BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2011

Ausgegeben am 27. Juli 2011

Teil I

54. Bundesgesetz:

Änderung des Preistransparenzgesetzes

(NR: GP XXIV RV 1224 AB 1301 S. 113. BR: AB 8533 S. 799.)

54. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Transparenz von Preisen für Erdöl, Mineralölerzeugnisse, Gas, Strom und Arzneimittel sowie der Preisauszeichnungsvorschriften (Preistransparenzgesetz) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Preistransparenzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 761 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Nach Paragraph eins, wird folgender Paragraph eins a, eingefügt:

Paragraph eins a,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann Betreiber von Tankstellen, die auch Verbrauchern (Paragraph eins, KSchG) Treibstoffe gewerbsmäßig anbieten, durch Verordnung verpflichten, die an ihrem Tankstellenareal ausgezeichneten Treibstoffpreise in die Preistransparenzdatenbank der E-Control in elektronischer Form einzumelden. In dieser Verordnung können insbesondere Regelungen über die Voraussetzungen für die Meldepflicht im Zusammenhang mit den technischen Ausstattungen und der Betriebsgröße der Tankstellenbetreiber, die Art der erfassten Produkte nach Häufigkeit der Verwendung, Inhalt, Form und Umfang der Meldepflicht sowie der dabei einzuhaltenden Fristen und über Inhalt und Form der Veröffentlichung erfolgen. Die Ausgestaltung der Meldepflicht hat sowohl für die Tankstellenbetreiber als auch für den Betrieb der Datenbank einfach und kostensparend zu sein. Ziel dieser Datenbank ist es, dem Verbraucher zu ermöglichen, die jeweils günstigsten aktuellen Treibstoffpreise in seinem Umkreis feststellen zu können. Schadenersatzansprüche, die nicht auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Falscheintragung durch den Meldepflichtigen beruhen, können nicht geltend gemacht werden.
  2. Absatz 2Die E-Control hat die Preistransparenzdatenbank nach den Weisungen des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend im Sinne der Vorgaben des Absatz eins und der darauf erlassenen Verordnungen zu betreiben und im Internet zu veröffentlichen. Der E-Control ist dafür der notwendige Kostenersatz zu leisten.”

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 7, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Diese Aufzeichnungspflicht gilt nicht für Meldungen gemäß Paragraph eins a, Punkt &, #, 8221 ;,

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 8, Absatz eins, wird nach dem Wort „dürfen” die Wortfolge „- unbeschadet des Absatz 3, -” eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 8, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Paragraph 2, WettbG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2002,, in der jeweils geltenden Fassung, erforderlich ist, ist die Bundeswettbewerbsbehörde zur Einsichtnahme in die Datenbank iSd Paragraph eins a und der aufgrund dieser Bestimmung erlassenen Verordnungen befugt.”

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 9, wird nach der Wortfolge „einer zwischenstaatlichen Organisation” die Wortfolge „oder der EControl zwecks Eingabe in die Preistransparenzdatenbank” eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 10, Ziffer eins, wird nach dem Ausdruck „§ 1 Absatz 3,,” der Ausdruck „§ 1a,“ eingefügt.

Fischer

Faymann