7. Bundesgesetz, mit dem das Gleichbehandlungsgesetz, das Gesetz über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft, das Behinderteneinstellungsgesetz und das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gleichbehandlungsgesetzes
Das Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. I Nr. 66/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2008 und die Bundesministeriengesetznovelle 2009, BGBl. I Nr. 3/2009, wird wie folgt geändert:Das Gleichbehandlungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2008, und die Bundesministeriengesetznovelle 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis lautet:
Inhaltsverzeichnis
I. Teilrömisch eins. Teil
Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt
§ 1. Geltungsbereich |
§ 2. Gleichstellung |
§ 3. Gleichbehandlungsgebot im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis |
§ 4. Gleichbehandlungsgebot in der sonstigen Arbeitswelt |
§ 5. Begriffsbestimmungen |
§ 6. Sexuelle Belästigung |
§ 7. Belästigung |
§ 8. Positive Maßnahmen |
§ 9. Gebot der geschlechtsneutralen Stellenausschreibung |
§ 10. Strafbestimmungen |
§ 11. Entlohnungskriterien |
§ 11a. Einkommensbericht |
§ 12. Rechtsfolgen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes |
§ 13. Benachteiligungsverbot |
§ 14. Förderungsmaßnahmen |
§ 15. Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen |
II. Teilrömisch II. Teil
Gleichbehandlung in der Arbeitswelt ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung (Antidiskriminierung)
§ 16. Geltungsbereich |
§ 17. Gleichbehandlungsgebot im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis |
§ 18. Gleichbehandlungsgebot in der sonstigen Arbeitswelt |
§ 19. Begriffsbestimmungen |
§ 20. Ausnahmebestimmungen |
§ 21. Belästigung |
§ 22. Positive Maßnahmen |
§ 23. Gebot der diskriminierungsfreien Stellenausschreibung |
§ 24. Strafbestimmungen |
§ 25. Entlohnungskriterien |
§ 26. Rechtsfolgen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes |
§ 27. Benachteiligungsverbot |
§ 28. Förderungsmaßnahmen |
§ 29. Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen |
III. Teilrömisch III. Teil
Gleichbehandlung ohne Unterschied des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen
1. Abschnitt
§ 30. Geltungsbereich |
§ 31. Gleichbehandlungsgebot |
§ 32. Begriffsbestimmungen |
§ 33. Ausnahmebestimmungen |
§ 34. Positive Maßnahmen |
§ 35. Belästigung und sexuelle Belästigung |
§ 36. Gebot des diskriminierungsfreien Inserierens von Wohnraum |
§ 37 Strafbestimmungen |
§ 38. Rechtsfolgen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes |
§ 39. Benachteiligungsverbot |
§ 40. Förderungsmaßnahmen |
2. Abschnitt
Grundsätze für die Regelung der Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen
§ 40a. Geltungsbereich |
§ 40b. Gleichbehandlungsgebot, Begriffsbestimmungen, Rechtsfolgen |
§ 40c. Verpflichtung zur Schaffung oder Benennung einer unabhängigen Stelle |
IV. Teilrömisch IV. Teil
Grundsätze für die Regelung der Gleichbehandlung im Arbeitsleben in der Land- und Forstwirtschaft
§ 41. Geltungsbereich |
§ 42. Gleichstellung |
§ 43. Gleichbehandlungsgebot |
§ 44. Begriffsbestimmungen |
§ 45. Ausnahmebestimmungen |
§ 46. Sexuelle Belästigung |
§ 47. Belästigung |
§ 48. Positive Maßnahmen |
§ 49. Gebot der geschlechtsneutralen und diskriminierungsfreien Stellenausschreibung |
§ 50. Entlohnungskriterien |
§ 51. Rechtsfolgen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes |
§ 52. Benachteiligungsverbot |
§§ 53. und 54. Aufgaben einer Gleichbehandlungskommission |
§ 55. Anwältin für Gleichbehandlung; Gleichbehandlungsbeauftragte/r |
§ 56. Veröffentlichung |
§ 57. Auskunftspflicht |
§ 58. Strafbestimmungen |
V. Teilrömisch fünf. Teil
Schlussbestimmungen
§ 59. Verweisungen |
§ 60. Auflegen des Gesetzes |
§ 61. Begründungspflicht des Gerichtes |
§ 62. Nebenintervention |
§ 63. Inkrafttreten |
§ 64. Vollziehung“ |
2.Novellierungsanordnung 2, § 5 wird folgender Abs. 4 angefügt:Paragraph 5, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Eine Diskriminierung liegt auch vor, wenn eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren Geschlechts diskriminiert wird.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 6 wird folgender Abs. 4 angefügt:Paragraph 6, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Eine Diskriminierung liegt auch vor, wenn eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren Geschlechts sexuell belästigt wird.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 7 wird folgender Abs. 4 angefügt:Paragraph 7, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Eine Diskriminierung liegt auch vor, wenn eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren Geschlechts belästigt wird.“
5.Novellierungsanordnung 5, Der bisherige § 9 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Das Zitat „§§ 4 ff des Arbeitsmarktförderungsgesetzes“ wird durch das Zitat „§§ 2 ff des Arbeitsmarktförderungsgesetzes“ ersetzt.Der bisherige Paragraph 9, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Das Zitat „§§ 4 ff des Arbeitsmarktförderungsgesetzes“ wird durch das Zitat „§§ 2 ff des Arbeitsmarktförderungsgesetzes“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 9 wird folgender Abs. 2 angefügt:Paragraph 9, wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2Der/die Arbeitgeber/in oder private Arbeitsvermittler/in gemäß den §§ 2 ff des Arbeitsmarktförderungsgesetzes oder eine mit der Arbeitsvermittlung betraute juristische Person öffentlichen Rechts ist verpflichtet, in der Ausschreibung das für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz geltende kollektivvertragliche oder das durch Gesetz oder andere Normen der kollektiven Rechtsgestaltung geltende Mindestentgelt anzugeben und auf die Bereitschaft zur Überzahlung hinzuweisen, wenn eine solche besteht.“Der/die Arbeitgeber/in oder private Arbeitsvermittler/in gemäß den Paragraphen 2, ff des Arbeitsmarktförderungsgesetzes oder eine mit der Arbeitsvermittlung betraute juristische Person öffentlichen Rechts ist verpflichtet, in der Ausschreibung das für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz geltende kollektivvertragliche oder das durch Gesetz oder andere Normen der kollektiven Rechtsgestaltung geltende Mindestentgelt anzugeben und auf die Bereitschaft zur Überzahlung hinzuweisen, wenn eine solche besteht.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 10 lautet samt Überschrift:Paragraph 10, lautet samt Überschrift:
„Strafbestimmungen
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz einsWer als Arbeitsvermittler/in entgegen den Bestimmungen des § 9 Abs. 1 einen Arbeitsplatz nur für Männer oder Frauen ausschreibt, ist auf Antrag eines/einer Stellenwerbers/Stellenwerberin, der Anwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt oder einer Regionalanwältin von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis 360 Euro zu bestrafen.Wer als Arbeitsvermittler/in entgegen den Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins, einen Arbeitsplatz nur für Männer oder Frauen ausschreibt, ist auf Antrag eines/einer Stellenwerbers/Stellenwerberin, der Anwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt oder einer Regionalanwältin von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis 360 Euro zu bestrafen.
(2)Absatz 2Wer als Arbeitsvermittler/in entgegen den Bestimmungen des § 9 Abs. 2 in die Stellenausschreibung die in Abs. 2 angeführten Angaben nicht aufnimmt, ist auf Antrag eines/einer Stellenwerbers/Stellenwerberin, der Anwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt oder einer Regionalanwältin beim ersten Verstoß von der Bezirksverwaltungsbehörde zu ermahnen und bei weiteren Verstößen mit Geldstrafe bis 360 Euro zu bestrafen.Wer als Arbeitsvermittler/in entgegen den Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz 2, in die Stellenausschreibung die in Absatz 2, angeführten Angaben nicht aufnimmt, ist auf Antrag eines/einer Stellenwerbers/Stellenwerberin, der Anwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt oder einer Regionalanwältin beim ersten Verstoß von der Bezirksverwaltungsbehörde zu ermahnen und bei weiteren Verstößen mit Geldstrafe bis 360 Euro zu bestrafen.
(3)Absatz 3Wer als Arbeitgeber/in
entgegen den Bestimmungen des § 9 Abs. 1 einen Arbeitsplatz nur für Männer oder Frauen ausschreibt oderentgegen den Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins, einen Arbeitsplatz nur für Männer oder Frauen ausschreibt oder
entgegen den Bestimmungen des § 9 Abs. 2 in die Stellenausschreibung die in darin angeführten Angaben nicht aufnimmt,entgegen den Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz 2, in die Stellenausschreibung die in darin angeführten Angaben nicht aufnimmt,
ist auf Antrag eines/einer Stellenwerbers/Stellenwerberin, der Anwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt oder einer Regionalanwältin beim ersten Verstoß von der Bezirksverwaltungsbehörde zu ermahnen und bei weiteren Verstößen mit Geldstrafe bis 360 Euro zu bestrafen.
(4)Absatz 4In einem auf Antrag der Anwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt oder einer Regionalanwältin eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren wegen Verletzung des § 9 sind die Anwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt oder die Regionalanwältin Partei. Der Anwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt oder der Regionalanwältin steht das Recht auf Berufung gegen Bescheide und Einspruch gegen Strafverfügungen zu.“In einem auf Antrag der Anwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt oder einer Regionalanwältin eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren wegen Verletzung des Paragraph 9, sind die Anwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt oder die Regionalanwältin Partei. Der Anwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt oder der Regionalanwältin steht das Recht auf Berufung gegen Bescheide und Einspruch gegen Strafverfügungen zu.“
8.Novellierungsanordnung 8, Nach § 11 wird folgender § 11a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 11, wird folgender Paragraph 11 a, samt Überschrift eingefügt:
„Einkommensbericht
§ 11a.Paragraph 11 a,
(1)Absatz einsJede/r Arbeitgeber/in, der/die dauernd die in § 63 Abs. 6 festgelegte Zahl von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen beschäftigt, ist verpflichtet, alle zwei Jahre einen Bericht zur Entgeltanalyse zu erstellen. Dieser Bericht hat Angaben überJede/r Arbeitgeber/in, der/die dauernd die in Paragraph 63, Absatz 6, festgelegte Zahl von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen beschäftigt, ist verpflichtet, alle zwei Jahre einen Bericht zur Entgeltanalyse zu erstellen. Dieser Bericht hat Angaben über
die Anzahl der Frauen und die Anzahl der Männer in den jeweiligen kollektivvertraglichen oder – wenn verfügbar – betrieblichen Verwendungsgruppen;
die Anzahl der Frauen und die Anzahl der Männer in den – wenn verfügbar – einzelnen Verwendungsgruppenjahren der anzuwendenden Verwendungsgruppen;
das Durchschnitts- oder Medianarbeitsentgelt von Frauen und von Männern im Kalenderjahr in den jeweiligen kollektivvertraglichen oder – wenn verfügbar – betrieblichen Verwendungsgruppen und – wenn verfügbar – Verwendungsgruppenjahren
zu enthalten. Das Arbeitsentgelt von Teilzeitbeschäftigten ist auf Vollzeitbeschäftigung und das von unterjährig Beschäftigten auf Jahresbeschäftigung hochzurechnen. Gibt es kein anzuwendendes kollektivvertragliches oder betriebliches Verwendungsgruppenschema, so sind anstelle von Verwendungsgruppen Funktionsgruppen entsprechend der betrieblichen Tätigkeitsstruktur zu bilden.
(2)Absatz 2Der Bericht ist in anonymisierter Form zu erstellen. Der Bericht darf keine Rückschlüsse auf Einzelpersonen zulassen.
(3)Absatz 3Der Bericht ist dem Zentralbetriebsrat oder – wenn kein Zentralbetriebsrat besteht – den Betriebsausschüssen oder – soweit kein Betriebsausschuss errichtet ist – den Betriebsräten im ersten Quartal des auf das Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres zu übermitteln. Der (Zentral-)Betriebsrat bzw. Betriebsausschuss kann eine Beratung darüber verlangen. In Unternehmen, die dem Post-Betriebsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 326/1996, unterliegen, kommen diese Befugnisse dem Zentralausschuss, wenn ein solcher nicht besteht, den Personalausschüssen, soweit solche nicht bestehen, den Vertrauenspersonenausschüssen zu. Die Organe der Arbeitnehmerschaft können im Rahmen ihrer Tätigkeit Auskunft an die Arbeitnehmer/innen über die für sie relevanten Informationen erteilen. Besteht in einem Betrieb kein Organ der Arbeitnehmerschaft oder besteht ein solches Organ für eine Gruppe von Arbeitnehmer/inne/n nicht, ist der Bericht im Betrieb in einem allen Arbeitnehmer/inne/n oder allen gruppenzugehörigen Arbeitnehmer/innen zugänglichen Raum aufzulegen und darauf in einer Betriebskundmachung hinzuweisen. § 13 gilt sinngemäß.Der Bericht ist dem Zentralbetriebsrat oder – wenn kein Zentralbetriebsrat besteht – den Betriebsausschüssen oder – soweit kein Betriebsausschuss errichtet ist – den Betriebsräten im ersten Quartal des auf das Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres zu übermitteln. Der (Zentral-)Betriebsrat bzw. Betriebsausschuss kann eine Beratung darüber verlangen. In Unternehmen, die dem Post-Betriebsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1996,, unterliegen, kommen diese Befugnisse dem Zentralausschuss, wenn ein solcher nicht besteht, den Personalausschüssen, soweit solche nicht bestehen, den Vertrauenspersonenausschüssen zu. Die Organe der Arbeitnehmerschaft können im Rahmen ihrer Tätigkeit Auskunft an die Arbeitnehmer/innen über die für sie relevanten Informationen erteilen. Besteht in einem Betrieb kein Organ der Arbeitnehmerschaft oder besteht ein solches Organ für eine Gruppe von Arbeitnehmer/inne/n nicht, ist der Bericht im Betrieb in einem allen Arbeitnehmer/inne/n oder allen gruppenzugehörigen Arbeitnehmer/innen zugänglichen Raum aufzulegen und darauf in einer Betriebskundmachung hinzuweisen. Paragraph 13, gilt sinngemäß.
(4)Absatz 4Über den Inhalt des Einkommensberichtes ist der/die Arbeitnehmer/in zur Verschwiegenheit verpflichtet. Dem stehen die Einholung von Rechtsauskünften oder Rechtsberatung durch Interessenvertretungen und sonstige Personen oder Einrichtungen, die ihrerseits einer Verschwiegenheitspflicht unterliegen, sowie die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung von Ansprüchen nach diesem Bundesgesetz oder eines Verfahrens vor der Gleichbehandlungskommission nicht entgegen.
(5)Absatz 5Bei Verstößen gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäß Abs. 4 ist der/die Arbeitnehmer/in, sofern die Tat nach anderen Gesetzen nicht einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen, wenn der/die Arbeitgeber/in binnen sechs Wochen ab Kenntnis von dem Verstoß und der Person des/der Täters/Täterin bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einen Strafantrag stellt (Privatankläger/in). Auf das Strafverfahren ist § 56 Abs. 2 bis 4 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, anzuwenden. Die Behörde kann ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin geringfügig ist und die Folgen der Verletzung der Verschwiegenheitspflicht unbedeutend sind. Sie kann den/die Arbeitnehmer/in jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den/die Arbeitnehmer/in von weiteren Verletzungen der Verschwiegenheitspflicht nach Abs. 5 abzuhalten.Bei Verstößen gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäß Absatz 4, ist der/die Arbeitnehmer/in, sofern die Tat nach anderen Gesetzen nicht einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen, wenn der/die Arbeitgeber/in binnen sechs Wochen ab Kenntnis von dem Verstoß und der Person des/der Täters/Täterin bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einen Strafantrag stellt (Privatankläger/in). Auf das Strafverfahren ist Paragraph 56, Absatz 2, bis 4 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, anzuwenden. Die Behörde kann ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin geringfügig ist und die Folgen der Verletzung der Verschwiegenheitspflicht unbedeutend sind. Sie kann den/die Arbeitnehmer/in jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den/die Arbeitnehmer/in von weiteren Verletzungen der Verschwiegenheitspflicht nach Absatz 5, abzuhalten.
(6)Absatz 6Die in Abs. 3 genannten Organe der Arbeitnehmerschaft haben oder – soweit diese nicht bestehen – der/die Arbeitnehmer/in hat nach Maßgabe des Abs. 3 Anspruch auf Erstellung und Übermittlung bzw. Information über den Einkommensbericht. Der Anspruch ist gerichtlich geltend zu machen. Es gilt die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 1486 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, wobei die Frist mit dem Ablauf des ersten Quartals des auf das Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres zu laufen beginnt.“Die in Absatz 3, genannten Organe der Arbeitnehmerschaft haben oder – soweit diese nicht bestehen – der/die Arbeitnehmer/in hat nach Maßgabe des Absatz 3, Anspruch auf Erstellung und Übermittlung bzw. Information über den Einkommensbericht. Der Anspruch ist gerichtlich geltend zu machen. Es gilt die dreijährige Verjährungsfrist gemäß Paragraph 1486, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, wobei die Frist mit dem Ablauf des ersten Quartals des auf das Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres zu laufen beginnt.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 12 Abs. 11 letzter Satz lautet:Paragraph 12, Absatz 11, letzter Satz lautet:
„Soweit der Nachteil nicht nur in einer Vermögenseinbuße besteht, hat die betroffene Person zum Ausgleich der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung Anspruch auf angemessenen, mindestens jedoch auf 1 000 Euro Schadenersatz.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 19 wird folgender Abs. 4 angefügt:Paragraph 19, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Eine Diskriminierung liegt auch vor, wenn eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren ethnischer Zugehörigkeit, deren Religion oder Weltanschauung, deren Alters oder deren sexueller Orientierung diskriminiert wird.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 21 wird folgender Abs. 4 angefügt:Paragraph 21, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Eine Diskriminierung liegt auch vor, wenn eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren ethnischer Zugehörigkeit, deren Religion oder Weltanschauung, deren Alters oder deren sexueller Orientierung belästigt wird.“
12.Novellierungsanordnung 12, Der bisherige § 23 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Das Zitat „§§ 4 ff des Arbeitsmarktförderungsgesetzes“ wird durch das Zitat „§§ 2 ff des Arbeitsmarktförderungsgesetzes“ ersetzt.Der bisherige Paragraph 23, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Das Zitat „§§ 4 ff des Arbeitsmarktförderungsgesetzes“ wird durch das Zitat „§§ 2 ff des Arbeitsmarktförderungsgesetzes“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, § 23 wird folgender Abs. 2 angefügt:Paragraph 23, wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2Der/die Arbeitgeber/in oder private Arbeitsvermittler/in gemäß den §§ 2 ff des Arbeitsmarktförderungsgesetzes oder eine mit der Arbeitsvermittlung betraute juristische Person öffentlichen Rechts ist verpflichtet, in der Ausschreibung das für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz geltende kollektivvertragliche oder das durch Gesetz oder andere Normen der kollektiven Rechtsgestaltung geltende Mindestentgelt anzugeben und auf die Bereitschaft zur Überzahlung hinzuweisen, wenn eine solche besteht.“Der/die Arbeitgeber/in oder private Arbeitsvermittler/in gemäß den Paragraphen 2, ff des Arbeitsmarktförderungsgesetzes oder eine mit der Arbeitsvermittlung betraute juristische Person öffentlichen Rechts ist verpflichtet, in der Ausschreibung das für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz geltende kollektivvertragliche oder das durch Gesetz oder andere Normen der kollektiven Rechtsgestaltung geltende Mindestentgelt anzugeben und auf die Bereitschaft zur Überzahlung hinzuweisen, wenn eine solche besteht.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 24 samt Überschrift lautet:Paragraph 24, samt Überschrift lautet:
„Strafbestimmungen
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz einsWer als Arbeitsvermittler/in entgegen den Bestimmungen des § 23 Abs. 1 einen Arbeitsplatz in diskriminierender Weise ausschreibt, ist auf Antrag eines/einer Stellenwerbers/Stellenwerberin, des/der Anwalts/Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung in der Arbeitswelt oder eines/einer Regionalvertreters/Regionalvertreterin von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis 360 Euro zu bestrafen.Wer als Arbeitsvermittler/in entgegen den Bestimmungen des Paragraph 23, Absatz eins, einen Arbeitsplatz in diskriminierender Weise ausschreibt, ist auf Antrag eines/einer Stellenwerbers/Stellenwerberin, des/der Anwalts/Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung in der Arbeitswelt oder eines/einer Regionalvertreters/Regionalvertreterin von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis 360 Euro zu bestrafen.
(2)Absatz 2Wer als Arbeitsvermittler/in entgegen den Bestimmungen des § 23 Abs. 2 in die Stellenausschreibung die in Abs. 2 angeführten Angaben nicht aufnimmt, ist auf Antrag eines/einer Stellenwerbers/Stellenwerberin, des/der Anwalts/Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung in der Arbeitswelt oder eines/einer Regionalvertreters/Regionalvertreterin beim ersten Verstoß von der Bezirksverwaltungsbehörde zu ermahnen und bei weiteren Verstößen mit Geldstrafe bis 360 Euro zu bestrafen.Wer als Arbeitsvermittler/in entgegen den Bestimmungen des Paragraph 23, Absatz 2, in die Stellenausschreibung die in Absatz 2, angeführten Angaben nicht aufnimmt, ist auf Antrag eines/einer Stellenwerbers/Stellenwerberin, des/der Anwalts/Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung in der Arbeitswelt oder eines/einer Regionalvertreters/Regionalvertreterin beim ersten Verstoß von der Bezirksverwaltungsbehörde zu ermahnen und bei weiteren Verstößen mit Geldstrafe bis 360 Euro zu bestrafen.
(3)Absatz 3Wer als Arbeitgeber/in
entgegen den Bestimmungen des § 23 Abs. 1 einen Arbeitsplatz in diskriminierender Weise ausschreibt oderentgegen den Bestimmungen des Paragraph 23, Absatz eins, einen Arbeitsplatz in diskriminierender Weise ausschreibt oder
entgegen den Bestimmungen des § 23 Abs. 2 in die Stellenausschreibung die darin angeführten Angaben nicht aufnimmt,entgegen den Bestimmungen des Paragraph 23, Absatz 2, in die Stellenausschreibung die darin angeführten Angaben nicht aufnimmt,
ist auf Antrag eines/einer Stellenwerbers/Stellenwerberin, des/der Anwalts/Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung in der Arbeitswelt oder eines/einer Regionalvertreters/Regionalvertreterin beim ersten Verstoß von der Bezirksverwaltungsbehörde zu ermahnen und bei weiteren Verstößen mit Geldstrafe bis 360 Euro zu bestrafen.
(4)Absatz 4In einem auf Antrag des/der Anwalts/Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung in der Arbeitswelt oder eines/einer Regionalvertreters/Regionalvertreterin eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren sind der/die Anwalt/Anwältin für die Gleichbehandlung oder der/die Regionalvertreter/in Partei. Dem/der Anwalt/Anwältin für die Gleichbehandlung oder dem/der Regionalvertreter/in steht das Recht auf Berufung gegen Bescheide und Einspruch gegen Strafverfügungen zu.“
15.Novellierungsanordnung 15, § 26 Abs. 11 letzter Satz lautet:Paragraph 26, Absatz 11, letzter Satz lautet:
„Soweit der Nachteil nicht nur in einer Vermögenseinbuße besteht, hat die betroffene Person zum Ausgleich der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung Anspruch auf angemessenen, mindestens jedoch auf 1 000 Euro Schadenersatz.“
16.Novellierungsanordnung 16, Der III. Teil samt Überschrift lautet:Der römisch III. Teil samt Überschrift lautet:
„III. Teil
Gleichbehandlung ohne Unterschied des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen
1. Abschnitt
Geltungsbereich
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz einsFür das Merkmal des Geschlechts gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes für Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung und Begründung und für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, sofern dies in die unmittelbare Regelungskompetenz des Bundes fällt.
(2)Absatz 2Für das Merkmal der ethnischen Zugehörigkeit gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes für Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung und Begründung und für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, sowie für Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung und Begründung und für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses
beim Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste,
bei sozialen Vergünstigungen,
sofern dies in die unmittelbare Regelungskompetenz des Bundes fällt.
(3)Absatz 3Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten nicht für Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung und Begründung oder für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen im Sinne des Abs. 1, dieDie Bestimmungen dieses Abschnittes gelten nicht für Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung und Begründung oder für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen im Sinne des Absatz eins,, die
in den Bereich des Privat- und Familienlebens fallen,
den Inhalt von Medien und Werbung betreffen.
(4)Absatz 4Soweit für Versicherungsverträge das Versicherungsvertragsgesetz 1958, BGBl. Nr. 2/1959, und das Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978, besondere Regelungen enthalten, sind diese anzuwenden.Soweit für Versicherungsverträge das Versicherungsvertragsgesetz 1958, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959,, und das Versicherungsaufsichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, besondere Regelungen enthalten, sind diese anzuwenden.
Gleichbehandlungsgebot
§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz einsAuf Grund des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit darf niemand unmittelbar oder mittelbar beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, diskriminiert werden. Diskriminierungen von Frauen auf Grund von Schwangerschaft oder Mutterschaft sind unmittelbare Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts.
(2)Absatz 2Ziel ist die Gleichstellung von Frauen und Männern sowie der Abbau von sonstigen Diskriminierungen.
(3)Absatz 3Auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit darf darüber hinaus niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden
beim Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste,
bei sozialen Vergünstigungen,
(4)Absatz 4Abs. 1 und 3 berühren nicht die Vorschriften und die Bedingungen für die Einreise von Staatsangehörigen dritter Staaten oder staatenloser Personen oder deren Aufenthalt sowie eine Behandlung, die sich aus der Rechtsstellung von Staatsangehörigen dritter Staaten oder staatenloser Personen ergibt.Absatz eins, und 3 berühren nicht die Vorschriften und die Bedingungen für die Einreise von Staatsangehörigen dritter Staaten oder staatenloser Personen oder deren Aufenthalt sowie eine Behandlung, die sich aus der Rechtsstellung von Staatsangehörigen dritter Staaten oder staatenloser Personen ergibt.
Begriffsbestimmungen
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz einsEine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund eines in § 31 genannten Grundes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund eines in Paragraph 31, genannten Grundes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.
(2)Absatz 2Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen eines Geschlechts oder Personen, die einer ethnischen Gruppe angehören, in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich.
(3)Absatz 3Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung einer Person zur Diskriminierung vor.
(4)Absatz 4Eine Diskriminierung liegt auch vor, wenn eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren Geschlechts oder deren ethnischer Zugehörigkeit diskriminiert wird.
Ausnahmebestimmungen
§ 33.Paragraph 33,
Die Bereitstellung von Gütern oder Dienstleistungen, einschließlich Wohnraum, ausschließlich oder überwiegend für Personen eines Geschlechts ist keine Diskriminierung, wenn dies dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, also durch ein rechtmäßiges Ziel gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.
Positive Maßnahmen
§ 34.Paragraph 34,
Die in Gesetzen, in Verordnungen oder auf andere Weise getroffenen Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung, mit denen Benachteiligungen auf Grund eines in § 31 genannten Grundes verhindert oder ausgeglichen werden, gelten nicht als Diskriminierung im Sinne dieses Gesetzes. Die in Gesetzen, in Verordnungen oder auf andere Weise getroffenen Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung, mit denen Benachteiligungen auf Grund eines in Paragraph 31, genannten Grundes verhindert oder ausgeglichen werden, gelten nicht als Diskriminierung im Sinne dieses Gesetzes.
Belästigung und sexuelle Belästigung
§ 35.Paragraph 35,
(1)Absatz einsUnerwünschte, unangebrachte oder anstößige Verhaltensweisen, die im Zusammenhang mit einem der Gründe nach § 31 oder der sexuellen Sphäre stehen, und bezwecken oder bewirken,Unerwünschte, unangebrachte oder anstößige Verhaltensweisen, die im Zusammenhang mit einem der Gründe nach Paragraph 31, oder der sexuellen Sphäre stehen, und bezwecken oder bewirken,
dass die Würde der betroffenen Person verletzt wird und
ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld für die betroffene Person geschaffen wird,
gelten als Diskriminierung.
(2)Absatz 2Eine Diskriminierung liegt auch vor
bei Anweisung zur Belästigung oder sexuellen Belästigung oder
wenn die Zurückweisung oder Duldung einer Belästigung oder sexuellen Belästigung durch die belästigte Person zur Grundlage einer diese Person berührenden Entscheidung gemacht wird.
(3)Absatz 3Eine Diskriminierung liegt auch vor, wenn eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren Geschlechts oder wegen deren ethnischer Zugehörigkeit belästigt oder sexuell belästigt wird.
Gebot des diskriminierungsfreien Inserierens von Wohnraum
§ 36.Paragraph 36,
Niemand darf Wohnraum in diskriminierender Weise inserieren oder durch Dritte inserieren lassen. Eine Diskriminierung liegt nicht vor, wenn die Anforderung an das betreffende Merkmal durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Eine Diskriminierung liegt insbesondere dann nicht vor, wenn durch die Bereitstellung von Wohnraum ein besonderes Nahe- oder Vertrauensverhältnis der Parteien oder ihrer Angehörigen begründet wird.
Strafbestimmungen
§ 37.Paragraph 37,
(1)Absatz einsWer Wohnraum entgegen den Bestimmungen des § 36 in diskriminierender Weise inseriert, ist auf Antrag eines/einer Interessenten/Interessentin, des/der Anwalts/Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen beim ersten Verstoß von der Bezirksverwaltungsbehörde zu ermahnen und bei weiteren Verstößen mit Geldstrafe bis 360 Euro zu bestrafen.Wer Wohnraum entgegen den Bestimmungen des Paragraph 36, in diskriminierender Weise inseriert, ist auf Antrag eines/einer Interessenten/Interessentin, des/der Anwalts/Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen beim ersten Verstoß von der Bezirksverwaltungsbehörde zu ermahnen und bei weiteren Verstößen mit Geldstrafe bis 360 Euro zu bestrafen.
(2)Absatz 2In einem auf Antrag des/der Anwalts/Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren wegen Verletzung des § 36 ist der/die Anwalt/Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen Partei. Dem/der Anwalt/Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen steht das Recht auf Berufung gegen Bescheide und Einspruch gegen Strafverfügungen zu.In einem auf Antrag des/der Anwalts/Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren wegen Verletzung des Paragraph 36, ist der/die Anwalt/Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen Partei. Dem/der Anwalt/Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen steht das Recht auf Berufung gegen Bescheide und Einspruch gegen Strafverfügungen zu.
Rechtsfolgen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes
§ 38.Paragraph 38,
(1)Absatz einsBei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des § 31 hat die betroffene Person Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des Paragraph 31, hat die betroffene Person Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
(2)Absatz 2Bei einer Belästigung oder sexuellen Belästigung nach § 35 hat die betroffene Person gegenüber dem/der Belästiger/in Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens. Soweit der Nachteil nicht nur in einer Vermögenseinbuße besteht, hat die betroffene Person zum Ausgleich der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung Anspruch auf angemessenen, mindestens jedoch auf 1 000 Euro Schadenersatz.Bei einer Belästigung oder sexuellen Belästigung nach Paragraph 35, hat die betroffene Person gegenüber dem/der Belästiger/in Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens. Soweit der Nachteil nicht nur in einer Vermögenseinbuße besteht, hat die betroffene Person zum Ausgleich der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung Anspruch auf angemessenen, mindestens jedoch auf 1 000 Euro Schadenersatz.
(3)Absatz 3Insoweit sich im Streitfall die betroffene Person auf einen Diskriminierungstatbestand im Sinne der §§ 31 oder 35 beruft, hat er/sie diesen glaubhaft zu machen. Dem/der Beklagten obliegt es bei Berufung auf § 31 zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass ein anderes vom/von der Beklagten glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war oder ein Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 32 Abs. 2 oder des § 33 vorliegt. Bei Berufung auf § 35 obliegt es dem/der Beklagten zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass die vom/von der Beklagten glaubhaft gemachten Tatsachen der Wahrheit entsprechen.Insoweit sich im Streitfall die betroffene Person auf einen Diskriminierungstatbestand im Sinne der Paragraphen 31, oder 35 beruft, hat er/sie diesen glaubhaft zu machen. Dem/der Beklagten obliegt es bei Berufung auf Paragraph 31, zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass ein anderes vom/von der Beklagten glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war oder ein Rechtfertigungsgrund im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, oder des Paragraph 33, vorliegt. Bei Berufung auf Paragraph 35, obliegt es dem/der Beklagten zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass die vom/von der Beklagten glaubhaft gemachten Tatsachen der Wahrheit entsprechen.
(4)Absatz 4Die Einbringung des Antrages oder das Einlangen eines Verlangens eines Organs der Gleichbehandlungsanwaltschaft auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes oder ein amtswegiges Tätigwerden der Kommission zur Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bewirken die Hemmung der Fristen zur gerichtlichen Geltendmachung.
(5)Absatz 5Wird dem/der von der Diskriminierung Betroffenen nachweislich
ein Prüfungsergebnis der Kommission im Einzelfall oder
ein Schreiben der Geschäftsführung der Kommission, aus dem hervorgeht, dass die Voraussetzungen für die Prüfung einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes im Einzelfall nicht bzw. nicht mehr vorliegen,
zugestellt, beendet die Zustellung die Hemmung der Fristen zur gerichtlichen Geltendmachung. Nach der Zustellung steht dem/der Betroffenen zur Erhebung der Klage zumindest noch eine Frist von drei Monaten offen. War die ursprüngliche Frist kürzer, so steht dem/der Betroffenen nur diese offen.
(6)Absatz 6Ansprüche nach Abs. 1 und 2, die auch auf den Diskriminierungsgrund der Behinderung gestützt werden, können nur nach vorheriger Durchführung eines Schlichtungsverfahrens beim Bundessozialamt gerichtlich geltend gemacht werden. Für die Geltendmachung dieser Ansprüche gelten die §§ 10 und 11 des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 82/2005.Ansprüche nach Absatz eins, und 2, die auch auf den Diskriminierungsgrund der Behinderung gestützt werden, können nur nach vorheriger Durchführung eines Schlichtungsverfahrens beim Bundessozialamt gerichtlich geltend gemacht werden. Für die Geltendmachung dieser Ansprüche gelten die Paragraphen 10, und 11 des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2005,.
Benachteiligungsverbot
§ 39.Paragraph 39,
Als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebotes darf der/die Einzelne nicht benachteiligt werden. Auch eine andere Person, die als Zeuge/Zeugin oder Auskunftsperson in einem Verfahren auftritt oder die Beschwerde unterstützt, darf als Reaktion auf eine solche Beschwerde oder die Einleitung eines solchen Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebotes nicht benachteiligt werden. § 38 gilt sinngemäß. Als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebotes darf der/die Einzelne nicht benachteiligt werden. Auch eine andere Person, die als Zeuge/Zeugin oder Auskunftsperson in einem Verfahren auftritt oder die Beschwerde unterstützt, darf als Reaktion auf eine solche Beschwerde oder die Einleitung eines solchen Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebotes nicht benachteiligt werden. Paragraph 38, gilt sinngemäß.
Förderungsmaßnahmen
§ 40.Paragraph 40,
Die Richtlinien über die Vergabe von Förderungen des Bundes an natürliche oder juristische Personen haben Förderungen nur für natürliche oder juristische Personen vorzusehen, die die Bestimmungen des III. Teiles beachten. Die Richtlinien über die Vergabe von Förderungen des Bundes an natürliche oder juristische Personen haben Förderungen nur für natürliche oder juristische Personen vorzusehen, die die Bestimmungen des römisch III. Teiles beachten.
2. Abschnitt
Grundsätze für die Regelung der Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen
Für die Regelung der Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen, soweit dies in die Grundsatzgesetzgebungskompetenz des Bundes fällt, werden die folgenden Grundsätze aufgestellt:
Geltungsbereich
§ 40a.Paragraph 40 a,
Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung und Begründung und für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses
beim Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste,
bei sozialen Vergünstigungen,
beim Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum,
sofern dies in die Grundsatzgesetzgebungskompetenz des Bundes fällt.
Gleichbehandlungsgebot, Begriffsbestimmungen, Rechtsfolgen
§ 40b.Paragraph 40 b,
§§ 31 bis 35 und 38 bis 39 sind anzuwenden. Paragraphen 31, bis 35 und 38 bis 39 sind anzuwenden.
Verpflichtung zur Schaffung oder Benennung einer unabhängigen Stelle
§ 40c.Paragraph 40 c,
(1)Absatz einsZur Förderung, Analyse, Beobachtung und Unterstützung der Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller Personen ohne Diskriminierung auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen sind durch Landesgesetzgebung unabhängige Stellen zu schaffen oder zu benennen.
(2)Absatz 2Durch Landesgesetzgebung ist sicherzustellen, dass es zu den Zuständigkeiten der in Abs. 1 genannten Stellen gehörtDurch Landesgesetzgebung ist sicherzustellen, dass es zu den Zuständigkeiten der in Absatz eins, genannten Stellen gehört
jene Personen, die sich im Sinne des Abs. 1 diskriminiert fühlen, zu beraten und zu unterstützen,jene Personen, die sich im Sinne des Absatz eins, diskriminiert fühlen, zu beraten und zu unterstützen,
unabhängige Untersuchungen zum Thema Diskriminierung durchzuführen,
unabhängige Berichte zu veröffentlichen und Empfehlungen zu allen die Diskriminierung berührenden Fragen abzugeben.“
17.Novellierungsanordnung 17, Der IIIa. Teil samt Überschrift entfällt.Der römisch III a. Teil samt Überschrift entfällt.
18.Novellierungsanordnung 18, (Grundsatzbestimmung) § 44 wird folgender Abs. 4 angefügt:(Grundsatzbestimmung) Paragraph 44, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Eine Diskriminierung liegt auch vor, wenn eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren Geschlechts, deren ethnischer Zugehörigkeit, deren Religion oder Weltanschauung, deren Alters oder deren sexuellen Orientierung diskriminiert wird.“
19.Novellierungsanordnung 19, (Grundsatzbestimmung) § 46 wird folgender Abs. 4 angefügt:(Grundsatzbestimmung) Paragraph 46, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Eine Diskriminierung liegt auch vor, wenn eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren Geschlechts sexuell belästigt wird.“
20.Novellierungsanordnung 20, (Grundsatzbestimmung) § 47 wird folgender Abs. 4 angefügt:(Grundsatzbestimmung) Paragraph 47, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Eine Diskriminierung liegt auch vor, wenn eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren Geschlechts, deren ethnischer Zugehörigkeit, deren Religion oder Weltanschauung, deren Alters oder deren sexueller Orientierung belästigt wird.“
21.Novellierungsanordnung 21, (Grundsatzbestimmung) In § 49 Abs. 3 wird das Zitat „§§ 4 ff Arbeitsmarktförderungsgesetz“ durch das Zitat „§§ 2 ff des Arbeitsmarktförderungsgesetzes“ ersetzt.(Grundsatzbestimmung) In Paragraph 49, Absatz 3, wird das Zitat „§§ 4 ff Arbeitsmarktförderungsgesetz“ durch das Zitat „§§ 2 ff des Arbeitsmarktförderungsgesetzes“ ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, (Grundsatzbestimmung) § 49 wird folgender Abs. 4 angefügt:(Grundsatzbestimmung) Paragraph 49, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Der/die Arbeitgeber/in oder private Arbeitsvermittler/in gemäß den §§ 2 ff des Arbeitsmarktförderungsgesetzes oder eine mit der Arbeitsvermittlung betraute juristische Person öffentlichen Rechts ist verpflichtet, in der Ausschreibung das für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz geltende kollektivvertragliche oder das durch Gesetz oder andere Normen der kollektiven Rechtsgestaltung geltende Mindestentgelt anzugeben und auf die Bereitschaft zur Überzahlung hinzuweisen, wenn eine solche besteht.“Der/die Arbeitgeber/in oder private Arbeitsvermittler/in gemäß den Paragraphen 2, ff des Arbeitsmarktförderungsgesetzes oder eine mit der Arbeitsvermittlung betraute juristische Person öffentlichen Rechts ist verpflichtet, in der Ausschreibung das für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz geltende kollektivvertragliche oder das durch Gesetz oder andere Normen der kollektiven Rechtsgestaltung geltende Mindestentgelt anzugeben und auf die Bereitschaft zur Überzahlung hinzuweisen, wenn eine solche besteht.“
23.Novellierungsanordnung 23, (Grundsatzbestimmung) § 51 Abs. 8 letzter Satz lautet:(Grundsatzbestimmung) Paragraph 51, Absatz 8, letzter Satz lautet:
„Soweit der Nachteil nicht nur in einer Vermögenseinbuße besteht, hat die betroffene Person zum Ausgleich der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung Anspruch auf angemessenen, mindestens jedoch auf 1 000 Euro Schadenersatz.“
24.Novellierungsanordnung 24, In § 58 wird das Zitat „§§ 4 ff Arbeitsmarktförderungsgesetz“ durch das Zitat „§§ 2 ff des Arbeitsmarktförderungsgesetzes“ ersetzt.In Paragraph 58, wird das Zitat „§§ 4 ff Arbeitsmarktförderungsgesetz“ durch das Zitat „§§ 2 ff des Arbeitsmarktförderungsgesetzes“ ersetzt.
25.Novellierungsanordnung 25, Die Überschrift zu § 63 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 63, lautet:
„Inkrafttreten“
26.Novellierungsanordnung 26, § 63 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:Paragraph 63, werden folgende Absatz 5, und 6 angefügt:
„(5)Absatz 5Das Inhaltsverzeichnis, § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 4, § 7 Abs. 4, § 9, § 10 Abs. 1, Abs. 3 Z 1 und Abs. 4, § 11a, § 12 Abs. 11 letzter Satz, § 19 Abs. 4, § 21 Abs. 4, § 23, § 24 Abs. 1, Abs. 3 Z 1 und Abs. 4, § 26 Abs. 11 letzter Satz, der III. Teil sowie § 44 Abs. 4, § 46 Abs. 4, § 47 Abs. 4, § 49 Abs. 3 und 4, § 51 Abs. 8 letzter Satz, § 58, die Überschrift zu § 63 und § 64, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2011 treten mit 1. März 2011 in Kraft. § 10 Abs. 2 und Abs. 3 Z 2 sowie § 24 Abs. 2 und Abs. 3 Z 2 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Der IIIa. Teil tritt mit Ablauf des 28. Februar 2011 außer Kraft. Die Ausführungsgesetze zu § 44 Abs. 4, § 46 Abs. 4, § 47 Abs. 4, § 49 Abs. 3 und 4, § 51 Abs. 8 letzter Satz und § 58 sind binnen sechs Monaten ab dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 5, Absatz 4,, Paragraph 6, Absatz 4,, Paragraph 7, Absatz 4,, Paragraph 9,, Paragraph 10, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 4,, Paragraph 11 a,, Paragraph 12, Absatz 11, letzter Satz, Paragraph 19, Absatz 4,, Paragraph 21, Absatz 4,, Paragraph 23,, Paragraph 24, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 4,, Paragraph 26, Absatz 11, letzter Satz, der römisch III. Teil sowie Paragraph 44, Absatz 4,, Paragraph 46, Absatz 4,, Paragraph 47, Absatz 4,, Paragraph 49, Absatz 3, und 4, Paragraph 51, Absatz 8, letzter Satz, Paragraph 58,, die Überschrift zu Paragraph 63 und Paragraph 64,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2011, treten mit 1. März 2011 in Kraft. Paragraph 10, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer 2, sowie Paragraph 24, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer 2, treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Der römisch III a. Teil tritt mit Ablauf des 28. Februar 2011 außer Kraft. Die Ausführungsgesetze zu Paragraph 44, Absatz 4,, Paragraph 46, Absatz 4,, Paragraph 47, Absatz 4,, Paragraph 49, Absatz 3, und 4, Paragraph 51, Absatz 8, letzter Satz und Paragraph 58, sind binnen sechs Monaten ab dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.
(6)Absatz 6Für Arbeitgeber/innen, die dauernd mehr als 1 000 Arbeitnehmer/innen beschäftigen, tritt die Verpflichtung zur Erstellung eines Einkommensberichts nach § 11a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2011 mit 1. März 2011 in Kraft; der Bericht ist für das Jahr 2010 zu erstellen. Der Bericht für das Berichtsjahr 2010 ist bis spätestens 31. Juli 2011 in der in § 11a Abs. 3 geregelten Weise zu übermitteln bzw. aufzulegen. Für Arbeitgeber/innen, die dauernd weniger als 1 001, aber mehr als 500 Arbeitnehmer/innen beschäftigen, tritt die Verpflichtung zur Erstellung eines Einkommensberichts nach § 11a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2011 mit 1. Jänner 2012 in Kraft; der Bericht ist für das Jahr 2011 zu erstellen. Für Arbeitgeber/innen, die dauernd weniger als 501, aber mehr als 250 Arbeitnehmer/innen beschäftigen, tritt die Verpflichtung zur Erstellung eines Einkommensberichts nach § 11a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2011 mit 1. Jänner 2013 in Kraft; der Bericht ist für das Jahr 2012 zu erstellen. Für Arbeitgeber/innen, die dauernd weniger als 251, aber mehr als 150 Arbeitnehmer/innen beschäftigen, tritt die Verpflichtung zur Erstellung eines Einkommensberichts nach § 11a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2011 mit 1. Jänner 2014 in Kraft; der Bericht ist für das Jahr 2013 zu erstellen.“Für Arbeitgeber/innen, die dauernd mehr als 1 000 Arbeitnehmer/innen beschäftigen, tritt die Verpflichtung zur Erstellung eines Einkommensberichts nach Paragraph 11 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2011, mit 1. März 2011 in Kraft; der Bericht ist für das Jahr 2010 zu erstellen. Der Bericht für das Berichtsjahr 2010 ist bis spätestens 31. Juli 2011 in der in Paragraph 11 a, Absatz 3, geregelten Weise zu übermitteln bzw. aufzulegen. Für Arbeitgeber/innen, die dauernd weniger als 1 001, aber mehr als 500 Arbeitnehmer/innen beschäftigen, tritt die Verpflichtung zur Erstellung eines Einkommensberichts nach Paragraph 11 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2011, mit 1. Jänner 2012 in Kraft; der Bericht ist für das Jahr 2011 zu erstellen. Für Arbeitgeber/innen, die dauernd weniger als 501, aber mehr als 250 Arbeitnehmer/innen beschäftigen, tritt die Verpflichtung zur Erstellung eines Einkommensberichts nach Paragraph 11 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2011, mit 1. Jänner 2013 in Kraft; der Bericht ist für das Jahr 2012 zu erstellen. Für Arbeitgeber/innen, die dauernd weniger als 251, aber mehr als 150 Arbeitnehmer/innen beschäftigen, tritt die Verpflichtung zur Erstellung eines Einkommensberichts nach Paragraph 11 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2011, mit 1. Jänner 2014 in Kraft; der Bericht ist für das Jahr 2013 zu erstellen.“
27.Novellierungsanordnung 27, In § 64 wird jeweils die Wortfolge „Bundesminister/in für Wirtschaft und Arbeit“ durch „Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ ersetzt.In Paragraph 64, wird jeweils die Wortfolge „Bundesminister/in für Wirtschaft und Arbeit“ durch „Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Bundesgesetzes über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft
Das Bundesgesetz über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft, BGBl. Nr. 108/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2008 und die Bundesministeriengesetznovelle 2009, BGBl. I Nr. 3/2009, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft, Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2008, und die Bundesministeriengesetznovelle 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 2 Z 3 lautet:Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:
Senat III für die Gleichbehandlung ohne Unterschied des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen (Teil III, 1. Abschnitt GlBG).“Senat römisch III für die Gleichbehandlung ohne Unterschied des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen (Teil römisch III, 1. Abschnitt GlBG).“
2.Novellierungsanordnung 2, § 3 Abs. 2 Z 3 lautet:Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:
dem/der Anwalt/Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen (Teil III, 1. Abschnitt GlBG);“dem/der Anwalt/Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen (Teil römisch III, 1. Abschnitt GlBG);“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 3 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:Nach Paragraph 3, Absatz 5, wird folgender Absatz 5 a, eingefügt:
„(5a)Absatz 5 aDer/die Bundeskanzler/in ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Anwaltschaft für Gleichbehandlung zu unterrichten. Die Anwaltschaft für Gleichbehandlung ist verpflichtet, die vom/von der Bundeskanzler/in verlangten Auskünfte zu erteilen.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 3 Abs. 8 Z 4 wird der Punkt an Ende der Ziffer durch einen Beistrich ersetzt. Es wird folgende Z 5 angefügt:In Paragraph 3, Absatz 8, Ziffer 4, wird der Punkt an Ende der Ziffer durch einen Beistrich ersetzt. Es wird folgende Ziffer 5, angefügt:
mit einer 36 Monate überschreitenden Karenzierung.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 4 Abs. 1 letzter Satz lautet:Paragraph 4, Absatz eins, letzter Satz lautet:
„Sie ist in Ausübung dieser Tätigkeit weisungsfrei, selbständig und unabhängig.“
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 4 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:Nach Paragraph 4, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 aVermutet die Anwältin die Nichteinhaltung des Gleichbehandlungsgebotes gemäß § 3 Z 2 GlBG, kann sie die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über die sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlage sowie über die Beitragsgrundlage nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002, von Personen ersuchen, deren Einkommen für die Entscheidung über die vermutete Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes unbedingt erforderlich sind. Die Anwältin hat hiezu Namen, Geburtsdatum und Versicherungsnummer der betroffenen Personen sowie Namen der Arbeitgeber/innen der betroffenen Personen bekannt zu geben. Die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung sind verpflichtet, der Anwältin die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung haften nicht für Nachteile, die bei der Erfüllung ihrer Auskunftspflichten auf Grund von Unvollständigkeiten oder Unrichtigkeiten der in ihren Anlagen enthaltenen Daten entstehen. Die Anwältin ist verpflichtet, über diese ihr im Rahmen der Auskunftserteilung bekannt gewordenen Daten Verschwiegenheit zu bewahren. Als Ausnahme davon darf die Anwältin diese ihr im Rahmen der Auskunftserteilung bekannt gewordenen Daten in anonymisierter Form an die von der vermuteten Diskriminierung betroffenen Person weitergeben, wenn dies für die Verfolgung der Diskriminierung unbedingt erforderlich ist.“Vermutet die Anwältin die Nichteinhaltung des Gleichbehandlungsgebotes gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, GlBG, kann sie die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über die sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlage sowie über die Beitragsgrundlage nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz – BMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, von Personen ersuchen, deren Einkommen für die Entscheidung über die vermutete Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes unbedingt erforderlich sind. Die Anwältin hat hiezu Namen, Geburtsdatum und Versicherungsnummer der betroffenen Personen sowie Namen der Arbeitgeber/innen der betroffenen Personen bekannt zu geben. Die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung sind verpflichtet, der Anwältin die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung haften nicht für Nachteile, die bei der Erfüllung ihrer Auskunftspflichten auf Grund von Unvollständigkeiten oder Unrichtigkeiten der in ihren Anlagen enthaltenen Daten entstehen. Die Anwältin ist verpflichtet, über diese ihr im Rahmen der Auskunftserteilung bekannt gewordenen Daten Verschwiegenheit zu bewahren. Als Ausnahme davon darf die Anwältin diese ihr im Rahmen der Auskunftserteilung bekannt gewordenen Daten in anonymisierter Form an die von der vermuteten Diskriminierung betroffenen Person weitergeben, wenn dies für die Verfolgung der Diskriminierung unbedingt erforderlich ist.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 5 Abs. 1 letzter Satz lautet:Paragraph 5, Absatz eins, letzter Satz lautet:
„Er/sie ist in Ausübung dieser Tätigkeit weisungsfrei, selbständig und unabhängig.“
8.Novellierungsanordnung 8, Nach § 5 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:Nach Paragraph 5, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 aVermutet der/die Anwalt/Anwältin die Nichteinhaltung des Gleichbehandlungsgebotes gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 GlBG, kann er/sie die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über die sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlage sowie über die Beitragsgrundlage nach dem BMSVG von Personen ersuchen, deren Einkommen für die Entscheidung über die vermutete Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes unbedingt erforderlich sind. Die Anwältin hat hiezu Namen, Geburtsdatum und Versicherungsnummer der betroffenen Personen sowie Namen der Arbeitgeber/innen der betroffenen Personen bekannt zu geben. Die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung sind verpflichtet, dem/der Anwalt/Anwältin diese Auskünfte zu erteilen. Die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung haften nicht für Nachteile, die bei der Erfüllung ihrer Auskunftspflichten auf Grund von Unvollständigkeiten oder Unrichtigkeiten der in ihren Anlagen enthaltenen Daten entstehen. Der/die Anwalt/Anwältin ist verpflichtet, über diese ihm/ihr im Rahmen der Auskunftserteilung bekannt gewordenen Daten Verschwiegenheit zu bewahren. Als Ausnahme davon darf der/die Anwalt/Anwältin diese ihm/ihr im Rahmen der Auskunftserteilung bekannt gewordenen Daten in anonymisierter Form an die von der vermuteten Diskriminierung betroffenen Person weitergeben, wenn dies für die Verfolgung der Diskriminierung unbedingt erforderlich ist.“Vermutet der/die Anwalt/Anwältin die Nichteinhaltung des Gleichbehandlungsgebotes gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, GlBG, kann er/sie die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über die sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlage sowie über die Beitragsgrundlage nach dem BMSVG von Personen ersuchen, deren Einkommen für die Entscheidung über die vermutete Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes unbedingt erforderlich sind. Die Anwältin hat hiezu Namen, Geburtsdatum und Versicherungsnummer der betroffenen Personen sowie Namen der Arbeitgeber/innen der betroffenen Personen bekannt zu geben. Die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung sind verpflichtet, dem/der Anwalt/Anwältin diese Auskünfte zu erteilen. Die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung haften nicht für Nachteile, die bei der Erfüllung ihrer Auskunftspflichten auf Grund von Unvollständigkeiten oder Unrichtigkeiten der in ihren Anlagen enthaltenen Daten entstehen. Der/die Anwalt/Anwältin ist verpflichtet, über diese ihm/ihr im Rahmen der Auskunftserteilung bekannt gewordenen Daten Verschwiegenheit zu bewahren. Als Ausnahme davon darf der/die Anwalt/Anwältin diese ihm/ihr im Rahmen der Auskunftserteilung bekannt gewordenen Daten in anonymisierter Form an die von der vermuteten Diskriminierung betroffenen Person weitergeben, wenn dies für die Verfolgung der Diskriminierung unbedingt erforderlich ist.“
9.Novellierungsanordnung 9, Die Überschrift zu § 6 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 6, lautet:
„Anwalt/Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen“
10.Novellierungsanordnung 10, § 6 Abs. 1 lautet:Paragraph 6, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins(1) Der/die Anwalt/Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen ist zuständig für die Beratung und Unterstützung von Personen, die sich im Sinne von Teil III 1. Abschnitt GlBG, diskriminiert fühlen. Er/sie ist in Ausübung dieser Tätigkeit weisungsfrei, selbständig und unabhängig.“(1) Der/die Anwalt/Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen ist zuständig für die Beratung und Unterstützung von Personen, die sich im Sinne von Teil römisch III 1. Abschnitt GlBG, diskriminiert fühlen. Er/sie ist in Ausübung dieser Tätigkeit weisungsfrei, selbständig und unabhängig.“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 9 und § 13 Abs. 4 werden der Begriff „Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen“ durch den Begriff „Bundeskanzler/in“ und der Begriff „Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen“ durch den Begriff „Bundeskanzleramts“ ersetzt.In Paragraph 9 und Paragraph 13, Absatz 4, werden der Begriff „Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen“ durch den Begriff „Bundeskanzler/in“ und der Begriff „Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen“ durch den Begriff „Bundeskanzleramts“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, § 10 Abs. 1a erster Satz lautet:Paragraph 10, Absatz eins a, erster Satz lautet:
„Die/der Vorsitzende und ihr/e bzw. sein/e Stellvertreter/in sowie die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission sind in Ausübung ihrer Tätigkeit weisungsfrei, selbständig und unabhängig.“
13.Novellierungsanordnung 13, Nach § 10 Abs. 1b wird folgender Abs. 1c eingefügt:Nach Paragraph 10, Absatz eins b, wird folgender Absatz eins c, eingefügt:
„(1c)Absatz eins cDer/die Bundeskanzler/in ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Kommission zu unterrichten. Die Kommission ist verpflichtet, die vom/von der Bundeskanzler/in verlangten Auskünfte zu erteilen. Er/sie hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Kommission abzuberufen, wenn es
aus gesundheitlichen Gründen die mit seiner/ihrer Funktion verbundenen Aufgaben dauernd nicht mehr erfüllen kann oder
die mit seiner/ihrer Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt.“
14.Novellierungsanordnung 14, Nach § 10 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:Nach Paragraph 10, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 aVermutet der Senat die Nichteinhaltung des Gleichbehandlungsgebotes gemäß § 3 Z 2 oder § 17 Abs. 1 Z 2 GlBG, kann er die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über die sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlage sowie über die Beitragsgrundlage nach dem BMSVG von Personen ersuchen, deren Einkommen für die Entscheidung über die vermutete Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes unbedingt erforderlich sind. Der Senat hat hiezu Namen, Geburtsdatum und Versicherungsnummer der betroffenen Personen sowie Namen der Arbeitgeber/innen der betroffenen Personen bekannt zu geben. Die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung sind verpflichtet, dem Senat diese Auskünfte zu erteilen. Die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung haften nicht für Nachteile, die bei der Erfüllung ihrer Auskunftspflichten auf Grund von Unvollständigkeiten oder Unrichtigkeiten der in ihren Anlagen enthaltenen Daten entstehen. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Senates sind verpflichtet, über diese ihr im Rahmen der Auskunftserteilung bekannt gewordenen Daten Verschwiegenheit zu bewahren.“Vermutet der Senat die Nichteinhaltung des Gleichbehandlungsgebotes gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, oder Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, GlBG, kann er die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über die sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlage sowie über die Beitragsgrundlage nach dem BMSVG von Personen ersuchen, deren Einkommen für die Entscheidung über die vermutete Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes unbedingt erforderlich sind. Der Senat hat hiezu Namen, Geburtsdatum und Versicherungsnummer der betroffenen Personen sowie Namen der Arbeitgeber/innen der betroffenen Personen bekannt zu geben. Die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung sind verpflichtet, dem Senat diese Auskünfte zu erteilen. Die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung haften nicht für Nachteile, die bei der Erfüllung ihrer Auskunftspflichten auf Grund von Unvollständigkeiten oder Unrichtigkeiten der in ihren Anlagen enthaltenen Daten entstehen. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Senates sind verpflichtet, über diese ihr im Rahmen der Auskunftserteilung bekannt gewordenen Daten Verschwiegenheit zu bewahren.“
15.Novellierungsanordnung 15, In § 12 Abs. 1, 2 und 3 entfallen jeweils nach dem Wort „1. Abschnitt“ der Beistrich sowie die anschließende Wortfolge „oder des IIIa. Teiles“.In Paragraph 12, Absatz eins,, 2 und 3 entfallen jeweils nach dem Wort „1. Abschnitt“ der Beistrich sowie die anschließende Wortfolge „oder des römisch III a. Teiles“.
16.Novellierungsanordnung 16, § 13 Abs. 1 lautet:Paragraph 13, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsErgibt sich auf Grund einer Mitteilung eines/einer Antragsberechtigten gemäß § 12 Abs. 1, der Anwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt oder des/der Anwalts/Anwältin für die Gleichbehandlung nach § 5 oder § 6, in der die behaupteten Umstände glaubhaft zu machen sind, die Vermutung der Nichteinhaltung des Gleichbehandlungsgebotes, so hatErgibt sich auf Grund einer Mitteilung eines/einer Antragsberechtigten gemäß Paragraph 12, Absatz eins,, der Anwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt oder des/der Anwalts/Anwältin für die Gleichbehandlung nach Paragraph 5, oder Paragraph 6,, in der die behaupteten Umstände glaubhaft zu machen sind, die Vermutung der Nichteinhaltung des Gleichbehandlungsgebotes, so hat
in Fällen der Gleichbehandlung im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis der/die Arbeitgeber/in oder in Fällen in Zusammenhang mit einer sonstigen Diskriminierung in der Arbeitswelt der/die für die vermutete Diskriminierung vermutlich Verantwortliche,
in Fällen im Sinne des III. Teiles 1. Abschnitt GlBG der/die für die vermutete Diskriminierung vermutlich Verantwortliche,in Fällen im Sinne des römisch III. Teiles 1. Abschnitt GlBG der/die für die vermutete Diskriminierung vermutlich Verantwortliche,
der Kommission auf Verlangen einen schriftlichen Bericht zu erstatten. Wird ein solcher Bericht vom/von der Arbeitgeber/in verlangt, hat er/sie für die von der Vermutung betroffenen Betriebsbereiche unter Bedachtnahme auf die vermutete Nichteinhaltung des Gleichbehandlungsgebotes durch zahlenmäßige Aufgliederung einen Vergleich der Beschäftigungsbedingungen, der Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, der Aufstiegsmöglichkeiten sowie der Beschäftigungsdauer und der Art der Beendigung der Arbeitsverhältnisse von Frauen und Männern oder in Bezug auf ein anderes behauptetes diskriminierendes Merkmal zu ermöglichen. Erforderlichenfalls hat der Bericht auch Aufschluss zu geben über den Zusammenhang zwischen den Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen und den Aufstiegsmöglichkeiten. Wird ein solcher Bericht im Fall von Diskriminierungen nach Teil III 1. Abschnitt GlBG von der/dem dafür vermutlich Verantwortlichen verlangt, hat er/sie alle Umstände des Falles aus seiner/ihrer Sicht umfassend und detailliert darzulegen.“der Kommission auf Verlangen einen schriftlichen Bericht zu erstatten. Wird ein solcher Bericht vom/von der Arbeitgeber/in verlangt, hat er/sie für die von der Vermutung betroffenen Betriebsbereiche unter Bedachtnahme auf die vermutete Nichteinhaltung des Gleichbehandlungsgebotes durch zahlenmäßige Aufgliederung einen Vergleich der Beschäftigungsbedingungen, der Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, der Aufstiegsmöglichkeiten sowie der Beschäftigungsdauer und der Art der Beendigung der Arbeitsverhältnisse von Frauen und Männern oder in Bezug auf ein anderes behauptetes diskriminierendes Merkmal zu ermöglichen. Erforderlichenfalls hat der Bericht auch Aufschluss zu geben über den Zusammenhang zwischen den Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen und den Aufstiegsmöglichkeiten. Wird ein solcher Bericht im Fall von Diskriminierungen nach Teil römisch III 1. Abschnitt GlBG von der/dem dafür vermutlich Verantwortlichen verlangt, hat er/sie alle Umstände des Falles aus seiner/ihrer Sicht umfassend und detailliert darzulegen.“
17.Novellierungsanordnung 17, § 14 Abs. 4 lautet:Paragraph 14, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Die Sitzungen des Senates sind nicht öffentlich. Auf Antrag des/der von einer Diskriminierung im Sinne des GlBG Betroffenen, jener Person, gegen die sich der Antrag bzw. das Verlangen richtet, oder einer Auskunftsperson hat die Befragung der jeweiligen Person abgesondert zu erfolgen. Diese Personen sind über dieses Antragsrecht zu informieren. Bildet Gegenstand des Verfahrens eine behauptete (sexuelle) Belästigung, so haben die Befragungen des/der von der Belästigung Betroffenen und der Person, gegen die sich der Antrag bzw. das Verlangen richtet, abgesondert zu erfolgen, sofern diese nicht einer von einer der beiden Seiten beantragten gemeinsamen Befragung zustimmen.“
18.Novellierungsanordnung 18, Nach § 14 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:Nach Paragraph 14, Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:
„(4a)Absatz 4 aDer/die Vorsitzende kann den Sitzungen des Senates auch sonstige Fachleute mit beratender Stimme beiziehen. Dem Verlangen von mehr als einem Drittel der Mitglieder, der Anwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt, der/des Anwalts/Anwältin für die Gleichbehandlung nach § 5 oder § 6 sowie der Regionalanwältinnen oder Regionalvertreter/innen nach § 7 nach Beiziehung bestimmter Fachleute hat der/die Vorsitzende zu entsprechen.“Der/die Vorsitzende kann den Sitzungen des Senates auch sonstige Fachleute mit beratender Stimme beiziehen. Dem Verlangen von mehr als einem Drittel der Mitglieder, der Anwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt, der/des Anwalts/Anwältin für die Gleichbehandlung nach Paragraph 5, oder Paragraph 6, sowie der Regionalanwältinnen oder Regionalvertreter/innen nach Paragraph 7, nach Beiziehung bestimmter Fachleute hat der/die Vorsitzende zu entsprechen.“
19.Novellierungsanordnung 19, § 16 samt Überschrift lautet:Paragraph 16, samt Überschrift lautet:
„Anwendung des AVG
§ 16.Paragraph 16,
Auf das Verfahren vor den Senaten der Gleichbehandlungskommission sind die §§ 6 Abs. 1, 7, 13, 14 bis 16 sowie 17 bis 22, 32 und 33 sowie – nach Maßgabe der §§ 12 Abs. 12, 26 Abs. 12 und 38 Abs. 3 des Gleichbehandlungsgesetzes – §§ 45 und 46 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, anzuwenden. Soweit darin hoheitliche Befugnisse geregelt sind, kommen diese der Gleichbehandlungskommission nicht zu. Für die Beiziehung von Dolmetschern und Übersetzern gelten die Bestimmungen der §§ 39a, 52 Abs. 2 bis 4, 53 sowie 53b AVG, wobei die Kosten von Amts wegen zu tragen sind.“ Auf das Verfahren vor den Senaten der Gleichbehandlungskommission sind die Paragraphen 6, Absatz eins,, 7, 13, 14 bis 16 sowie 17 bis 22, 32 und 33 sowie – nach Maßgabe der Paragraphen 12, Absatz 12,, 26 Absatz 12, und 38 Absatz 3, des Gleichbehandlungsgesetzes – Paragraphen 45, und 46 AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, anzuwenden. Soweit darin hoheitliche Befugnisse geregelt sind, kommen diese der Gleichbehandlungskommission nicht zu. Für die Beiziehung von Dolmetschern und Übersetzern gelten die Bestimmungen der Paragraphen 39 a,, 52 Absatz 2, bis 4, 53 sowie 53b AVG, wobei die Kosten von Amts wegen zu tragen sind.“
20.Novellierungsanordnung 20, § 21 wird folgender Abs. 11 angefügt:Paragraph 21, wird folgender Absatz 11, angefügt:
„(11)Absatz 11§ 1 Abs. 2 Z 3, § 3 Abs. 2 Z 3, Abs. 5a und Abs. 8 Z 4 und 5, § 4 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2a, § 5 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2a, § 6 Abs. 1 sowie die Überschrift zu § 6, § 9, § 10 Abs. 1a erster Satz, Abs. 1c und Abs. 2a, § 12 Abs. 1, 2 und 3, § 13 Abs. 1 und Abs. 4, § 14 Abs. 4 und 4a, § 16, § 22 und § 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2011 treten mit 1. März 2011 in Kraft. § 14 Abs. 4 und § 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2011 gelten für Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission, bei denen der Antrag bzw. das Verlangen nach dem 28. Februar 2011 gestellt wird. Für Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission, bei denen der Antrag bzw. das Verlangen vor dem 1. März 2011 gestellt wird bzw. worden ist und die noch in keiner Senatssitzung behandelt worden sind, gelten § 14 Abs. 4 und § 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2011, wenn dies entweder die von einer Diskriminierung im Sinne des GlBG betroffene Person oder die Person, gegen die sich der Antrag bzw. das Verlangen richtet, beantragt und die jeweils gegenbeteiligte Person dem zustimmt.“Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3,, Absatz 5 a und Absatz 8, Ziffer 4, und 5, Paragraph 4, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2 a,, Paragraph 5, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2 a,, Paragraph 6, Absatz eins, sowie die Überschrift zu Paragraph 6,, Paragraph 9,, Paragraph 10, Absatz eins a, erster Satz, Absatz eins c und Absatz 2 a,, Paragraph 12, Absatz eins,, 2 und 3, Paragraph 13, Absatz eins und Absatz 4,, Paragraph 14, Absatz 4, und 4a, Paragraph 16,, Paragraph 22 und Paragraph 24, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2011, treten mit 1. März 2011 in Kraft. Paragraph 14, Absatz 4 und Paragraph 16, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2011, gelten für Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission, bei denen der Antrag bzw. das Verlangen nach dem 28. Februar 2011 gestellt wird. Für Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission, bei denen der Antrag bzw. das Verlangen vor dem 1. März 2011 gestellt wird bzw. worden ist und die noch in keiner Senatssitzung behandelt worden sind, gelten Paragraph 14, Absatz 4 und Paragraph 16, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2011,, wenn dies entweder die von einer Diskriminierung im Sinne des GlBG betroffene Person oder die Person, gegen die sich der Antrag bzw. das Verlangen richtet, beantragt und die jeweils gegenbeteiligte Person dem zustimmt.“
21.Novellierungsanordnung 21, In § 22 wird die Wortfolge „Bundesminister/in für Wirtschaft und Arbeit“ durch „Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ ersetzt.In Paragraph 22, wird die Wortfolge „Bundesminister/in für Wirtschaft und Arbeit“ durch „Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, In § 24 wird die Wortfolge „Bundesminister/in für Wirtschaft und Arbeit“ durch „Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ ersetzt.In Paragraph 24, wird die Wortfolge „Bundesminister/in für Wirtschaft und Arbeit“ durch „Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes
Das Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2010, wird wie folgt geändert:Das Behinderteneinstellungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 7b Abs. 5 lautet:Paragraph 7 b, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5Eine Diskriminierung liegt auch vor, wenn eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren Behinderung diskriminiert wird.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 7i Abs. 1 wird der Ausdruck „mindestens jedoch auf 720 €“ durch den Ausdruck „mindestens jedoch auf 1 000 €“ ersetzt.In Paragraph 7 i, Absatz eins, wird der Ausdruck „mindestens jedoch auf 720 €“ durch den Ausdruck „mindestens jedoch auf 1 000 €“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 25 wird folgender Abs. 14 angefügt:Paragraph 25, wird folgender Absatz 14, angefügt:
„(14)Absatz 14§ 7b Abs. 5 und § 7i Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2011 treten mit 1. März 2011 in Kraft.“Paragraph 7 b, Absatz 5 und Paragraph 7 i, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2011, treten mit 1. März 2011 in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes
Das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz, BGBl. I Nr. 82/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2007, wird wie folgt geändert:Das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2007,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 4 Abs. 2 lautet:Paragraph 4, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Eine Diskriminierung liegt auch vor, wenn eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren Behinderung diskriminiert wird.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 4 Abs. 3 und 4 entfallen.Paragraph 4, Absatz 3 und 4 entfallen.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 9 Abs. 2 wird der Ausdruck „mindestens jedoch auf 720 €“ durch den Ausdruck „mindestens jedoch auf 1 000 €“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz 2, wird der Ausdruck „mindestens jedoch auf 720 €“ durch den Ausdruck „mindestens jedoch auf 1 000 €“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 19 wird folgender Abs. 1b angefügt:Paragraph 19, wird folgender Absatz eins b, angefügt:
„(1b)Absatz eins b§ 4 und § 9 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2011 treten mit 1. März 2011 in Kraft.“Paragraph 4 und Paragraph 9, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2011, treten mit 1. März 2011 in Kraft.“
Fischer
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