BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2011

Ausgegeben am 15. Februar 2011

Teil I

6. Bundesgesetz:

Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes

(NR: GP XXIV AB 1048 S. 93. BR: 8441 AB 8450 S. 793.)

6. Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den Paragraph 6, betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„§ 6a. Einkommensberichte des Bundes“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, wird das Wort „Frauen“ durch das Wort „Personen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 4 a, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Eine Diskriminierung liegt auch vor, wenn eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren Geschlechts diskriminiert wird.“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 6, wird folgender Paragraph 6 a, samt Überschrift eingefügt:

„Einkommensberichte des Bundes

Paragraph 6 a,

  1. Absatz einsDie Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler ist verpflichtet, jährlich bis zum 1. Oktober einen Bericht zur Einkommensanalyse der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer des Bundes zu erstellen. Berichtszeitraum ist das jeweilige vorangegangene Kalenderjahr. Dieser Bericht hat Angaben über
    1. Ziffer eins
      die Anzahl der Frauen und die Anzahl der Männer in der jeweiligen Verwendungs-, Entlohnungs- oder Gehaltsgruppe und
    2. Ziffer 2
      das Medianeinkommen von vollbeschäftigten Frauen und Männern in der jeweiligen Verwendungs-, Entlohnungs- oder Gehaltsgruppe
    zu enthalten.
  2. Absatz 2Der Bericht ist derart zu anonymisieren, dass keine Rückschlüsse auf Einzelpersonen möglich sind.
  3. Absatz 3Der Bericht ist unverzüglich nach seiner Fertigstellung von der Bundeskanzlerin oder vom Bundeskanzler auf der Internethomepage des Bundeskanzleramtes zu veröffentlichen und den Leiterinnen und Leitern der Zentralstellen zu übermitteln. Von den Leiterinnen und Leitern der Zentralstelle ist der Bericht an die zuständigen Zentralausschüsse weiterzuleiten.
  4. Absatz 4Für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, für die es kein anzuwendendes Verwendungs-, Entlohnungs- oder Gehaltsgruppenschema gibt, gilt abweichend von Absatz eins und 3, dass
    1. Ziffer eins
      ein Bericht nur zu erstatten ist, wenn die Anzahl dieser Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in der jeweiligen Dienststelle mehr als 150 beträgt,
    2. Ziffer 2
      der Bericht entsprechend der für sie zur Anwendung gelangenden Besoldungsstruktur zu erstellen ist,
    3. Ziffer 3
      die Berichtspflicht die Leiterin oder den Leiter der jeweiligen Dienststelle trifft und
    4. Ziffer 4
      der Bericht dem jeweils zuständigen Personalvertretungsorgan zu übermitteln ist, das den Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern auf ihr Verlangen Einsicht in diesen zu gewähren hat.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 13 a, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Eine Diskriminierung liegt auch vor, wenn eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren ethnischer Zugehörigkeit, deren Religion oder deren Weltanschauung, deren Alters oder deren sexuellen Orientierung diskriminiert wird.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 19, Absatz 3, wird die Zahl „720“ durch die Zahl „1 000“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 24, Absatz 5 a, entfällt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 37, entfällt der Absatz 2 und die bisherigen Absatz 3 bis 6 erhalten die Absatzbezeichnungen „(2)“ bis „(5)“.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 39, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Die Bundesregierung hat ein Mitglied der Kommission und die Leiterin oder der Leiter der Zentralstelle hat eine Gleichbehandlungsbeauftragte oder einen Gleichbehandlungsbeauftragten, eine Kontaktfrau (Frauenbeauftragte) oder ein Mitglied des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen gemäß Paragraph 21, des Hochschulgesetzes 2005 abzuberufen, wenn das Mitglied oder sie oder er
    1. Ziffer eins
      aufgrund ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung die mit ihrer oder seiner Funktion verbundenen Aufgaben dauernd nicht mehr erfüllen kann oder
    2. Ziffer 2
      die mit ihrer oder seiner Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 41, Absatz 3, wird das Zitat „§ 37 Absatz 4 und 6“ durch das Zitat „§ 37 Absatz 3 und 5“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 47, wird folgender Absatz 20, angefügt:

  1. Absatz 20Die den Paragraph 6 a, betreffende Zeile des Inhaltsverzeichnisses, Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 4 a, Absatz 5,, Paragraph 6 a, samt Überschrift, Paragraph 13 a, Absatz 4,, Paragraph 19, Absatz 3,, Paragraph 37,, Paragraph 39, Absatz 3 und Paragraph 41, Absatz 3, sowie der Entfall des Paragraph 24, Absatz 5 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2011, treten mit 1. März 2011 in Kraft.“

Fischer

Faymann