vom Bundesministerium für den Bereich „Kultusamt“ einzurichtenden Homepage öffentlich zugänglich zu machen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 9, Absatz 3, wird die Wortfolge „im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen“ durch die Wortfolge „im Internet auf einer vom Bundesministerium für den Bereich „Kultusamt“ einzurichtenden Homepage öffentlich zugänglich zu machen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 11, lautet:

Paragraph 11,

Für eine Anerkennung müssen die nachstehend genannten Voraussetzungen zusätzlich zu den im Gesetz betreffend die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften, RGBl. Nr. 68 aus 1874,, umschriebenen Erfordernissen, erfüllt sein.

  1. Ziffer eins
    Die Bekenntnisgemeinschaft muss
    1. Litera a
      durch zumindest 20 Jahre in Österreich, davon 10 Jahre in organisierter Form, zumindest 5 Jahre als religiöse Bekenntnisgemeinschaft mit Rechtspersönlichkeit nach diesem Bundesgesetz bestehen oder
    2. Litera b
      organisatorisch und in der Lehre in eine international tätige Religionsgesellschaft eingebunden sein, die seit zumindest 100 Jahren besteht und in Österreich bereits in organisierter Form durch zumindest 10 Jahre tätig gewesen sein oder
    3. Litera c
      organisatorisch und in der Lehre in eine international tätige Religionsgesellschaft eingebunden sein, die seit zumindest 200 Jahren besteht, und
    4. Litera d
      über eine Anzahl an Angehörigen von mindestens 2 vT der Bevölkerung Österreichs nach der letzten Volkszählung verfügen. Wenn der Nachweis aus den Daten der Volkszählung nicht möglich ist, so hat die Bekenntnisgemeinschaft diesen in anderer geeigneter Form zu erbringen.
  2. Ziffer 2
    Einnahmen und Vermögen dürfen ausschließlich für religiöse Zwecke, wozu auch in der religiösen Zielsetzung begründete gemeinnützige und mildtätige Zwecke zählen, verwendet werden.
  3. Ziffer 3
    Es muss eine positive Grundeinstellung gegenüber Gesellschaft und Staat bestehen.
  4. Ziffer 4
    Es darf keine gesetzwidrige Störung des Verhältnisses zu den bestehenden gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften sowie sonstigen Religionsgemeinschaften bestehen.“

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 11, wird folgender Paragraph 11 a, samt Überschrift eingefügt:

„Aufhebung der Anerkennung

Paragraph 11 a,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister hat die Anerkennung einer nach dem Gesetz betreffend die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften, RGBl. Nr. 68 aus 1874, anerkannten Religionsgesellschaft aufzuheben, wenn
    1. Ziffer eins
      eine für die Anerkennung maßgebliche Voraussetzung nach Paragraph 11, Ziffer 2 bis 4, nicht oder nicht mehr vorliegt,
    2. Ziffer 2
      die Religionsgesellschaft durch mindestens ein Jahr keine handlungsfähigen statutengemäß vertretungsbefugten Organe für den staatlichen Bereich besitzt,
    3. Ziffer 3
      ein Untersagungsgrund für eine religiöse Bekenntnisgemeinschaft gemäß Paragraph 5, vorliegt, sofern trotz Aufforderung zur Abstellung des Aberkennungsgrundes dieser fortbesteht,
    4. Ziffer 4
      ein statutenwidriges Verhalten trotz Aufforderung zur Abstellung fortbesteht, oder
    5. Ziffer 5
      mit der Anerkennung verbundene Pflichten trotz Aufforderung nicht erfüllt werden.
  2. Absatz 2,Nach der Kundmachung der Verordnung, mit welcher die Aufhebung der Anerkennung erfolgte, ist binnen drei Werktagen ein Feststellungsbescheid über die Gründe zu erlassen, der den Namen der Religionsgesellschaft und die zuletzt zur Außenvertretung befugten Organe zu enthalten hat und an diese zuzustellen ist.“

Fischer

Faymann