72. Bundesgesetz, mit dem das Kriegsmaterialgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Kriegsmaterialgesetz – KMG, BGBl. Nr. 540/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2005, wird wie folgt geändert:Das Kriegsmaterialgesetz – KMG, Bundesgesetzblatt Nr. 540 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem Gesetzestext wird folgendes Inhaltsverzeichnis vorangestellt:
„Inhaltsverzeichnis
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§ 1.Paragraph eins,
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Regelungsgegenstand und Begriffsbestimmungen
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§ 2.Paragraph 2,
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Kriegsmaterial
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§ 3.Paragraph 3,
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Bewilligungserteilung
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§ 3a.Paragraph 3 a,
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Mitteilungen und Datenübermittlung
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§ 4.Paragraph 4,
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Pflichten bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, Kontrolle
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§ 5.Paragraph 5,
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Ausnahmen
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§ 6.Paragraph 6,
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Zoll
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§ 7.Paragraph 7,
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Gerichtliche Strafbestimmungen
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§ 8.Paragraph 8,
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Verwaltungsübertretungen
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§ 9.Paragraph 9,
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Außerkrafttreten
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§ 10.Paragraph 10,
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Inkrafttreten
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§ 11.Paragraph 11,
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Vollziehung
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§ 12.Paragraph 12,
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Sprachliche Gleichbehandlung
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§ 13.Paragraph 13,
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Verweisungen
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§ 14.Paragraph 14,
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Übergangsbestimmungen“
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2.Novellierungsanordnung 2, Die §§ 1 bis 3a und 5 bis 11 erhalten die ihnen im Inhaltsverzeichnis zugewiesenen Paragraphenüberschriften.Die Paragraphen eins bis 3 a und 5 bis 11 erhalten die ihnen im Inhaltsverzeichnis zugewiesenen Paragraphenüberschriften.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 1 Abs. 2 wird folgender Satz unmittelbar angefügt:Dem Paragraph eins, Absatz 2, wird folgender Satz unmittelbar angefügt:
„Erfolgt die
Einfuhr aus einem anderen EU-Mitgliedstaat oder
Ausfuhr in einen anderen EU-Mitgliedstaat oder
Durchfuhr aus einem anderen EU-Mitgliedstaat in einen anderen EU-Mitgliedstaat,
liegt eine Verbringung innerhalb der Europäischen Union vor.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 3 Abs. 1, § 3a Abs. 3, 4 und 5 sowie § 11 wird jeweils das Wort „Auswärtige“ oder „auswärtige“ durch die Wortfolge „europäische und internationale“ ersetzt und in § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 sowie § 11 nach dem Wort „Landesverteidigung“ die Wortfolge „und Sport“ eingefügt.In Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 3 a, Absatz 3, 4 und 5 sowie Paragraph 11, wird jeweils das Wort „Auswärtige“ oder „auswärtige“ durch die Wortfolge „europäische und internationale“ ersetzt und in Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 5, Absatz eins, sowie Paragraph 11, nach dem Wort „Landesverteidigung“ die Wortfolge „und Sport“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 3 Abs. 1a Z 2 wird nach dem Wort „Union“ die Wortfolge „in Verbindung mit Teil V des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union“ eingefügt.In Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 2, wird nach dem Wort „Union“ die Wortfolge „in Verbindung mit Teil römisch fünf des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union“ eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, Der § 3 Abs. 2 lautet:Der Paragraph 3, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die Erteilung der Bewilligung kann aus den in Abs. 1 genannten Gründen insbesondere von der Vorlage einer sogenannten „Endverbrauchsbescheinigung“ oder einer Importbewilligung des Bestimmungslandes abhängig gemacht werden.“Die Erteilung der Bewilligung kann aus den in Absatz eins, genannten Gründen insbesondere von der Vorlage einer sogenannten „Endverbrauchsbescheinigung“ oder einer Importbewilligung des Bestimmungslandes abhängig gemacht werden.“
7.Novellierungsanordnung 7, Nach § 3 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:Nach Paragraph 3, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Bei einem Antrag auf Ausfuhr von zuvor aus einem anderen EU-Mitgliedstaat nach Österreich eingeführtem Kriegsmaterial in einen Drittstaat hat der Antragsteller zu erklären, ob und gegebenenfalls welche Ausfuhrbeschränkungen welcher EU-Mitgliedstaaten für das antragsgegenständliche Kriegsmaterial aufgrund vorangehender Verbringungen dieses Kriegsmaterials innerhalb der EU ihm zur Kenntnis gelangt sind. Eine allenfalls erteilte Zustimmung des jeweiligen EU-Mitgliedstaates zur beantragten Ausfuhr des Kriegsmaterials in diesen Drittstaat ist vorzulegen; liegt eine solche nicht vor, ist der Versuch, sie einzuholen, etwa durch Vorlage einer Bestätigung der Übermittlung des Zustimmungsersuchens an diesen EU-Mitgliedstaat oder einer abschlägigen Antwort dieses EU-Mitgliedstaates, nachzuweisen. Ausfuhrbeschränkungen anderer EU-Mitgliedstaaten sind im Rahmen der Entscheidung über den Antrag angemessen zu berücksichtigen. Erforderlichenfalls kann der Bundesminister für Inneres im Wege des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten die betroffenen EU-Mitgliedstaaten konsultieren.“
8.Novellierungsanordnung 8, Der § 3 Abs. 3 lautet:Der Paragraph 3, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Die Bewilligung ist angemessen zu befristen; sie ist einzuschränken oder zu widerrufen, wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, bei deren Vorliegen oder Bekanntsein die Bewilligung nicht erteilt worden wäre. Abs. 1a ist sinngemäß anzuwenden. Die Bewilligung kann aus den im Abs. 1 angeführten Gründen auch nachträglich mit Auflagen oder Bedingungen versehen werden.“Die Bewilligung ist angemessen zu befristen; sie ist einzuschränken oder zu widerrufen, wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, bei deren Vorliegen oder Bekanntsein die Bewilligung nicht erteilt worden wäre. Absatz eins a, ist sinngemäß anzuwenden. Die Bewilligung kann aus den im Absatz eins, angeführten Gründen auch nachträglich mit Auflagen oder Bedingungen versehen werden.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 3 lauten die Absätze 4 und 5:In Paragraph 3, lauten die Absätze 4 und 5:
„(4)Absatz 4,In der Bewilligung können aus den im Abs. 1 angeführten Gründen Auflagen erteilt und Bedingungen festgelegt werden. Hiebei kann insbesondere die Verpflichtung vorgesehen werden, dem Bundesminister für Inneres binnen angemessener Frist die tatsächliche Inanspruchnahme der Bewilligung zu melden oder eine Bestätigung des Einlangens des Kriegsmaterials beim Empfänger (Wareneingangsbestätigung) vorzulegen. In den Fällen des § 1 Abs. 2 Z 2 kann, wenn dies aufgrund bestimmter Tatsachen im Hinblick auf die Kriterien des Abs. 1 erforderlich ist, eine Ausfuhrbeschränkung für die nachfolgende Ausfuhr des Kriegsmaterials von einem EU-Mitgliedstaat in Drittstaaten vorgesehen werden, wie insbesondere jene, dass eine solche Ausfuhr der Zustimmung Österreichs gemäß Abs. 8 bedarf.In der Bewilligung können aus den im Absatz eins, angeführten Gründen Auflagen erteilt und Bedingungen festgelegt werden. Hiebei kann insbesondere die Verpflichtung vorgesehen werden, dem Bundesminister für Inneres binnen angemessener Frist die tatsächliche Inanspruchnahme der Bewilligung zu melden oder eine Bestätigung des Einlangens des Kriegsmaterials beim Empfänger (Wareneingangsbestätigung) vorzulegen. In den Fällen des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, kann, wenn dies aufgrund bestimmter Tatsachen im Hinblick auf die Kriterien des Absatz eins, erforderlich ist, eine Ausfuhrbeschränkung für die nachfolgende Ausfuhr des Kriegsmaterials von einem EU-Mitgliedstaat in Drittstaaten vorgesehen werden, wie insbesondere jene, dass eine solche Ausfuhr der Zustimmung Österreichs gemäß Absatz 8, bedarf.
(5)Absatz 5,Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann Inhabern einer Gewerbeberechtigung für das Waffengewerbe gemäß § 139 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, die glaubhaft machen, dass sie regelmäßig bestimmtes oder bestimmte Arten von Kriegsmaterial an bestimmte Empfänger oder Empfängergruppen innerhalb der EU verbringen (§ 1 Abs. 2 Z 2), auf Antrag eine Bewilligung für diese Vorgänge für einen Zeitraum von drei Jahren erteilt werden (Globalbewilligung). Das oder die Arten von Kriegsmaterial sowie die Empfänger oder Empfängergruppen, für die die Globalbewilligung gilt, sind im Bescheid anzugeben. Für Kriegsmaterial gemäß § 5 Abs. 2a Z 2 darf eine Globalbewilligung nicht erteilt werden. Auf Antrag kann die Bewilligung jeweils für weitere drei Jahre verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weiterhin vorliegen.“Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann Inhabern einer Gewerbeberechtigung für das Waffengewerbe gemäß Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, die glaubhaft machen, dass sie regelmäßig bestimmtes oder bestimmte Arten von Kriegsmaterial an bestimmte Empfänger oder Empfängergruppen innerhalb der EU verbringen (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2,), auf Antrag eine Bewilligung für diese Vorgänge für einen Zeitraum von drei Jahren erteilt werden (Globalbewilligung). Das oder die Arten von Kriegsmaterial sowie die Empfänger oder Empfängergruppen, für die die Globalbewilligung gilt, sind im Bescheid anzugeben. Für Kriegsmaterial gemäß Paragraph 5, Absatz 2 a, Ziffer 2, darf eine Globalbewilligung nicht erteilt werden. Auf Antrag kann die Bewilligung jeweils für weitere drei Jahre verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weiterhin vorliegen.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 3 Abs. 7 wird nach dem Wort „Sicherheitspolizeigesetzes“ der Klammerausdruck „(SPG)“ eingefügt und entfällt die Wortfolge „in der jeweils geltenden Fassung“.In Paragraph 3, Absatz 7, wird nach dem Wort „Sicherheitspolizeigesetzes“ der Klammerausdruck „(SPG)“ eingefügt und entfällt die Wortfolge „in der jeweils geltenden Fassung“.
11.Novellierungsanordnung 11, Dem § 3 werden folgende Abs. 8 und 9 angefügt:Dem Paragraph 3, werden folgende Absatz 8 und 9 angefügt:
„(8)Absatz 8,Auf Antrag kann der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten nach Anhörung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport für einen konkreten Einzelfall von einer Ausfuhrbeschränkung im Sinne des Abs. 4 absehen und seine Zustimmung zur Ausfuhr des Kriegsmaterials in einen bestimmten Drittstaat erteilen, wenn nach der gegebenen Sach- und Rechtslage auch eine Ausfuhr aus Österreich in diesen Drittstaat bewilligt würde.Auf Antrag kann der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten nach Anhörung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport für einen konkreten Einzelfall von einer Ausfuhrbeschränkung im Sinne des Absatz 4, absehen und seine Zustimmung zur Ausfuhr des Kriegsmaterials in einen bestimmten Drittstaat erteilen, wenn nach der gegebenen Sach- und Rechtslage auch eine Ausfuhr aus Österreich in diesen Drittstaat bewilligt würde.
(9)Absatz 9,Der Bundesminister für Inneres hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport auf Ersuchen Gewerbetreibender gemäß § 3 Abs. 5, die ihr Interesse am Abschluss eines bestimmten Rechtsgeschäftes über eine Ausfuhr von Kriegsmaterial in einen Drittstaat glaubhaft machen, Auskunft zu erteilen, ob derzeit nach den Kriterien des § 3 die Ausfuhr des nach Art und Menge bestimmten Kriegsmaterials an einen bestimmten Empfänger zu einer bestimmten Endverwendung bewilligt werden könnte. Die Auskunft bedarf keiner Begründung und ist nicht verbindlich. Kann eine Auskunft nicht erteilt werden, ist dies dem Auskunftswerber mitzuteilen und auf dessen Antrag bescheidmäßig festzustellen.“Der Bundesminister für Inneres hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport auf Ersuchen Gewerbetreibender gemäß Paragraph 3, Absatz 5,, die ihr Interesse am Abschluss eines bestimmten Rechtsgeschäftes über eine Ausfuhr von Kriegsmaterial in einen Drittstaat glaubhaft machen, Auskunft zu erteilen, ob derzeit nach den Kriterien des Paragraph 3, die Ausfuhr des nach Art und Menge bestimmten Kriegsmaterials an einen bestimmten Empfänger zu einer bestimmten Endverwendung bewilligt werden könnte. Die Auskunft bedarf keiner Begründung und ist nicht verbindlich. Kann eine Auskunft nicht erteilt werden, ist dies dem Auskunftswerber mitzuteilen und auf dessen Antrag bescheidmäßig festzustellen.“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 3a Abs. 3 wird im ersten Satz nach dem Wort „weitergeben“ die Wortfolge „sowie die von diesen in vergleichbaren Fällen an ihn übermittelten Daten verwenden“ und nach dem Wort „Kriegsmaterialtransfers“ die Wortfolge „oder zur Beurteilung, ob bestehende Bewilligungen mit Auflagen oder Bedingungen zu versehen, einzuschränken oder zu widerrufen sind,“ eingefügt.In Paragraph 3 a, Absatz 3, wird im ersten Satz nach dem Wort „weitergeben“ die Wortfolge „sowie die von diesen in vergleichbaren Fällen an ihn übermittelten Daten verwenden“ und nach dem Wort „Kriegsmaterialtransfers“ die Wortfolge „oder zur Beurteilung, ob bestehende Bewilligungen mit Auflagen oder Bedingungen zu versehen, einzuschränken oder zu widerrufen sind,“ eingefügt.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 3a Abs. 4 entfallen in der Z 1 die Wortfolge „einschließlich der erforderlichen technischen Spezifikationen“ und in der Z 2 die Wortfolge „und Wert“.In Paragraph 3 a, Absatz 4, entfallen in der Ziffer eins, die Wortfolge „einschließlich der erforderlichen technischen Spezifikationen“ und in der Ziffer 2, die Wortfolge „und Wert“.
14.Novellierungsanordnung 14, Nach § 3a wird folgender § 4 samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 3 a, wird folgender Paragraph 4, samt Überschrift eingefügt:
„Pflichten bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, Kontrolle
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassene Bescheide sowie im Falle einer bewilligungsfreien Ein- oder Durchfuhr gemäß § 5 Abs. 2a entsprechende Dokumente anderer EU-Mitgliedstaaten und im Falle des § 5 Abs. 3 zum Nachweis des Zweckes der Ausfuhr geeignete Unterlagen sind vom Bewilligungsinhaber oder, sofern keine Bewilligung erforderlich ist, vom Absender dem Transporteur zu übergeben und von diesem beim Transport des von ihnen erfassten Kriegsmaterials im Original oder in Kopie mitzuführen.Aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassene Bescheide sowie im Falle einer bewilligungsfreien Ein- oder Durchfuhr gemäß Paragraph 5, Absatz 2 a, entsprechende Dokumente anderer EU-Mitgliedstaaten und im Falle des Paragraph 5, Absatz 3, zum Nachweis des Zweckes der Ausfuhr geeignete Unterlagen sind vom Bewilligungsinhaber oder, sofern keine Bewilligung erforderlich ist, vom Absender dem Transporteur zu übergeben und von diesem beim Transport des von ihnen erfassten Kriegsmaterials im Original oder in Kopie mitzuführen.
(2)Absatz 2,Über alle Ein-, Aus- und Durchfuhren nach diesem Bundesgesetz sind Aufzeichnungen zu führen, die folgende Informationen beinhalten:
Bezeichnung des Kriegsmaterials samt technischer Spezifikationen und Nummer laut Liste der Verteidigungsgüter im Anhang der Richtlinie 2009/43/EG zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern, ABl. Nr. L 146 vom 10.06.2009 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung,Bezeichnung des Kriegsmaterials samt technischer Spezifikationen und Nummer laut Liste der Verteidigungsgüter im Anhang der Richtlinie 2009/43/EG zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern, Amtsblatt Nummer L 146 vom 10.06.2009 Seite 1, in der jeweils geltenden Fassung,
Menge und Wert des Kriegsmaterials,
Datum und Zweck der Verbringung,
Name und Anschrift des Absenders, des Empfängers und gegebenenfalls des Endverwenders,
Nachweise über die Einhaltung allfälliger Auflagen und Bedingungen sowie nach Abs. 4 bestehender Informationsverpflichtungen sowieNachweise über die Einhaltung allfälliger Auflagen und Bedingungen sowie nach Absatz 4, bestehender Informationsverpflichtungen sowie
die im Abs. 1 genannten Bescheide, Dokumente und Unterlagen.die im Absatz eins, genannten Bescheide, Dokumente und Unterlagen.
Die Aufzeichnungen sind bei Einfuhren vom Empfänger, bei Ausfuhren vom Absender, bei Durchfuhren vom Bewilligungsinhaber oder im Falle des § 1 Abs. 2 Z 3 vom Transporteur zu führen. Die Aufzeichnungen sowie die zugehörigen Geschäftspapiere sind fünf Jahre, gerechnet ab Ende des Kalenderjahres, in dem der jeweilige Verbringungsvorgang erfolgt ist, aufzubewahren.Die Aufzeichnungen sind bei Einfuhren vom Empfänger, bei Ausfuhren vom Absender, bei Durchfuhren vom Bewilligungsinhaber oder im Falle des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, vom Transporteur zu führen. Die Aufzeichnungen sowie die zugehörigen Geschäftspapiere sind fünf Jahre, gerechnet ab Ende des Kalenderjahres, in dem der jeweilige Verbringungsvorgang erfolgt ist, aufzubewahren.
(3)Absatz 3,Alle Einfuhren sind vom Empfänger, alle Ausfuhren vom Absender unter Angabe der Informationen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 dem Bundesminister für Inneres unverzüglich zu melden. Handelt es sich beim Meldepflichtigen um einen Gewerbetreibenden gemäß § 3 Abs. 5, genügt eine jährliche Sammelmeldung. Diese ist bis längstens 1. März für das vorangegangene Kalenderjahr in Form einer Liste zu erstatten, aus der die Verbringungsvorgänge alphabetisch sortiert nach Staat, Art der Verbringung (Einfuhren aus diesem und Ausfuhren in diesen Staat), die Angaben gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 sowie gegebenenfalls die Geschäftszahl des Bewilligungsbescheides (§ 3) ersichtlich sind. Ausfuhren und zugehörige Einfuhren gemäß § 5 Abs. 3 sind gesondert auszuweisen.Alle Einfuhren sind vom Empfänger, alle Ausfuhren vom Absender unter Angabe der Informationen gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 4 dem Bundesminister für Inneres unverzüglich zu melden. Handelt es sich beim Meldepflichtigen um einen Gewerbetreibenden gemäß Paragraph 3, Absatz 5,, genügt eine jährliche Sammelmeldung. Diese ist bis längstens 1. März für das vorangegangene Kalenderjahr in Form einer Liste zu erstatten, aus der die Verbringungsvorgänge alphabetisch sortiert nach Staat, Art der Verbringung (Einfuhren aus diesem und Ausfuhren in diesen Staat), die Angaben gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 4 sowie gegebenenfalls die Geschäftszahl des Bewilligungsbescheides (Paragraph 3,) ersichtlich sind. Ausfuhren und zugehörige Einfuhren gemäß Paragraph 5, Absatz 3, sind gesondert auszuweisen.
(4)Absatz 4,Bei einer Ausfuhr gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 hat der Bewilligungsinhaber den Empfänger über allfällige Ausfuhrbeschränkungen gemäß § 3 Abs. 4 sowie über allfällige Ausfuhrbeschränkungen anderer EU-Mitgliedstaaten aufgrund vorheriger Verbringungen des Kriegsmaterials innerhalb der EU nachweislich zu informieren. Bei der Überlassung von Kriegsmaterial im Bundesgebiet hat der Überlasser den Empfänger über solche Ausfuhrbeschränkungen nachweislich zu informieren.Bei einer Ausfuhr gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, hat der Bewilligungsinhaber den Empfänger über allfällige Ausfuhrbeschränkungen gemäß Paragraph 3, Absatz 4, sowie über allfällige Ausfuhrbeschränkungen anderer EU-Mitgliedstaaten aufgrund vorheriger Verbringungen des Kriegsmaterials innerhalb der EU nachweislich zu informieren. Bei der Überlassung von Kriegsmaterial im Bundesgebiet hat der Überlasser den Empfänger über solche Ausfuhrbeschränkungen nachweislich zu informieren.
(5)Absatz 5,Zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind Sicherheitsbehörden, Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie Zollbehörden und ihre Organe berechtigt, von Empfängern, Absendern, Transporteuren und Verwahrern von Kriegsmaterial sowie den bei diesen beschäftigten Personen zu verlangen,
die im Abs. 1 genannten Bescheide, Dokumente und Unterlagen auszuhändigen,die im Absatz eins, genannten Bescheide, Dokumente und Unterlagen auszuhändigen,
Einsicht in die gemäß Abs. 2 geführten Aufzeichnungen und die zugehörigen Geschäftspapiere zu gewähren, daraus Auskünfte zu erteilen und Kopien dieser Unterlagen auszuhändigen undEinsicht in die gemäß Absatz 2, geführten Aufzeichnungen und die zugehörigen Geschäftspapiere zu gewähren, daraus Auskünfte zu erteilen und Kopien dieser Unterlagen auszuhändigen und
das Betreten, Öffnen und Besichtigen von Grundstücken, Gebäuden, Behältnissen und Transportmitteln zu ermöglichen.
Einem solchen Verlangen ist unverzüglich nachzukommen. Weigert sich der Betroffene, den Anordnungen Folge zu leisten oder die erforderlichen Amtshandlungen zu dulden, kann dies mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchgesetzt werden. § 50 SPG ist anzuwenden. Bei den Kontrolltätigkeiten sind eine Störung des Geschäftsbetriebes und jedes Aufsehen nach Möglichkeit zu vermeiden und ist die Verhältnismäßigkeit zum Anlass und zum angestrebten Erfolg zu wahren.“Einem solchen Verlangen ist unverzüglich nachzukommen. Weigert sich der Betroffene, den Anordnungen Folge zu leisten oder die erforderlichen Amtshandlungen zu dulden, kann dies mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchgesetzt werden. Paragraph 50, SPG ist anzuwenden. Bei den Kontrolltätigkeiten sind eine Störung des Geschäftsbetriebes und jedes Aufsehen nach Möglichkeit zu vermeiden und ist die Verhältnismäßigkeit zum Anlass und zum angestrebten Erfolg zu wahren.“
15.Novellierungsanordnung 15, In § 5 Abs. 2 lautet der erste Satz: „Eine Bewilligung nach § 3 ist nicht erforderlich für die Ausfuhr von Kriegsmaterial durch die in Abs. 1 angeführten Bundesminister; sie bedarf jedoch der Zustimmung der Bundesregierung.“In Paragraph 5, Absatz 2, lautet der erste Satz: „Eine Bewilligung nach Paragraph 3, ist nicht erforderlich für die Ausfuhr von Kriegsmaterial durch die in Absatz eins, angeführten Bundesminister; sie bedarf jedoch der Zustimmung der Bundesregierung.“
16.Novellierungsanordnung 16, In § 5 Abs. 2 wird in der Z 1 nach dem Wort „Wartung,“ und in der Z 2 nach dem Wort „Vorführung,“ jeweils das Wort „Ausstellung,“ eingefügt.In Paragraph 5, Absatz 2, wird in der Ziffer eins, nach dem Wort „Wartung,“ und in der Ziffer 2, nach dem Wort „Vorführung,“ jeweils das Wort „Ausstellung,“ eingefügt.
17.Novellierungsanordnung 17, Nach § 5 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:Nach Paragraph 5, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Eine Bewilligung nach § 3 ist nicht erforderlich für Ein- oder Durchfuhren gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 und 3, wennEine Bewilligung nach Paragraph 3, ist nicht erforderlich für Ein- oder Durchfuhren gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins und 3, wenn
eine entsprechende Ausfuhrbewilligung jenes EU-Mitgliedstaates vorliegt, aus dem das Kriegsmaterial verbracht wird, oder nach dem Recht dieses EU-Mitgliedstaates keine solche Bewilligung erforderlich ist und
es sich dabei nicht um Kriegsmaterial
im Sinne des § 1 Abschnitt I Z 7 der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial (Kriegsmaterialverordnung), BGBl. Nr. 624/1977, oderim Sinne des Paragraph eins, Abschnitt römisch eins Ziffer 7, der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial (Kriegsmaterialverordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1977,, oder
im Sinne des Bundesgesetzes über das Verbot von Anti-Personen-Minen, BGBl. I Nr. 13/1997, oderim Sinne des Bundesgesetzes über das Verbot von Anti-Personen-Minen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 1997,, oder
im Sinne des Bundesgesetzes über das Verbot von blindmachenden Laserwaffen, BGBl. I Nr. 4/1998, oderim Sinne des Bundesgesetzes über das Verbot von blindmachenden Laserwaffen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 1998,, oder
im Sinne des Bundesgesetzes über das Verbot von Streumunition, BGBl. I Nr. 12/2008, oderim Sinne des Bundesgesetzes über das Verbot von Streumunition, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2008,, oder
das hinsichtlich seiner Ein- oder Durchfuhr anderen, den in lit. b bis d genannten Bestimmungen vergleichbaren gesetzlichen Beschränkungen unterliegt,das hinsichtlich seiner Ein- oder Durchfuhr anderen, den in Litera b bis d genannten Bestimmungen vergleichbaren gesetzlichen Beschränkungen unterliegt,
handelt.“
18.Novellierungsanordnung 18, Der § 5 Abs. 3 lautet:Der Paragraph 5, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Eine Bewilligung gemäß § 3 ist nicht erforderlich für Ausfuhren in einen anderen EU-Mitgliedstaat zum Zwecke einer Vorführung, Ausstellung, Wartung oder Reparatur sowie zum Zwecke der Rücksendung im Anschluss an einen derartigen Vorgang. Dies gilt nicht, wenn es sich dabei um Kriegsmaterial im Sinne des Abs. 2a Z 2 handelt.“Eine Bewilligung gemäß Paragraph 3, ist nicht erforderlich für Ausfuhren in einen anderen EU-Mitgliedstaat zum Zwecke einer Vorführung, Ausstellung, Wartung oder Reparatur sowie zum Zwecke der Rücksendung im Anschluss an einen derartigen Vorgang. Dies gilt nicht, wenn es sich dabei um Kriegsmaterial im Sinne des Absatz 2 a, Ziffer 2, handelt.“
19.Novellierungsanordnung 19, In § 6 lauten die Absätze 1 und 2 wie folgt:In Paragraph 6, lauten die Absätze 1 und 2 wie folgt:
„(1)Absatz eins,Die Zollbehörden und ihre Organe haben im Rahmen der ihnen gemäß § 29 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes (ZollR-DG), BGBl. Nr. 659/1994, eingeräumten Befugnisse an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken.Die Zollbehörden und ihre Organe haben im Rahmen der ihnen gemäß Paragraph 29, des Zollrechts-Durchführungsgesetzes (ZollR-DG), Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,, eingeräumten Befugnisse an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken.
(2)Absatz 2,Die Bewilligung gemäß § 3 ist eine erforderliche Unterlage zur Zollanmeldung gemäß Art. 62 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 205 vom 22.07.1998 S. 75.“Die Bewilligung gemäß Paragraph 3, ist eine erforderliche Unterlage zur Zollanmeldung gemäß Artikel 62, Absatz 2, der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, Amtsblatt Nummer L 302 vom 19.10.1992 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791 aus 2006,, Amtsblatt Nummer L 363 vom 20.12.2006 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 205 vom 22.07.1998 Seite 75.“
20.Novellierungsanordnung 20, Der § 7 Abs. 1 lautet:Der Paragraph 7, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Wer
Kriegsmaterial ohne die hiefür nach diesem Bundesgesetz erforderliche Bewilligung ein-, aus- oder durchführt oder vermittelt oder, im Falle des Verbringens durch einen Transporteur, von diesem ein-, aus- oder durchführen lässt oder
durch unrichtige oder unvollständige Angaben, Erklärungen oder Nachweise die Erteilung einer Bewilligung erschleicht oder
durch unrichtige oder unvollständige Angaben, Erklärungen oder Nachweise die Erteilung von Ausfuhrbeschränkungen, die Festlegung von Bedingungen, die Vornahme einer Einschränkung oder den Widerruf einer Bewilligung hintanhält oder
Informationspflichten gemäß § 4 Abs. 4 nicht erfüllt,Informationspflichten gemäß Paragraph 4, Absatz 4, nicht erfüllt,
ist, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Wer die Tat gewerbsmäßig oder durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung einer falschen oder verfälschten Urkunde, falscher oder verfälschter Daten oder eines anderen solchen Beweismittels begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.“
21.Novellierungsanordnung 21, In § 7 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „ , wenn auch nur fahrlässig,“.In Paragraph 7, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „ , wenn auch nur fahrlässig,“.
22.Novellierungsanordnung 22, Nach § 7 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:Nach Paragraph 7, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Wer fahrlässig eine der in Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 oder Abs. 2 bezeichneten Handlungen begeht, ist, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.“Wer fahrlässig eine der in Absatz eins, Ziffer eins, 3, oder 4 oder Absatz 2, bezeichneten Handlungen begeht, ist, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.“
23.Novellierungsanordnung 23, Der § 8 Abs. 1 lautet:Der Paragraph 8, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Wer
gegen Auflagen, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheiden enthalten sind, verstößt oder
Bescheide, Dokumente oder Unterlagen nicht gemäß § 4 Abs. 1 an den Transporteur übergibt oder diese während des Transportes nicht mitführt oderBescheide, Dokumente oder Unterlagen nicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, an den Transporteur übergibt oder diese während des Transportes nicht mitführt oder
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten gemäß § 4 Abs. 2 nicht nachkommt oderAufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten gemäß Paragraph 4, Absatz 2, nicht nachkommt oder
Meldepflichten gemäß § 4 Abs. 3 nicht erfüllt oderMeldepflichten gemäß Paragraph 4, Absatz 3, nicht erfüllt oder
seinen Pflichten gegenüber den Sicherheitsbehörden, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie den Zollbehörden und ihren Organen gemäß § 4 Abs. 5 nicht nachkommt oderseinen Pflichten gegenüber den Sicherheitsbehörden, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie den Zollbehörden und ihren Organen gemäß Paragraph 4, Absatz 5, nicht nachkommt oder
in einem Verfahren nach diesem Bundesgesetz unrichtige oder unvollständige Angaben macht, Erklärungen abgibt oder Nachweise erbringt,
begeht, sofern das Verhalten keinen gerichtlich strafbaren Tatbestand erfüllt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser, mit Geldstrafe bis zu 40 000 Euro oder mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, im Falle einer fahrlässigen Tatbegehung mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.“
24.Novellierungsanordnung 24, Dem § 8 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 8, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch
Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
Maßnahmen zur sofortigen Beendigung von Verwaltungsübertretungen,
Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,
mitzuwirken.“
25.Novellierungsanordnung 25, Nach § 10 Abs. 2b wird folgender Abs. 2c eingefügt:Nach Paragraph 10, Absatz 2 b, wird folgender Absatz 2 c, eingefügt:
„(2c)Absatz 2 c,Der § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1, 1a Z 2, Abs. 2, 2a, 3, 4, 5, 7, 8 und 9, § 3a Abs. 3, 4 und 5, § 4, § 5 Abs. 1, 2, 2a und 3, § 6 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 1, 2 und 2a, § 8 Abs. 1 und 3, § 11, die §§ 12 bis 14, die Paragraphenüberschriften sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2011 treten mit 30. Juni 2012 in Kraft.“Der Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 3, Absatz eins, eins a, Ziffer 2,, Absatz 2, 2 a, 3, 4, 5, 7, 8 und 9, Paragraph 3 a, Absatz 3, 4 und 5, Paragraph 4,, Paragraph 5, Absatz eins, 2, 2 a und 3, Paragraph 6, Absatz eins und 2, Paragraph 7, Absatz eins, 2 und 2 a, Paragraph 8, Absatz eins und 3, Paragraph 11,, die Paragraphen 12 bis 14, die Paragraphenüberschriften sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2011, treten mit 30. Juni 2012 in Kraft.“
26.Novellierungsanordnung 26, Nach § 11 werden folgende §§ 12 bis 14 samt Überschriften eingefügt:Nach Paragraph 11, werden folgende Paragraphen 12 bis 14 samt Überschriften eingefügt:
„Sprachliche Gleichbehandlung
§ 12.Paragraph 12,
Soweit in diesem Gesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Verweisungen
§ 13.Paragraph 13,
Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen, insoweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
Übergangsbestimmungen
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Am 30. Juni 2012 anhängige Verfahren, die vom Regelungsinhalt dieses Bundesgesetzes umfasst sind, sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2011 zu Ende zu führen.Am 30. Juni 2012 anhängige Verfahren, die vom Regelungsinhalt dieses Bundesgesetzes umfasst sind, sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2011, zu Ende zu führen.
(2)Absatz 2,Bewilligungen, die nach diesem Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2005 erteilt wurden, gelten als entsprechende Bewilligungen im Sinne des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2011.Bewilligungen, die nach diesem Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2005, erteilt wurden, gelten als entsprechende Bewilligungen im Sinne des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2011,.
(3)Absatz 3,§ 3 Abs. 2a findet hinsichtlich Ausfuhrbeschränkungen, die von anderen EU-Mitgliedstaaten vor dem 30. Juni 2012 erteilt wurden, keine Anwendung.Paragraph 3, Absatz 2 a, findet hinsichtlich Ausfuhrbeschränkungen, die von anderen EU-Mitgliedstaaten vor dem 30. Juni 2012 erteilt wurden, keine Anwendung.
(4)Absatz 4,Auf strafbare Handlungen, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2011 begangen worden sind, sind die Strafbestimmungen der §§ 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2005 weiter anzuwenden.“Auf strafbare Handlungen, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2011, begangen worden sind, sind die Strafbestimmungen der Paragraphen 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2005, weiter anzuwenden.“
Fischer
Faymann