68. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über äußere Rechtsverhältnisse der griechisch-orientalischen Kirche in Österreich geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über äußere Rechtsverhältnisse der griechisch-orientalischen Kirche in Österreich BGBl. Nr. 229/1967, zuletzt geändert durch das Bundesministeriengesetz 2007, BGBl. I Nr. 6/2007, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über äußere Rechtsverhältnisse der griechisch-orientalischen Kirche in Österreich Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesministeriengesetz 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2007,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 1 wird folgender § 1a. eingefügt:Nach Paragraph eins, wird folgender Paragraph eins a, eingefügt:
§ 1a.Paragraph eins a,
(1)Absatz einsMit Wirksamkeit für den staatlichen Bereich besteht unter Vorsitz des Metropoliten von Austria eine orthodoxe Bischofskonferenz, der zumindest je ein Vertreter der nach diesem Bundesgesetz anerkannten Diözesen angehört.
(2)Absatz 2Zu den Aufgaben der orthodoxen Bischofskonferenz gehören insbesondere:
Koordination des Religionsunterrichts im Sinne des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, in der jeweils geltenden Fassung,Koordination des Religionsunterrichts im Sinne des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, in der jeweils geltenden Fassung,
das kirchliche Begutachtungsrecht im Sinne des § 14 des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 182/1961, über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche,das kirchliche Begutachtungsrecht im Sinne des Paragraph 14, des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1961,, über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche,
Abgabe einer Stellungnahme gegenüber dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur vor der Anerkennung von orthodoxen Einrichtungen nach diesem Bundesgesetz.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach Abschnitt II wird folgender Abschnitt IIa eingefügt:Nach Abschnitt römisch II wird folgender Abschnitt römisch II a eingefügt:
Abschnitt IIa – Errichtung neuer Diözesen und Bestellung der OrganeAbschnitt römisch II a – Errichtung neuer Diözesen und Bestellung der Organe
§ 3a.Paragraph 3 a,
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur hat auf Antrag des jeweiligen Patriarchates die Errichtung einer Diözese im Bundesgesetzblatt kundzumachen, wenn
in Österreich zumindest zwei Kirchengemeinden für die gemäß kirchlichem Recht eine Diözese errichtet wurde bestehen,
der Bischofssitz dieser Diözese oder der Sitz dessen Vertreters im Bischofsamt in Österreich ist und
von der kirchlichen Oberbehörde genehmigte Satzungen der Diözese vorliegen.
(2)Absatz 2Mit der Kundmachung erlangt die Diözese die Stellung einer Körperschaft öffentlichen Rechts.
§ 3b.Paragraph 3 b,
Sofern eine Diözese besteht, hat diese die künftigen Statuten bzw. deren Änderungen sowie jene ihrer Kirchengemeinden dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur zur Genehmigung vorzulegen.
§ 3c.Paragraph 3 c,
Sind die Voraussetzungen für die Errichtung einer Diözese weggefallen, so ist die Auflösung der Diözese im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
§ 3d.Paragraph 3 d,
(1)Absatz einsInnerhalb einer Kirchengemeinde können Pfarren ohne Rechtspersönlichkeit eingerichtet werden, wobei diesen mit Zustimmung der jeweiligen Diözese die eigene Vermögensverwaltung durch Beschluss der Kirchengemeinde für ihren Bereich übertragen werden kann.
(2)Absatz 2Bei der Übertragung der Handlungsvollmacht ist festzustellen, welchen Funktionsträgern diese zukommt.
(3)Absatz 3Dieser Beschluss ist der Kultusbehörde I. Instanz des jeweiligen Bundeslandes, in dem die Kirchengemeinde sich befindet, anzuzeigen.Dieser Beschluss ist der Kultusbehörde römisch eins. Instanz des jeweiligen Bundeslandes, in dem die Kirchengemeinde sich befindet, anzuzeigen.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 7. (1) wird nach den Worten In Paragraph 7, (1) wird nach den Worten „Metropolis von Austria“ die Wortfolge „für Diözesen nach Abschnitt IIa,“„für Diözesen nach Abschnitt römisch II a,“ eingefügt.
Fischer
Faymann