BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2011

Ausgegeben am 29. Juli 2011

Teil römisch eins

56. Bundesgesetz:

Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2008, des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes und des Bundesfinanzgesetzes 2011

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 1211 Ausschussbericht 1325 Sitzung 114. Bundesrat:, Ausschussbericht 8560 Sitzung 799.)

56. Bundesgesetz, mit dem das Finanzausgleichsgesetz 2008, das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz und das Bundesfinanzgesetz 2011 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2008

Das Finanzausgleichsgesetz 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Titel des Bundesgesetzes, in Paragraph 4, Absatz 8, erster Satz, im Einleitungssatz des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,, in Paragraph 9, Absatz 7, Ziffer 5, Litera a, letzter Satz, in Paragraph 9, Absatz 7, Ziffer 5, Litera d,, in den Einleitungssätzen der Paragraph 9, Absatz 7, Ziffer 5, Litera e,, Litera g und Litera h,, in Paragraph 9, Absatz 11, erster Satz, in Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz eins, zweiter und dritter Satz, in Paragraph 24, Absatz 3,, in Paragraph 24, Absatz 5, erster Satz und in Paragraph 25, Absatz eins, wird jeweils die Jahreszahl „2013“ durch „2014“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 4, wird folgender Paragraph 4 a, samt Überschrift eingefügt:

„Tragung der Mehrausgaben für Berufungen gegen Rückkehrentscheidungen

Paragraph 4 a,

Der Bund ersetzt den Ländern die tatsächlichen und nachgewiesenen zusätzlichen Ausgaben, die den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern auf Grund der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins a, des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, entstehen. Die Berechnung der Ausgaben erfolgt nach den Richtlinien gemäß Paragraph 14, Absatz 5, des Bundeshaushaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 8, Absatz 2, wird der Punkt am Ende der Ziffer 5, durch einen Beistrich ersetzt und wird nach der Ziffer 5, folgende Ziffer 6, angefügt:

  1. Ziffer 6
    bei der Umsatzsteuer ein Betrag in Höhe der Ausgaben gemäß dem Pflegefondsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2011,, zur Finanzierung dieser Ausgaben.“

Novellierungsanordnung 4, Im Einleitungssatz des Paragraph 9, Absatz 5, wird der Ausdruck „und im Jahr 2013 insgesamt 333 400 000 Euro“ durch einen Beistrich und durch den Ausdruck „im Jahr 2013 insgesamt 333 400 000 Euro und im Jahr 2014 insgesamt 125 500 000 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Nach dem Paragraph 9, Absatz 7, wird folgender Absatz 7 a, eingefügt:

  1. Absatz 7 a,Ab dem Jahr 2012 werden nach der länderweisen Verteilung jährlich folgende Beträge von den Ertragsanteilen der Länder an der Umsatzsteuer abgezogen:

Burgenland

12 752 000 Euro

Kärnten

24 649 000 Euro

Niederösterreich

72 796 000 Euro

Oberösterreich

57 246 000 Euro

Salzburg

18 535 000 Euro

Steiermark

66 292 000 Euro

Tirol

30 140 000 Euro

Vorarlberg

14 717 000 Euro

Wien

74 687 000 Euro“

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 7, wird folgende Ziffer 8, angefügt:

  1. Ziffer 8
    Ab dem Jahr 2012 wird von den Ertragsanteilen der Gemeinden ein Betrag in Höhe der für das Jahr 2010 geleisteten Beiträge der Gemeinden und Sozialhilfeverbände zu den Kosten des Landespflegegeld zu Gunsten der Ertragsanteile des Landes abgezogen. Die Anteile der einzelnen Gemeinden an diesem Abzug richten sich nach den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen in der Fassung vom 1. Jänner 2011 über die Beteiligung der Gemeinden und Gemeindeverbände an den Kosten des Landespflegegeldes und die Umlegung des Bedarfes der Sozialhilfeverbände. Insoweit die Anteile der einzelnen Gemeinden vom regionalen Anfall der Kosten abhängen, ist die regionale Verteilung im Jahr 2010 zu verwenden. Insoweit auf die Höhe der Ertragsanteile abgestellt wird, ist der Abzug in dieser Ziffer selbst nicht zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 24, Absatz 9, lautet:

  1. Absatz 9,Die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben werden bei den Ländern, die nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 eine Vereinbarung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden über einen Stabilitätspakt auf Basis des Bundesverfassungsgesetzes über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1998,, mit der Verpflichtung eines Haushaltsdefizits der Länder (einschließlich Wien) in Höhe von höchstens 0,75 % des BIP für das Jahr 2011, 0,6 % des BIP für das Jahr 2012 und 0,5 % des BIP für die Jahre 2013 und 2014 nach ESVG ratifiziert haben und in Kraft belassen, monatlich um die Mehreinnahmen des Landes aus den steuerlichen Maßnahmen gemäß dem Budgetbegleitgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, gekürzt. Dieser Monatsbetrag wird aus dem mit dem Schlüssel für die länderweise Verteilung der Abgaben mit einheitlichem Schlüssel ermittelten Anteil des Landes (Paragraph 9, Absatz 7, Ziffer 5, Litera g,) an den monatlichen Mehreinnahmen der Länder in Höhe von 31,7 Millionen Euro für 2012, 33,5 Millionen Euro für 2013 und 36,5 Millionen Euro für 2014 errechnet. Nach der Ratifizierung der Vereinbarung werden die Ertragsanteile wieder ungekürzt überwiesen und die seit Jahresbeginn einbehaltenen Beträge zurückerstattet. Die in früheren Jahren einbehaltenen Beträge verbleiben dem Bund endgültig.“

Novellierungsanordnung 8, Nach Paragraph 24, Absatz 9, wird folgender Absatz 9 a, eingefügt:

  1. Absatz 9 a,Abweichend von Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 6, dieses Gesetzes und abweichend von Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 5, Absatz 7, des Pflegefondsgesetzes werden die ersten 160 Millionen Euro der Zweckzuschüsse und sonstigen Ausgaben gemäß dem Pflegefondsgesetz nicht aus dem Vorwegabzug finanziert und nicht vom Pflegefonds geleistet, sondern jeweils aus allgemeinen Bundesmitteln.“

Novellierungsanordnung 9, Nach Paragraph 24, Absatz 10, Ziffer 2, wird folgende Ziffer 2 a, eingefügt:

  1. Ziffer 2 a
    der Bundesminister für Inneres hinsichtlich des Paragraph 4 a,,“

Artikel 2

Änderung des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes

Das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 746 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

In Paragraph 2, Absatz 2, wird die Wortfolge „31. Dezember 2013“ durch „31. Dezember 2014“ ersetzt.

Artikel 3

Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2011

Das Bundesfinanzgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2010,, wird wie folgt geändert (BFG-Novelle 2011):

Im Bundesvoranschlag (Anlage römisch eins) werden nach dem Voranschlagsansatz 1/21347 der Paragraf „1/2135 Zahlungen gemäß Pflegefondsgesetz:“ sowie der Voranschlagsansatz „1/21358/22 Zahlungen aus allgemeinen Bundesmitteln“ eingefügt.

Fischer

Faymann