BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2011

Ausgegeben am 29. Juli 2011

Teil I

68. Bundesgesetz:

Änderung des Bundesgesetzes über äußere Rechtsverhältnisse der griechisch-orientalischen Kirche in Österreich

(NR: GP römisch XXIV IA 1542/A AB 1268 S. 113. BR: AB 8538 S. 799.)

68. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über äußere Rechtsverhältnisse der griechisch-orientalischen Kirche in Österreich geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über äußere Rechtsverhältnisse der griechisch-orientalischen Kirche in Österreich Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesministeriengesetz 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph eins, wird folgender Paragraph eins a, eingefügt:

Paragraph eins a,

  1. Absatz einsMit Wirksamkeit für den staatlichen Bereich besteht unter Vorsitz des Metropoliten von Austria eine orthodoxe Bischofskonferenz, der zumindest je ein Vertreter der nach diesem Bundesgesetz anerkannten Diözesen angehört.
  2. Absatz 2Zu den Aufgaben der orthodoxen Bischofskonferenz gehören insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Koordination des Religionsunterrichts im Sinne des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, in der jeweils geltenden Fassung,
    2. Ziffer 2
      das kirchliche Begutachtungsrecht im Sinne des Paragraph 14, des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1961,, über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche,
    3. Ziffer 3
      Abgabe einer Stellungnahme gegenüber dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur vor der Anerkennung von orthodoxen Einrichtungen nach diesem Bundesgesetz.

Novellierungsanordnung 2, Nach Abschnitt römisch II wird folgender Abschnitt römisch II a eingefügt:

Abschnitt römisch II a – Errichtung neuer Diözesen und Bestellung der Organe

Paragraph 3 a,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur hat auf Antrag des jeweiligen Patriarchates die Errichtung einer Diözese im Bundesgesetzblatt kundzumachen, wenn
    1. Ziffer eins
      in Österreich zumindest zwei Kirchengemeinden für die gemäß kirchlichem Recht eine Diözese errichtet wurde bestehen,
    2. Ziffer 2
      der Bischofssitz dieser Diözese oder der Sitz dessen Vertreters im Bischofsamt in Österreich ist und
    3. Ziffer 3
      von der kirchlichen Oberbehörde genehmigte Satzungen der Diözese vorliegen.
  2. Absatz 2Mit der Kundmachung erlangt die Diözese die Stellung einer Körperschaft öffentlichen Rechts.

Paragraph 3 b,

Sofern eine Diözese besteht, hat diese die künftigen Statuten bzw. deren Änderungen sowie jene ihrer Kirchengemeinden dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur zur Genehmigung vorzulegen.

Paragraph 3 c,

Sind die Voraussetzungen für die Errichtung einer Diözese weggefallen, so ist die Auflösung der Diözese im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

Paragraph 3 d,

  1. Absatz einsInnerhalb einer Kirchengemeinde können Pfarren ohne Rechtspersönlichkeit eingerichtet werden, wobei diesen mit Zustimmung der jeweiligen Diözese die eigene Vermögensverwaltung durch Beschluss der Kirchengemeinde für ihren Bereich übertragen werden kann.
  2. Absatz 2Bei der Übertragung der Handlungsvollmacht ist festzustellen, welchen Funktionsträgern diese zukommt.
  3. Absatz 3Dieser Beschluss ist der Kultusbehörde römisch eins. Instanz des jeweiligen Bundeslandes, in dem die Kirchengemeinde sich befindet, anzuzeigen.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 7, (1) wird nach den Worten „Metropolis von Austria“ die Wortfolge „für Diözesen nach Abschnitt römisch II a,“ eingefügt.

Fischer

Faymann