53. Bundesgesetz, mit dem das Aktiengesetz, das Spaltungsgesetz, das EU-Verschmelzungsgesetz, das GmbH-Gesetz, das SE-Gesetz, das Firmenbuchgesetz, das Depotgesetz, das Kapitalberichtigungsgesetz und das Gerichtsgebührengesetz geändert werden (Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2011 – GesRÄG 2011)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 | Änderung des Aktiengesetzes |
Artikel 2 | Änderung des Spaltungsgesetzes |
Artikel 3 | Änderung des EU-Verschmelzungsgesetzes |
Artikel 4 | Änderung des GmbH-Gesetzes |
Artikel 5 | Änderung des SE-Gesetzes |
Artikel 6 | Änderung des Firmenbuchgesetzes |
Artikel 7 | Änderung des Depotgesetzes |
Artikel 8 | Änderung des Kapitalberichtigungsgesetzes |
Artikel 9 | Änderung des Gerichtsgebührengesetzes |
Artikel 10 | Umsetzungshinweis |
Artikel 1
Änderung des Aktiengesetzes
Das Aktiengesetz, BGBl. Nr. 98/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:Das Aktiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 8 Abs. 6 entfällt.Paragraph 8, Absatz 6, entfällt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 9 erhält die Paragraphenbezeichnung § 8a. Die §§ 9 und 10 samt Überschriften lauten:Paragraph 9, erhält die Paragraphenbezeichnung Paragraph 8 a, Die Paragraphen 9 und 10 samt Überschriften lauten:
„Namensaktien
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Aktien müssen außer in den Fällen des § 10 Abs. 1 auf Namen lauten.Aktien müssen außer in den Fällen des Paragraph 10, Absatz eins, auf Namen lauten.
(2)Absatz 2,Wenn Namensaktien vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden, ist der Betrag der Teilleistungen in der Aktie anzugeben.
(3)Absatz 3,In der Satzung kann der Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Eine diesbezügliche Satzungsänderung bedarf außer den Mehrheitserfordernissen gemäß § 146 auch der Zustimmung jedes Aktionärs, dem nicht zumindest ein Anspruch auf Verbriefung seines Anteils in einer Sammelurkunde verbleibt, es sei denn, die betreffenden Aktien sind börsenotiert im Sinn des § 3.In der Satzung kann der Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Eine diesbezügliche Satzungsänderung bedarf außer den Mehrheitserfordernissen gemäß Paragraph 146, auch der Zustimmung jedes Aktionärs, dem nicht zumindest ein Anspruch auf Verbriefung seines Anteils in einer Sammelurkunde verbleibt, es sei denn, die betreffenden Aktien sind börsenotiert im Sinn des Paragraph 3,
Inhaberaktien
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Aktien können auf Inhaber lauten, wenn die Gesellschaft börsenotiert ist oder wenn die Aktien nach der Satzung zum Handel an einer Börse im Sinn des § 3 zugelassen werden sollen.Aktien können auf Inhaber lauten, wenn die Gesellschaft börsenotiert ist oder wenn die Aktien nach der Satzung zum Handel an einer Börse im Sinn des Paragraph 3, zugelassen werden sollen.
(2)Absatz 2,Inhaberaktien dürfen erst nach der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden. Sie sind in einer, gegebenenfalls in mehreren Sammelurkunden zu verbriefen. Eine börsenotierte Aktiengesellschaft hat die Sammelurkunde(n) bei einer Wertpapiersammelbank nach § 1 Abs. 3 Depotgesetz oder einer gleichwertigen ausländischen Einrichtung zu hinterlegen.Inhaberaktien dürfen erst nach der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden. Sie sind in einer, gegebenenfalls in mehreren Sammelurkunden zu verbriefen. Eine börsenotierte Aktiengesellschaft hat die Sammelurkunde(n) bei einer Wertpapiersammelbank nach Paragraph eins, Absatz 3, Depotgesetz oder einer gleichwertigen ausländischen Einrichtung zu hinterlegen.
(3)Absatz 3,Vor der Börsenotierung und nach Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Börsenotierung der Gesellschaft sind auf Inhaberaktien die Vorschriften über Namensaktien sinngemäß anzuwenden.
(4)Absatz 4,Die Satzung kann bestimmen, dass auf Verlangen eines Aktionärs seine Inhaberaktien in Namensaktien und in den Fällen des Abs. 1 seine Namensaktien in Inhaberaktien umzuwandeln sind.“Die Satzung kann bestimmen, dass auf Verlangen eines Aktionärs seine Inhaberaktien in Namensaktien und in den Fällen des Absatz eins, seine Namensaktien in Inhaberaktien umzuwandeln sind.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 10a Abs. 1 erster Satz lautet:Paragraph 10 a, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Bei Inhaberaktien ist der Anteilsbesitz durch eine Bestätigung des depotführenden Kreditinstituts mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD nachzuweisen (Depotbestätigung).“
4.Novellierungsanordnung 4, § 13 wird wie folgt geändert:Paragraph 13, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 erster Satz entfällt die Wendung „und Zwischenscheinen“.a) In Absatz eins, erster Satz entfällt die Wendung „und Zwischenscheinen“.
b) In Abs. 5 lautet der erste Satz:b) In Absatz 5, lautet der erste Satz:
„Ist durch dieses Bundesgesetz vorgeschrieben, dass Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, so müssen diese Informationen einfach auffindbar sein und gelesen sowie als Dokument gespeichert und ausgedruckt werden können.“
5.Novellierungsanordnung 5, In 27 Abs. 2 zweiter Satz entfällt die Wendung „unter Bedachtnahme auf die Honorarordnung (§ 17 Abs. 2 des Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetzes, BGBl. Nr. 20/1948)“.In 27 Absatz 2, zweiter Satz entfällt die Wendung „unter Bedachtnahme auf die Honorarordnung (Paragraph 17, Absatz 2, des Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1948,)“.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 33 Abs. 1 Z 1 und in § 254 Abs. 4 zweiter Satz wird das Zitat „§ 10 Abs. 3“ jeweils durch das Zitat „§ 10 Abs. 4“ ersetzt.In Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins und in Paragraph 254, Absatz 4, zweiter Satz wird das Zitat „§ 10 Absatz 3, jeweils durch das Zitat „§ 10 Absatz 4, ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 34 Abs. 4 entfällt im ersten und zweiten Satz jeweils die Wendung „oder Zwischenscheine“.In Paragraph 34, Absatz 4, entfällt im ersten und zweiten Satz jeweils die Wendung „oder Zwischenscheine“.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 50 Abs. 1 entfällt im zweiten Satz die Wendung „und Zwischenscheinen“.In Paragraph 50, Absatz eins, entfällt im zweiten Satz die Wendung „und Zwischenscheinen“.
9.Novellierungsanordnung 9, § 61 wird wie folgt geändert:Paragraph 61, wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 lautet:a) Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Alle Aktien, die nach Gesetz oder Satzung Namensaktien sind, sind mit folgenden Angaben in das Aktienbuch der Gesellschaft einzutragen:
Name (Firma) und für die Zustellung maßgebliche Anschrift des Aktionärs, bei natürlichen Personen das Geburtsdatum, bei juristischen Personen gegebenenfalls das Register und die Nummer, unter der die juristische Person in ihrem Herkunftsstaat geführt wird;
Stückzahl oder Aktiennummer, bei Nennbetragsaktien der Betrag;
bei einer nicht börsenotierten Gesellschaft eine vom Aktionär bekanntzugebende, auf diesen lautende Kontoverbindung bei einem Kreditinstitut im Sinn des § 10a Abs. 1, auf das sämtliche Zahlungen zu leisten sind;bei einer nicht börsenotierten Gesellschaft eine vom Aktionär bekanntzugebende, auf diesen lautende Kontoverbindung bei einem Kreditinstitut im Sinn des Paragraph 10 a, Absatz eins,, auf das sämtliche Zahlungen zu leisten sind;
wenn die Aktien einer anderen als der im Aktienbuch eingetragenen Person gehören, die Angaben nach Z 1 und Z 2 auch über diese andere Person, sofern der Aktionär kein Kreditinstitut im Sinn des § 10a Abs. 1 ist.“wenn die Aktien einer anderen als der im Aktienbuch eingetragenen Person gehören, die Angaben nach Ziffer eins und Ziffer 2, auch über diese andere Person, sofern der Aktionär kein Kreditinstitut im Sinn des Paragraph 10 a, Absatz eins, ist.“
b) Abs. 2 zweiter Satz lautet:b) Absatz 2, zweiter Satz lautet:
„Ein im Aktienbuch eingetragenes Kreditinstitut, dem die Aktien nicht gehören (Abs. 1 Z 4), benötigt zur Ausübung des Stimmrechts eine in Textform erteilte Ermächtigung der Person, der die Aktien gehören.“„Ein im Aktienbuch eingetragenes Kreditinstitut, dem die Aktien nicht gehören (Absatz eins, Ziffer 4,), benötigt zur Ausübung des Stimmrechts eine in Textform erteilte Ermächtigung der Person, der die Aktien gehören.“
c) Abs. 5 entfällt.c) Absatz 5, entfällt.
10.Novellierungsanordnung 10, § 62 Abs. 5 entfällt.Paragraph 62, Absatz 5, entfällt.
11.Novellierungsanordnung 11, § 67 Abs. 3 erster Satz lautet:Paragraph 67, Absatz 3, erster Satz lautet:
„Soweit der Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils nicht durch Gesetz oder Satzung ausgeschlossen ist, sind anstelle der für kraftlos erklärten Aktien neue Aktien auszugeben und dem Berechtigten auszuhändigen oder, wenn ein Recht zur Hinterlegung besteht, zu hinterlegen.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 68 wird wie folgt geändert:Paragraph 68, wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift entfällt die Wendung „oder Zwischenscheine“.
b) Im ersten Satz entfällt die Wendung „oder ein Zwischenschein“.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 69 entfällt im ersten und zweiten Satz jeweils die Wendung „oder des Zwischenscheins“.In Paragraph 69, entfällt im ersten und zweiten Satz jeweils die Wendung „oder des Zwischenscheins“.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 87 Abs. 6 wird vor der Wendung „Internetseite der Gesellschaft“ die Wendung „im Firmenbuch eingetragenen“ eingefügt.In Paragraph 87, Absatz 6, wird vor der Wendung „Internetseite der Gesellschaft“ die Wendung „im Firmenbuch eingetragenen“ eingefügt.
15.Novellierungsanordnung 15, § 105 wird wie folgt geändert:Paragraph 105, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 zweiter Satz wird die Wendung „Hinterlegungsstellen sowie Kommunikationswege oder“ durch die Wendung „Personen, Stellen, Kommunikationswege oder“ ersetzt.a) In Absatz 2, zweiter Satz wird die Wendung „Hinterlegungsstellen sowie Kommunikationswege oder“ durch die Wendung „Personen, Stellen, Kommunikationswege oder“ ersetzt.
b) In Abs. 5 wird nach der Wendung „Nehmen alle Aktionäre“ die Wendung „einer nicht börsenotierten Gesellschaft“ eingefügt.b) In Absatz 5, wird nach der Wendung „Nehmen alle Aktionäre“ die Wendung „einer nicht börsenotierten Gesellschaft“ eingefügt.
16.Novellierungsanordnung 16, In § 107 Abs. 3 wird im vierten Satz das Wort „Namenaktien“ durch das Wort „Namensaktien“ ersetzt.In Paragraph 107, Absatz 3, wird im vierten Satz das Wort „Namenaktien“ durch das Wort „Namensaktien“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, § 108 wird wie folgt geändert:Paragraph 108, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 3 wird im Einleitungssatz nach der Wendung „zur Einsicht der Aktionäre aufzulegen“ die Wendung „oder auf ihrer im Firmenbuch eingetragenen Internetseite zugänglich zu machen“ eingefügt.a) In Absatz 3, wird im Einleitungssatz nach der Wendung „zur Einsicht der Aktionäre aufzulegen“ die Wendung „oder auf ihrer im Firmenbuch eingetragenen Internetseite zugänglich zu machen“ eingefügt.
b) In Abs. 4 wird im Einleitungssatz vor dem Wort „Internetseite“ die Wendung „im Firmenbuch eingetragenen“ eingefügt.b) In Absatz 4, wird im Einleitungssatz vor dem Wort „Internetseite“ die Wendung „im Firmenbuch eingetragenen“ eingefügt.
c) Abs. 5 lautet:c) Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Eine nicht börsenotierte Gesellschaft hat jedem Aktionär auf Verlangen unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der in Abs. 3 genannten Unterlagen zu erteilen; jeder Aktionär kann auch verlangen, dass ihm die Einberufung und eine Abschrift der Unterlagen gemäß Abs. 3 spätestens am 21. Tag vor der Hauptversammlung durch eingeschriebenen Brief oder im Weg der elektronischen Post an die der Gesellschaft bekannt gegebene Adresse übersendet werden. Diese Verpflichtungen entfallen, wenn die Gesellschaft diese Unterlagen auf ihrer im Firmenbuch eingetragenen Internetseite zugänglich macht. Für die Dauer des Zugänglichmachens gilt Abs. 4 sinngemäß.“Eine nicht börsenotierte Gesellschaft hat jedem Aktionär auf Verlangen unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der in Absatz 3, genannten Unterlagen zu erteilen; jeder Aktionär kann auch verlangen, dass ihm die Einberufung und eine Abschrift der Unterlagen gemäß Absatz 3, spätestens am 21. Tag vor der Hauptversammlung durch eingeschriebenen Brief oder im Weg der elektronischen Post an die der Gesellschaft bekannt gegebene Adresse übersendet werden. Diese Verpflichtungen entfallen, wenn die Gesellschaft diese Unterlagen auf ihrer im Firmenbuch eingetragenen Internetseite zugänglich macht. Für die Dauer des Zugänglichmachens gilt Absatz 4, sinngemäß.“
18.Novellierungsanordnung 18, In § 109 Abs. 2 dritter Satz wird vor dem Wort „Internetseite“ die Wendung „im Firmenbuch eingetragenen“ eingefügt.In Paragraph 109, Absatz 2, dritter Satz wird vor dem Wort „Internetseite“ die Wendung „im Firmenbuch eingetragenen“ eingefügt.
19.Novellierungsanordnung 19, In § 110 Abs. 1 erster Satz, § 114 Abs. 3 und § 118 Abs. 4 erster Satz wird vor der Wendung „Internetseite der Gesellschaft“ jeweils die Wendung „im Firmenbuch eingetragenen“ eingefügt.In Paragraph 110, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 114, Absatz 3 und Paragraph 118, Absatz 4, erster Satz wird vor der Wendung „Internetseite der Gesellschaft“ jeweils die Wendung „im Firmenbuch eingetragenen“ eingefügt.
20.Novellierungsanordnung 20, In § 111 Abs. 2 entfallen der zweite und der dritte Satz.In Paragraph 111, Absatz 2, entfallen der zweite und der dritte Satz.
21.Novellierungsanordnung 21, § 112 wird wie folgt geändert:Paragraph 112, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 entfallen die Wendung „bei Inhaberaktien nach dem Anteilsbesitz, bei Namensaktien“ sowie das Wort „jeweils“.a) In Absatz eins, entfallen die Wendung „bei Inhaberaktien nach dem Anteilsbesitz, bei Namensaktien“ sowie das Wort „jeweils“.
b) Abs. 2 entfällt.b) Absatz 2, entfällt.
22.Novellierungsanordnung 22, § 119 Abs. 3 erster Satz lautet:Paragraph 119, Absatz 3, erster Satz lautet:
„Liegen zu einem Punkt der Tagesordnung mehrere Anträge vor, so ist zunächst über Anträge abzustimmen, zu denen bereits vor Beginn der Hauptversammlung Stimmen im Weg der Fernabstimmung oder per Brief abgegeben wurden.“
23.Novellierungsanordnung 23, § 126 Abs. 4 erster Satz lautet:Paragraph 126, Absatz 4, erster Satz lautet:
„Wenn der Aktionär nach dem Verfahren zur Stimmabgabe ein Formular oder eine Eingabemaske zu verwenden hat, ist vorzusorgen, dass die Aktionäre zu jedem angekündigten Beschlussvorschlag abstimmen können.“
24.Novellierungsanordnung 24, § 127 Abs. 4 erster Satz lautet:Paragraph 127, Absatz 4, erster Satz lautet:
„Das Formular muss so gestaltet sein, dass die Aktionäre zu jedem angekündigten Beschlussvorschlag abstimmen können.“
25.Novellierungsanordnung 25, § 128 wird wie folgt geändert:Paragraph 128, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 erster Satz wird vor dem Wort „Internetseite“ die Wendung „im Firmenbuch eingetragenen“ eingefügt.a) In Absatz 2, erster Satz wird vor dem Wort „Internetseite“ die Wendung „im Firmenbuch eingetragenen“ eingefügt.
b) Abs. 3 lautet:b) Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Bei einer nicht börsenotierten Gesellschaft kann jeder Aktionär verlangen, dass ihm die gefassten Beschlüsse und die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 innerhalb von 15 Tagen nach der Hauptversammlung durch eingeschriebenen Brief oder im Weg der elektronischen Post an die der Gesellschaft bekannt gegebene Adresse übersendet werden. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Gesellschaft diese Angaben auf ihrer im Firmenbuch eingetragenen Internetseite zugänglich macht. Die Dauer des Zugänglichmachens richtet sich nach Abs. 2.“Bei einer nicht börsenotierten Gesellschaft kann jeder Aktionär verlangen, dass ihm die gefassten Beschlüsse und die Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 innerhalb von 15 Tagen nach der Hauptversammlung durch eingeschriebenen Brief oder im Weg der elektronischen Post an die der Gesellschaft bekannt gegebene Adresse übersendet werden. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Gesellschaft diese Angaben auf ihrer im Firmenbuch eingetragenen Internetseite zugänglich macht. Die Dauer des Zugänglichmachens richtet sich nach Absatz 2,
26.Novellierungsanordnung 26, § 158 wird wie folgt geändert:Paragraph 158, wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift entfällt die Wendung „und Zwischenscheinen“.
b) Im ersten und zweiten Satz entfällt jeweils die Wendung „und Zwischenscheine“.
27.Novellierungsanordnung 27, § 220c lautet:Paragraph 220 c, lautet:
„§ 220c.Paragraph 220 c,
Die Aufsichtsräte der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften haben die beabsichtigte Verschmelzung auf der Grundlage des Verschmelzungsberichts und des Prüfungsberichts zu prüfen und darüber einen schriftlichen Bericht zu erstatten; § 118 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Die Prüfung durch den Aufsichtsrat der übernehmenden Gesellschaft kann entfallen, wenn für den Erwerb von Unternehmen gemäß § 95 Abs. 5 Z 1 eine Betragsgrenze festgesetzt wurde und der Buchwert der übertragenden Gesellschaft diese Betragsgrenze nicht überschreitet.“ Die Aufsichtsräte der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften haben die beabsichtigte Verschmelzung auf der Grundlage des Verschmelzungsberichts und des Prüfungsberichts zu prüfen und darüber einen schriftlichen Bericht zu erstatten; Paragraph 118, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Die Prüfung durch den Aufsichtsrat der übernehmenden Gesellschaft kann entfallen, wenn für den Erwerb von Unternehmen gemäß Paragraph 95, Absatz 5, Ziffer eins, eine Betragsgrenze festgesetzt wurde und der Buchwert der übertragenden Gesellschaft diese Betragsgrenze nicht überschreitet.“
28.Novellierungsanordnung 28, § 221a wird wie folgt geändert:Paragraph 221 a, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 entfällt im zweiten Satz die Wendung „und 4“.a) In Absatz eins, entfällt im zweiten Satz die Wendung „und 4“.
b) Nach dem Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:b) Nach dem Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Die Einreichung des Verschmelzungsvertrags oder dessen Entwurfs bei Gericht und die Veröffentlichung des Hinweises auf die Einreichung gemäß Abs. 1 sind nicht erforderlich, wenn die Gesellschaft den Verschmelzungsvertrag oder dessen Entwurf sowie den Hinweis gemäß Abs. 1 zweiter Satz spätestens einen Monat vor der Hauptversammlung, die über die Zustimmung zur Verschmelzung beschließen soll, in elektronischer Form in der Ediktsdatei (§ 89j GOG) veröffentlicht. Die Bundesministerin für Justiz kann die technischen Details der Vorgangsweise bei der Veröffentlichung durch Verordnung regeln.“Die Einreichung des Verschmelzungsvertrags oder dessen Entwurfs bei Gericht und die Veröffentlichung des Hinweises auf die Einreichung gemäß Absatz eins, sind nicht erforderlich, wenn die Gesellschaft den Verschmelzungsvertrag oder dessen Entwurf sowie den Hinweis gemäß Absatz eins, zweiter Satz spätestens einen Monat vor der Hauptversammlung, die über die Zustimmung zur Verschmelzung beschließen soll, in elektronischer Form in der Ediktsdatei (Paragraph 89 j, GOG) veröffentlicht. Die Bundesministerin für Justiz kann die technischen Details der Vorgangsweise bei der Veröffentlichung durch Verordnung regeln.“
c) Nach dem Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt:c) Nach dem Absatz 3, wird folgender Absatz 4, eingefügt:
„(4)Absatz 4,Die Zwischenbilanz (Abs. 2 Z 3) muss nicht aufgestellt werden, wenn die Gesellschaft seit dem letzten Jahresabschluss einen Halbjahresfinanzbericht nach § 87 BörseG oder nach den vom Aufnahmemitgliedstaat gemäß Art. 5 der Transparenz-Richtlinie 2004/109/EG erlassenen Vorschriften veröffentlicht hat. In diesem Fall tritt der Halbjahresfinanzbericht bei der Vorbereitung der Hauptversammlung an die Stelle der Zwischenbilanz.“Die Zwischenbilanz (Absatz 2, Ziffer 3,) muss nicht aufgestellt werden, wenn die Gesellschaft seit dem letzten Jahresabschluss einen Halbjahresfinanzbericht nach Paragraph 87, BörseG oder nach den vom Aufnahmemitgliedstaat gemäß Artikel 5, der Transparenz-Richtlinie 2004/109/EG erlassenen Vorschriften veröffentlicht hat. In diesem Fall tritt der Halbjahresfinanzbericht bei der Vorbereitung der Hauptversammlung an die Stelle der Zwischenbilanz.“
d) Abs. 5 lautet:d) Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,In der Hauptversammlung sind die in Abs. 2 bezeichneten Unterlagen aufzulegen. Der Vorstand hat den Verschmelzungsvertrag oder dessen Entwurf zu Beginn der Verhandlung mündlich zu erläutern. Der Vorstand hat die Aktionäre vor der Beschlussfassung über jede wesentliche Veränderung der Vermögens- oder Ertragslage einer der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften, die zwischen der Aufstellung des Verschmelzungsvertrags oder dessen Entwurf und dem Zeitpunkt der Beschlussfassung eingetreten ist, zu unterrichten; dies gilt insbesondere, wenn die Veränderung ein anderes Umtauschverhältnis rechtfertigen würde. Zu diesem Zweck hat der Vorstand der Gesellschaft, bei der es zu einer solchen Veränderung der Vermögens- oder Ertragslage gekommen ist, den Vorstand der anderen beteiligten Gesellschaft(en) darüber unverzüglich zu unterrichten.“In der Hauptversammlung sind die in Absatz 2, bezeichneten Unterlagen aufzulegen. Der Vorstand hat den Verschmelzungsvertrag oder dessen Entwurf zu Beginn der Verhandlung mündlich zu erläutern. Der Vorstand hat die Aktionäre vor der Beschlussfassung über jede wesentliche Veränderung der Vermögens- oder Ertragslage einer der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften, die zwischen der Aufstellung des Verschmelzungsvertrags oder dessen Entwurf und dem Zeitpunkt der Beschlussfassung eingetreten ist, zu unterrichten; dies gilt insbesondere, wenn die Veränderung ein anderes Umtauschverhältnis rechtfertigen würde. Zu diesem Zweck hat der Vorstand der Gesellschaft, bei der es zu einer solchen Veränderung der Vermögens- oder Ertragslage gekommen ist, den Vorstand der anderen beteiligten Gesellschaft(en) darüber unverzüglich zu unterrichten.“
29.Novellierungsanordnung 29, In § 223 Abs. 2 erster Satz lautet der erste Halbsatz:In Paragraph 223, Absatz 2, erster Satz lautet der erste Halbsatz:
„Im Fall einer Kapitalerhöhung nach Abs. 1 hat bei der übernehmenden Gesellschaft eine Prüfung durch einen oder mehrere Prüfer stattzufinden;“„Im Fall einer Kapitalerhöhung nach Absatz eins, hat bei der übernehmenden Gesellschaft eine Prüfung durch einen oder mehrere Prüfer stattzufinden;“
30.Novellierungsanordnung 30, In § 225 Abs. 1 Z 7 wird nach der Wendung „§ 221a Abs. 1“ die Wendung „oder 1a“ eingefügt.In Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 7, wird nach der Wendung „§ 221a Absatz eins, die Wendung „oder 1a“ eingefügt.
31.Novellierungsanordnung 31, § 232 wird wie folgt geändert:Paragraph 232, wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 lautet:a) Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Befinden sich alle Aktien einer übertragenden Gesellschaft direkt oder indirekt in der Hand der übernehmenden Gesellschaft, so sind die Angaben über den Umtausch der Aktien (§ 220 Abs. 2 Z 3 und 4), die Verschmelzungsberichte der Vorstände (§§ 220a und 221a Abs. 2 Z 4), die Prüfung der Verschmelzung durch die Verschmelzungsprüfer (§§ 220b und 221a Abs. 2 Z 5) und die Prüfung sowie Berichterstattung durch die Aufsichtsräte (§§ 220c und 221a Abs. 2 Z 6) nicht erforderlich, soweit sie nur die Aufnahme dieser Gesellschaft betreffen. In Bezug auf eine solche Verschmelzung besteht keine Haftung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der übertragenden Gesellschaft sowie des Verschmelzungsprüfers gegenüber dieser Gesellschaft und ihrem Aktionär.“Befinden sich alle Aktien einer übertragenden Gesellschaft direkt oder indirekt in der Hand der übernehmenden Gesellschaft, so sind die Angaben über den Umtausch der Aktien (Paragraph 220, Absatz 2, Ziffer 3 und 4), die Verschmelzungsberichte der Vorstände (Paragraphen 220 a und 221 a Absatz 2, Ziffer 4,), die Prüfung der Verschmelzung durch die Verschmelzungsprüfer (Paragraphen 220 b und 221 a Absatz 2, Ziffer 5,) und die Prüfung sowie Berichterstattung durch die Aufsichtsräte (Paragraphen 220 c und 221 a Absatz 2, Ziffer 6,) nicht erforderlich, soweit sie nur die Aufnahme dieser Gesellschaft betreffen. In Bezug auf eine solche Verschmelzung besteht keine Haftung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der übertragenden Gesellschaft sowie des Verschmelzungsprüfers gegenüber dieser Gesellschaft und ihrem Aktionär.“
b) Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:b) Nach Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Bei einer Verschmelzung im Sinn des Abs. 1 ist die Zustimmung der Hauptversammlung der übertragenden Gesellschaft (§ 221) nicht erforderlich. Findet weder in der übertragenden noch in der übernehmenden Gesellschaft eine Hauptversammlung zur Beschlussfassung über den Verschmelzungsvertrag statt, so darf die Eintragung der Verschmelzung gemäß § 225a erst erfolgen, wenn seit der Veröffentlichung oder Bereitstellung nach § 221a Abs. 1, 1a und 2 ein Monat vergangen ist; für den Beginn der Frist nach § 231 Abs. 3 ist der Tag maßgebend, an dem die Unterlagen gemäß § 221a Abs. 2 bereit gestellt werden, im Fall eines Verzichts gemäß Abs. 2 der Tag, an dem der Verzicht wirksam wurde.“Bei einer Verschmelzung im Sinn des Absatz eins, ist die Zustimmung der Hauptversammlung der übertragenden Gesellschaft (Paragraph 221,) nicht erforderlich. Findet weder in der übertragenden noch in der übernehmenden Gesellschaft eine Hauptversammlung zur Beschlussfassung über den Verschmelzungsvertrag statt, so darf die Eintragung der Verschmelzung gemäß Paragraph 225 a, erst erfolgen, wenn seit der Veröffentlichung oder Bereitstellung nach Paragraph 221 a, Absatz eins, eins a und 2 ein Monat vergangen ist; für den Beginn der Frist nach Paragraph 231, Absatz 3, ist der Tag maßgebend, an dem die Unterlagen gemäß Paragraph 221 a, Absatz 2, bereit gestellt werden, im Fall eines Verzichts gemäß Absatz 2, der Tag, an dem der Verzicht wirksam wurde.“
c) In Abs. 2 wird die Wendung „§§ 220a, 220b“ durch die Wendung „§§ 220a bis 220c“ ersetzt.c) In Absatz 2, wird die Wendung „§§ 220a, 220b“ durch die Wendung „§§ 220a bis 220c“ ersetzt.
d) Nach dem Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:d) Nach dem Absatz 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Sofern keine Prüfung durch den Aufsichtsrat (§ 220c) erfolgen soll, hat der Vorstand den Aufsichtsrat unverzüglich über die geplante Verschmelzung zu informieren. Gehören dem Aufsichtsrat gemäß § 110 ArbVG entsandte Mitglieder an, so hat der Vorstand gegebenenfalls auch darüber zu informieren, welche Auswirkungen für die Arbeitnehmer (betreffend Arbeitsplätze, Beschäftigungsbedingungen und Standorte) die Verschmelzung voraussichtlich haben wird.“Sofern keine Prüfung durch den Aufsichtsrat (Paragraph 220 c,) erfolgen soll, hat der Vorstand den Aufsichtsrat unverzüglich über die geplante Verschmelzung zu informieren. Gehören dem Aufsichtsrat gemäß Paragraph 110, ArbVG entsandte Mitglieder an, so hat der Vorstand gegebenenfalls auch darüber zu informieren, welche Auswirkungen für die Arbeitnehmer (betreffend Arbeitsplätze, Beschäftigungsbedingungen und Standorte) die Verschmelzung voraussichtlich haben wird.“
32.Novellierungsanordnung 32, § 233 wird wie folgt geändert:Paragraph 233, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 erster Satz wird die Wendung „§§ 225 bis 228 und 230“ durch die Wendung „§§ 225 bis 228, 230 und 232 Abs. 2“ ersetzt.a) In Absatz eins, erster Satz wird die Wendung „§§ 225 bis 228 und 230“ durch die Wendung „§§ 225 bis 228, 230 und 232 Absatz 2, ersetzt.
b) In Abs. 3 lauten der vierte und fünfte Satz:b) In Absatz 3, lauten der vierte und fünfte Satz:
„Bei der neuen Gesellschaft hat eine Prüfung durch einen oder mehrere Prüfer stattzufinden; § 25 Abs. 3 bis 5 sowie die §§ 26, 27, 42 und 44 gelten sinngemäß. Der Prüfer kann gleichzeitig Verschmelzungsprüfer sein.“„Bei der neuen Gesellschaft hat eine Prüfung durch einen oder mehrere Prüfer stattzufinden; Paragraph 25, Absatz 3 bis 5 sowie die Paragraphen 26, 27, 42 und 44 gelten sinngemäß. Der Prüfer kann gleichzeitig Verschmelzungsprüfer sein.“
33.Novellierungsanordnung 33, § 262 wird wie folgt geändert:Paragraph 262, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 19 zweiter Satz wird vor der Wendung „Internetseite der Gesellschaft“ die Wendung „im Firmenbuch eingetragenen“ eingefügt.a) In Absatz 19, zweiter Satz wird vor der Wendung „Internetseite der Gesellschaft“ die Wendung „im Firmenbuch eingetragenen“ eingefügt.
b) In Abs. 20 werden im ersten Satz die Zahl „2011“ durch die Zahl „2013“ersetzt und im zweiten Satz vor der Wendung „Internetseite der Gesellschaft“ die Wendung „im Firmenbuch eingetragenen“ eingefügt.b) In Absatz 20, werden im ersten Satz die Zahl „2011“ durch die Zahl „2013“ersetzt und im zweiten Satz vor der Wendung „Internetseite der Gesellschaft“ die Wendung „im Firmenbuch eingetragenen“ eingefügt.
c) Nach dem Abs. 22 werden folgende Abs. 23 bis 30 angefügt:c) Nach dem Absatz 22, werden folgende Absatz 23 bis 30 angefügt:
„(23)Absatz 23,§ 8a, § 9, § 10, § 13 Abs. 1 und 5, § 27 Abs. 2, § 33 Abs. 1, § 34 Abs. 4, § 50 Abs. 1, § 61 Abs. 1 und 2, § 67 Abs. 3, § 68, § 69, § 87 Abs. 6, § 105 Abs. 2 und 5, § 107 Abs. 3, § 108 Abs. 3 und 4, § 109 Abs. 2, § 110 Abs. 1, § 114 Abs. 3, § 118 Abs. 4, § 119 Abs. 3, § 126 Abs. 4, § 127 Abs. 4, § 128 Abs. 2, § 158, § 220c, § 221a Abs. 1, 1a, 4 und 5, § 223 Abs. 2, § 225 Abs. 1, § 232 Abs. 1, 1a, 2 und 3, § 233 Abs. 1 und 3, § 254 Abs. 4 sowie § 262 Abs. 19 und 20 in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 53/2011, treten mit 1. August 2011 in Kraft. § 10a Abs. 1, § 108 Abs. 5, § 111 Abs. 2, § 112 Abs. 1 und § 128 Abs. 3 in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2011 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 8 Abs. 6, § 61 Abs. 5 und § 62 Abs. 5 treten mit Ablauf des 31. Juli 2011 außer Kraft. § 112 Abs. 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.Paragraph 8 a,, Paragraph 9,, Paragraph 10,, Paragraph 13, Absatz eins und 5, Paragraph 27, Absatz 2,, Paragraph 33, Absatz eins,, Paragraph 34, Absatz 4,, Paragraph 50, Absatz eins,, Paragraph 61, Absatz eins und 2, Paragraph 67, Absatz 3,, Paragraph 68,, Paragraph 69,, Paragraph 87, Absatz 6,, Paragraph 105, Absatz 2 und 5, Paragraph 107, Absatz 3,, Paragraph 108, Absatz 3 und 4, Paragraph 109, Absatz 2,, Paragraph 110, Absatz eins,, Paragraph 114, Absatz 3,, Paragraph 118, Absatz 4,, Paragraph 119, Absatz 3,, Paragraph 126, Absatz 4,, Paragraph 127, Absatz 4,, Paragraph 128, Absatz 2,, Paragraph 158,, Paragraph 220 c,, Paragraph 221 a, Absatz eins, eins a, 4 und 5, Paragraph 223, Absatz 2,, Paragraph 225, Absatz eins,, Paragraph 232, Absatz eins, eins a, 2 und 3, Paragraph 233, Absatz eins und 3, Paragraph 254, Absatz 4, sowie Paragraph 262, Absatz 19 und 20 in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2011,, treten mit 1. August 2011 in Kraft. Paragraph 10 a, Absatz eins,, Paragraph 108, Absatz 5,, Paragraph 111, Absatz 2,, Paragraph 112, Absatz eins und Paragraph 128, Absatz 3, in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2011 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Paragraph 8, Absatz 6,, Paragraph 61, Absatz 5 und Paragraph 62, Absatz 5, treten mit Ablauf des 31. Juli 2011 außer Kraft. Paragraph 112, Absatz 2, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
(24)Absatz 24,Auf Hauptversammlungen, deren Einberufung vor dem 1. August 2011 bekannt gemacht wurde, sowie auf Verschmelzungen, bei denen vor diesem Zeitpunkt die Bereitstellung der Unterlagen (§ 221a Abs. 2) erfolgte oder ein Verzicht darauf wirksam wurde, sind die bis dahin geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Soweit börsenotierte Gesellschaften zur Bekanntmachung von Informationen auf ihrer Internetseite verpflichtet sind, können sie dieser Verpflichtung bis 31. Juli 2012 auch ohne Eintragung ihrer Internetseite im Firmenbuch gemäß § 5 Z 4b FBG entsprechen.Auf Hauptversammlungen, deren Einberufung vor dem 1. August 2011 bekannt gemacht wurde, sowie auf Verschmelzungen, bei denen vor diesem Zeitpunkt die Bereitstellung der Unterlagen (Paragraph 221 a, Absatz 2,) erfolgte oder ein Verzicht darauf wirksam wurde, sind die bis dahin geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Soweit börsenotierte Gesellschaften zur Bekanntmachung von Informationen auf ihrer Internetseite verpflichtet sind, können sie dieser Verpflichtung bis 31. Juli 2012 auch ohne Eintragung ihrer Internetseite im Firmenbuch gemäß Paragraph 5, Ziffer 4 b, FBG entsprechen.
(25)Absatz 25,Regelungen in der Satzung über die Ausgabe von Inhaberaktien, die vor dem 1. August 2011 beschlossen und vor dem 31. Dezember 2011 zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet wurden, berechtigen bis zum 31. Dezember 2013 auch dann zur Ausgabe von Inhaberaktien, wenn die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2011 nicht erfüllt sind.Regelungen in der Satzung über die Ausgabe von Inhaberaktien, die vor dem 1. August 2011 beschlossen und vor dem 31. Dezember 2011 zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet wurden, berechtigen bis zum 31. Dezember 2013 auch dann zur Ausgabe von Inhaberaktien, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2011 nicht erfüllt sind.
(26)Absatz 26,Die nach § 61 Abs. 1 Z 3 und 4 in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2011 erforderlichen zusätzlichen Angaben sind bis 1. Jänner 2013 im Aktienbuch einzutragen.Die nach Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2011 erforderlichen zusätzlichen Angaben sind bis 1. Jänner 2013 im Aktienbuch einzutragen.
(27)Absatz 27,Am 1. August 2011 bestehende Aktiengesellschaften haben ihre Satzung bis zum 31. Dezember 2013 an die §§ 9 und 10 in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2011 anzupassen. Dazu haben der Vorstand und der Aufsichtsrat für eine vor diesem Zeitpunkt stattfindende Hauptversammlung eine entsprechende Satzungsänderung vorzuschlagen; dies gilt sinngemäß für eine innerhalb eines Jahres stattfindende Hauptversammlung im Fall des Verlustes der Börsenotierung (§ 10 Abs. 3).Am 1. August 2011 bestehende Aktiengesellschaften haben ihre Satzung bis zum 31. Dezember 2013 an die Paragraphen 9 und 10 in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2011 anzupassen. Dazu haben der Vorstand und der Aufsichtsrat für eine vor diesem Zeitpunkt stattfindende Hauptversammlung eine entsprechende Satzungsänderung vorzuschlagen; dies gilt sinngemäß für eine innerhalb eines Jahres stattfindende Hauptversammlung im Fall des Verlustes der Börsenotierung (Paragraph 10, Absatz 3,).
(28)Absatz 28,Ab 1. Jänner 2014 sind Gesellschaften mit Inhaberaktien zur Befolgung des § 10 Abs. 2 zweiter und dritter Satz verpflichtet. Ab diesem Zeitpunkt gelten auf Inhaber lautende Aktien, die die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 und 2 nicht erfüllen, sowie Zwischenscheine als Namensaktien; auf Verlangen eines Aktionärs hat ihm die Gesellschaft im Austausch gegen seine Inhaberaktie oder seinen Zwischenschein eine Namensaktie auszustellen.Ab 1. Jänner 2014 sind Gesellschaften mit Inhaberaktien zur Befolgung des Paragraph 10, Absatz 2, zweiter und dritter Satz verpflichtet. Ab diesem Zeitpunkt gelten auf Inhaber lautende Aktien, die die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins und 2 nicht erfüllen, sowie Zwischenscheine als Namensaktien; auf Verlangen eines Aktionärs hat ihm die Gesellschaft im Austausch gegen seine Inhaberaktie oder seinen Zwischenschein eine Namensaktie auszustellen.
(29)Absatz 29,Soweit ausgegebene Inhaberaktien sowie Zwischenscheine aufgrund des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2011 oder wegen dieses Gesetzes beschlossener Änderungen der Satzung unzulässig geworden sind, können diese gemäß § 67 für kraftlos erklärt werden.Soweit ausgegebene Inhaberaktien sowie Zwischenscheine aufgrund des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2011 oder wegen dieses Gesetzes beschlossener Änderungen der Satzung unzulässig geworden sind, können diese gemäß Paragraph 67, für kraftlos erklärt werden.
(30)Absatz 30,Eine Gesellschaft, deren Aktien am 1. August 2011 am Dritten Markt gehandelt wurden, gilt für die Dauer der Einbeziehung der Aktien in den Dritten Markt als börsenotierte Gesellschaft im Sinn des § 10 in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2011. Die Wiener Börse AG hat der Gesellschaft auf Verlangen eine schriftliche Bestätigung darüber auszustellen, dass ihre Aktien am 1. August 2011 am Dritten Markt in den Handel einbezogen waren. Dritter Markt im Sinn dieser Bestimmung ist das von der Wiener Börse AG in Fortführung des ungeregelten dritten Marktes gemäß § 69 Börsegesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 19/2007 betriebene multilaterale Handelssystem.“Eine Gesellschaft, deren Aktien am 1. August 2011 am Dritten Markt gehandelt wurden, gilt für die Dauer der Einbeziehung der Aktien in den Dritten Markt als börsenotierte Gesellschaft im Sinn des Paragraph 10, in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2011. Die Wiener Börse AG hat der Gesellschaft auf Verlangen eine schriftliche Bestätigung darüber auszustellen, dass ihre Aktien am 1. August 2011 am Dritten Markt in den Handel einbezogen waren. Dritter Markt im Sinn dieser Bestimmung ist das von der Wiener Börse AG in Fortführung des ungeregelten dritten Marktes gemäß Paragraph 69, Börsegesetz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2007, betriebene multilaterale Handelssystem.“
Artikel 2
Änderung des Spaltungsgesetzes
Das Spaltungsgesetz, BGBl. Nr. 304/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2010, wird wie folgt geändert:Das Spaltungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 3 Abs. 4 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:In Paragraph 3, Absatz 4, wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
„Der Prüfer kann gleichzeitig Spaltungsprüfer sein.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 4 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.In Paragraph 4, Absatz eins, entfällt der letzte Satz.
3.Novellierungsanordnung 3, § 6 Abs. 2 lautet:Paragraph 6, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die Prüfung durch den Aufsichtsrat der übertragenden Gesellschaft ist nicht erforderlich, wenn alle Anteilsinhaber schriftlich in einer gesonderten Erklärung darauf verzichten. In diesem Fall hat der Vorstand den Aufsichtsrat unverzüglich über die geplante Spaltung zu informieren. Gehören dem Aufsichtsrat gemäß § 110 ArbVG entsandte Mitglieder an, so hat der Vorstand gegebenenfalls auch darüber zu informieren, welche Auswirkungen für die Arbeitnehmer (betreffend Arbeitsplätze, Beschäftigungsbedingungen und Standorte) die Spaltung voraussichtlich haben wird.“Die Prüfung durch den Aufsichtsrat der übertragenden Gesellschaft ist nicht erforderlich, wenn alle Anteilsinhaber schriftlich in einer gesonderten Erklärung darauf verzichten. In diesem Fall hat der Vorstand den Aufsichtsrat unverzüglich über die geplante Spaltung zu informieren. Gehören dem Aufsichtsrat gemäß Paragraph 110, ArbVG entsandte Mitglieder an, so hat der Vorstand gegebenenfalls auch darüber zu informieren, welche Auswirkungen für die Arbeitnehmer (betreffend Arbeitsplätze, Beschäftigungsbedingungen und Standorte) die Spaltung voraussichtlich haben wird.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 7 wird wie folgt geändert:Paragraph 7, wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:a) Nach dem Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Die Einreichung des Spaltungsplans bei Gericht und die Veröffentlichung des Hinweises auf die Einreichung gemäß Abs. 1 sind nicht erforderlich, wenn die Gesellschaft den Spaltungsplan sowie den Hinweis gemäß Abs. 1 zweiter Satz spätestens einen Monat vor dem Tag der Beschlussfassung durch die Anteilsinhaber in elektronischer Form in der Ediktsdatei (§ 89j GOG) veröffentlicht. Die Bundesministerin für Justiz kann die technischen Details der Vorgangsweise bei der Veröffentlichung durch Verordnung regeln.“Die Einreichung des Spaltungsplans bei Gericht und die Veröffentlichung des Hinweises auf die Einreichung gemäß Absatz eins, sind nicht erforderlich, wenn die Gesellschaft den Spaltungsplan sowie den Hinweis gemäß Absatz eins, zweiter Satz spätestens einen Monat vor dem Tag der Beschlussfassung durch die Anteilsinhaber in elektronischer Form in der Ediktsdatei (Paragraph 89 j, GOG) veröffentlicht. Die Bundesministerin für Justiz kann die technischen Details der Vorgangsweise bei der Veröffentlichung durch Verordnung regeln.“
b) Nach dem Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:b) Nach dem Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a)Absatz 3 a,Die Zwischenbilanz (Abs. 2 Z 3) muss nicht aufgestellt werden, wenn die Gesellschaft seit dem letzten Jahresabschluss einen Halbjahresfinanzbericht nach § 87 BörseG oder nach den vom Aufnahmemitgliedstaat gemäß Art. 5 der Transparenz-Richtlinie 2004/109/EG erlassenen Vorschriften veröffentlicht hat. In diesem Fall tritt der Halbjahresfinanzbericht bei der Vorbereitung der Hauptversammlung an die Stelle der Zwischenbilanz.“Die Zwischenbilanz (Absatz 2, Ziffer 3,) muss nicht aufgestellt werden, wenn die Gesellschaft seit dem letzten Jahresabschluss einen Halbjahresfinanzbericht nach Paragraph 87, BörseG oder nach den vom Aufnahmemitgliedstaat gemäß Artikel 5, der Transparenz-Richtlinie 2004/109/EG erlassenen Vorschriften veröffentlicht hat. In diesem Fall tritt der Halbjahresfinanzbericht bei der Vorbereitung der Hauptversammlung an die Stelle der Zwischenbilanz.“
c) In Abs. 6 werden im zweiten Satz die Wendung „Hauptversammlung (Generalversammlung)“ durch das Wort „Verhandlung“ und im dritten Satz die Wendung „des Vermögens“ durch die Wendung „der Vermögens- oder Ertragslage“ ersetzt.c) In Absatz 6, werden im zweiten Satz die Wendung „Hauptversammlung (Generalversammlung)“ durch das Wort „Verhandlung“ und im dritten Satz die Wendung „des Vermögens“ durch die Wendung „der Vermögens- oder Ertragslage“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 11 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:In Paragraph 11, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2,Bei einer Spaltung im Sinn des Abs. 1 ist eine Prüfung durch einen Spaltungsprüfer (§§ 5 und 7 Abs. 2 Z 5) auch dann erforderlich, wenn es sich um eine verhältniswahrende Spaltung (§ 16a) handelt.“Bei einer Spaltung im Sinn des Absatz eins, ist eine Prüfung durch einen Spaltungsprüfer (Paragraphen 5 und 7 Absatz 2, Ziffer 5,) auch dann erforderlich, wenn es sich um eine verhältniswahrende Spaltung (Paragraph 16 a,) handelt.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 13 Z 6 wird nach der Wendung „§ 7 Abs. 1“ die Wendung „oder 1a“ eingefügt.In Paragraph 13, Ziffer 6, wird nach der Wendung „§ 7 Absatz eins, die Wendung „oder 1a“ eingefügt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 15 Abs. 2 und 3 lauten:Paragraph 15, Absatz 2 und 3 lauten:
„(2)Absatz 2,Den Gläubigern der übertragenden Gesellschaften ist von den beteiligten Gesellschaften Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung der Spaltung zu diesem Zweck melden; dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Spaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Die Gläubiger sind in der Veröffentlichung der Eintragung auf dieses Recht hinzuweisen.
(3)Absatz 3,Wird innerhalb der in Abs. 2 genannten Frist eine Sicherheitsleistung gerichtlich verlangt, so haften ab diesem Zeitpunkt alle beteiligten Gesellschaften für die Forderung betraglich unbeschränkt als Gesamtschuldner, bis entweder die Sicherheit geleistet oder die Klage rechtskräftig abgewiesen wird.“Wird innerhalb der in Absatz 2, genannten Frist eine Sicherheitsleistung gerichtlich verlangt, so haften ab diesem Zeitpunkt alle beteiligten Gesellschaften für die Forderung betraglich unbeschränkt als Gesamtschuldner, bis entweder die Sicherheit geleistet oder die Klage rechtskräftig abgewiesen wird.“
8.Novellierungsanordnung 8, Nach dem § 16 wird folgender § 16a samt Überschrift eingefügt:Nach dem Paragraph 16, wird folgender Paragraph 16 a, samt Überschrift eingefügt:
„Verhältniswahrende Spaltung
§ 16a.Paragraph 16 a,
(1)Absatz eins,Wenn die Anteilsinhaber an der übertragenden Gesellschaft und an den neuen Gesellschaften im selben Verhältnis beteiligt sein sollen (verhältniswahrende Spaltung), sind der Spaltungsbericht des Vorstands (§§ 4 und 7 Abs. 2 Z 4), die Prüfung der Spaltung durch einen Spaltungsprüfer (§§ 5 und 7 Abs. 2 Z 5), die Prüfung sowie Berichterstattung durch den Aufsichtsrat (§§ 6 und 7 Abs. 2 Z 6) und die Erstellung einer Zwischenbilanz (§ 7 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3) nicht erforderlich.Wenn die Anteilsinhaber an der übertragenden Gesellschaft und an den neuen Gesellschaften im selben Verhältnis beteiligt sein sollen (verhältniswahrende Spaltung), sind der Spaltungsbericht des Vorstands (Paragraphen 4 und 7 Absatz 2, Ziffer 4,), die Prüfung der Spaltung durch einen Spaltungsprüfer (Paragraphen 5 und 7 Absatz 2, Ziffer 5,), die Prüfung sowie Berichterstattung durch den Aufsichtsrat (Paragraphen 6 und 7 Absatz 2, Ziffer 6,) und die Erstellung einer Zwischenbilanz (Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 3,) nicht erforderlich.
(2)Absatz 2,Sofern keine Berichterstattung durch den Aufsichtsrat (§ 6) erfolgen soll, ist § 6 Abs. 2 zweiter und dritter Satz sinngemäß anzuwenden.“Sofern keine Berichterstattung durch den Aufsichtsrat (Paragraph 6,) erfolgen soll, ist Paragraph 6, Absatz 2, zweiter und dritter Satz sinngemäß anzuwenden.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 17 wird wie folgt geändert:Paragraph 17, wird wie folgt geändert:
a) In Z 3 wird am Ende des ersten Satzes der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; der zweite und der dritte Satz entfallen.a) In Ziffer 3, wird am Ende des ersten Satzes der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; der zweite und der dritte Satz entfallen.
b) Nach der Z 3 wird folgende Z 3a eingefügt:b) Nach der Ziffer 3, wird folgende Ziffer 3 a, eingefügt:
wird bei der übernehmenden Gesellschaft zur Durchführung der Spaltung zur Aufnahme das Nennkapital erhöht, so hat eine Prüfung durch einen oder mehrere Prüfer stattzufinden; § 25 Abs. 3 bis 5 sowie die §§ 26, 27, 42 und 44 gelten sinngemäß. Der Prüfer kann gleichzeitig Spaltungsprüfer sein;“wird bei der übernehmenden Gesellschaft zur Durchführung der Spaltung zur Aufnahme das Nennkapital erhöht, so hat eine Prüfung durch einen oder mehrere Prüfer stattzufinden; Paragraph 25, Absatz 3 bis 5 sowie die Paragraphen 26, 27, 42 und 44 gelten sinngemäß. Der Prüfer kann gleichzeitig Spaltungsprüfer sein;“
c) Am Ende der Z 5 wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt; folgender Satz wird angefügt:c) Am Ende der Ziffer 5, wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt; folgender Satz wird angefügt:
„§ 221a Abs. 5 AktG dritter Satz gilt auch für den Vorstand (Geschäftsführer) der übertragenden Gesellschaft;“„§ 221a Absatz 5, AktG dritter Satz gilt auch für den Vorstand (Geschäftsführer) der übertragenden Gesellschaft;“
d) Am Ende der Z 6 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 7 wird angefügt:d) Am Ende der Ziffer 6, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 7, wird angefügt:
befinden sich alle Anteile der übertragenden Gesellschaft direkt oder indirekt in der Hand der übernehmenden Gesellschaft(en), so bedarf die Spaltung nicht der Beschlussfassung durch die Anteilsinhaber der übertragenden Gesellschaft. Findet auch in der übernehmenden Gesellschaft keine Beschlussfassung über die Spaltung zur Aufnahme statt, so darf die Eintragung der Spaltung gemäß § 14 erst erfolgen, wenn bei Aktiengesellschaften seit der Veröffentlichung oder Bereitstellung nach § 7 Abs. 1, 1a und 2 ein Monat, bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung seit Übersendung der Unterlagen nach § 7 Abs. 4 14 Tage vergangen sind.“befinden sich alle Anteile der übertragenden Gesellschaft direkt oder indirekt in der Hand der übernehmenden Gesellschaft(en), so bedarf die Spaltung nicht der Beschlussfassung durch die Anteilsinhaber der übertragenden Gesellschaft. Findet auch in der übernehmenden Gesellschaft keine Beschlussfassung über die Spaltung zur Aufnahme statt, so darf die Eintragung der Spaltung gemäß Paragraph 14, erst erfolgen, wenn bei Aktiengesellschaften seit der Veröffentlichung oder Bereitstellung nach Paragraph 7, Absatz eins, eins a und 2 ein Monat, bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung seit Übersendung der Unterlagen nach Paragraph 7, Absatz 4, 14 Tage vergangen sind.“
10.Novellierungsanordnung 10, Dem § 19 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,§ 3 Abs. 4, § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1a, 3a und 6, § 11, § 13, § 15 Abs. 2 und 3, § 16a und § 17 in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 53/2011, treten mit 1. August 2011 in Kraft. Auf Spaltungen, bei denen vor diesem Zeitpunkt die Bereitstellung oder Übersendung der Unterlagen (§ 7 Abs. 2 und 4) erfolgte, sind die bis dahin geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.“Paragraph 3, Absatz 4,, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 7, Absatz eins a, 3 a und 6, Paragraph 11,, Paragraph 13,, Paragraph 15, Absatz 2 und 3, Paragraph 16 a und Paragraph 17, in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2011,, treten mit 1. August 2011 in Kraft. Auf Spaltungen, bei denen vor diesem Zeitpunkt die Bereitstellung oder Übersendung der Unterlagen (Paragraph 7, Absatz 2 und 4) erfolgte, sind die bis dahin geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.“
Artikel 3
Änderung des EU-Verschmelzungsgesetzes
Das EU-Verschmelzungsgesetz, BGBl. I Nr. 72/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2010, wird wie folgt geändert:Das EU-Verschmelzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2007,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:Paragraph eins, Absatz 2, wird wie folgt geändert:
a) Z 1 lautet:a) Ziffer eins, lautet:
eine Gesellschaft im Sinn des Artikels 1 der Richtlinie 2009/101/EG zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2 des Vertrags im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten, ABl. Nr. L 258 vom 1.10.2009 S. 11, oder“eine Gesellschaft im Sinn des Artikels 1 der Richtlinie 2009/101/EG zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2 des Vertrags im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten, Amtsblatt Nummer L 258 vom 1.10.2009 Seite 11, oder“
b) In Z 2 wird die Wendung „Richtlinie 68/151/EWG“ durch die Wendung „Richtlinie 2009/101/EG“ ersetzt.b) In Ziffer 2, wird die Wendung „Richtlinie 68/151/EWG“ durch die Wendung „Richtlinie 2009/101/EG“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 8 wird wie folgt geändert:Paragraph 8, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 Z 2 wird die Wendung „Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 68/151/EWG“ durch die Wendung „Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2009/101/EG“ ersetzt.a) In Absatz 2, Ziffer 2, wird die Wendung „Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 68/151/EWG“ durch die Wendung „Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2009/101/EG“ ersetzt.
b) Nach dem Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:b) Nach dem Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Die Einreichung des Verschmelzungsplans bei Gericht und die Veröffentlichung des Hinweises auf die Einreichung (§ 221a Abs. 1 AktG und Abs. 1) sind nicht erforderlich, wenn die Gesellschaft den Verschmelzungsplan sowie den Hinweis gemäß § 221a Abs. 1 zweiter Satz AktG in sinngemäßer Anwendung des § 221a Abs. 1a AktG in der Ediktsdatei (§ 89j GOG) veröffentlicht.“Die Einreichung des Verschmelzungsplans bei Gericht und die Veröffentlichung des Hinweises auf die Einreichung (Paragraph 221 a, Absatz eins, AktG und Absatz eins,) sind nicht erforderlich, wenn die Gesellschaft den Verschmelzungsplan sowie den Hinweis gemäß Paragraph 221 a, Absatz eins, zweiter Satz AktG in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 221 a, Absatz eins a, AktG in der Ediktsdatei (Paragraph 89 j, GOG) veröffentlicht.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 14 Abs. 1 Z 7 entfällt die Wendung „des Hinweises auf die Einreichung“.In Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 7, entfällt die Wendung „des Hinweises auf die Einreichung“.
4.Novellierungsanordnung 4, § 17 wird wie folgt geändert:Paragraph 17, wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 lautet:a) Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,§ 13 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 tritt mit 1. August 2010 in Kraft.“Paragraph 13, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, tritt mit 1. August 2010 in Kraft.“
b) Nach Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:b) Nach Absatz 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,§ 1 Abs. 2, § 8 Abs. 2 und 2a sowie § 14 Abs. 1 in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 53/2011, treten mit 1. August 2011 in Kraft. Auf grenzüberschreitende Verschmelzungen, bei denen vor diesem Zeitpunkt die Bereitstellung (§ 221a Abs. 2 AktG) oder Übersendung der Unterlagen (§ 8 Abs. 1 und § 97 Abs. 1 GmbHG) erfolgte oder ein Verzicht darauf wirksam wurde, sind die bis dahin geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.“Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 8, Absatz 2 und 2 a sowie Paragraph 14, Absatz eins, in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2011,, treten mit 1. August 2011 in Kraft. Auf grenzüberschreitende Verschmelzungen, bei denen vor diesem Zeitpunkt die Bereitstellung (Paragraph 221 a, Absatz 2, AktG) oder Übersendung der Unterlagen (Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 97, Absatz eins, GmbHG) erfolgte oder ein Verzicht darauf wirksam wurde, sind die bis dahin geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.“
Artikel 4
Änderung des GmbH-Gesetzes
Das GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:Das GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58 aus 1906,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 100 Abs. 1 lautet:Paragraph 100, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Der Bericht der Geschäftsführer gemäß § 220a AktG und gegebenenfalls die Prüfung durch den Aufsichtsrat gemäß § 220c AktG sind nicht erforderlich, wenn alle Gesellschafter schriftlich oder in der Niederschrift zur Generalversammlung darauf verzichten.“Der Bericht der Geschäftsführer gemäß Paragraph 220 a, AktG und gegebenenfalls die Prüfung durch den Aufsichtsrat gemäß Paragraph 220 c, AktG sind nicht erforderlich, wenn alle Gesellschafter schriftlich oder in der Niederschrift zur Generalversammlung darauf verzichten.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 127 wird folgender Abs. 11 angefügt:Dem Paragraph 127, wird folgender Absatz 11, angefügt:
„(11)Absatz 11,§ 100 Abs. 1 in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 53/2011, tritt mit 1. August 2011 in Kraft. Auf Verschmelzungen, bei denen vor diesem Zeitpunkt die Übersendung der Unterlagen (§ 97 Abs. 1) erfolgte oder ein Verzicht darauf wirksam wurde, sind die bis dahin geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.“Paragraph 100, Absatz eins, in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2011,, tritt mit 1. August 2011 in Kraft. Auf Verschmelzungen, bei denen vor diesem Zeitpunkt die Übersendung der Unterlagen (Paragraph 97, Absatz eins,) erfolgte oder ein Verzicht darauf wirksam wurde, sind die bis dahin geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.“
Artikel 5
Änderung des SE-Gesetzes
Das SE-Gesetz, BGBl. I Nr. 67/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:Das SE-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 19 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Klammerausdruck „(§ 221a Abs. 1 AktG)“ die Wendung „oder in die Veröffentlichung gemäß § 221a Abs. 1a AktG“ eingefügt.In Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz wird nach dem Klammerausdruck „(Paragraph 221 a, Absatz eins, AktG)“ die Wendung „oder in die Veröffentlichung gemäß Paragraph 221 a, Absatz eins a, AktG“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 24 Abs. 1 Z 7 entfällt die Wendung „des Hinweises auf die Einreichung“.In Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 7, entfällt die Wendung „des Hinweises auf die Einreichung“.
3.Novellierungsanordnung 3, § 59 Abs. 2 lautet:Paragraph 59, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,In börsenotierten Gesellschaften (§ 3 AktG) dürfen die geschäftsführenden Direktoren dem Verwaltungsrat nicht angehören.“In börsenotierten Gesellschaften (Paragraph 3, AktG) dürfen die geschäftsführenden Direktoren dem Verwaltungsrat nicht angehören.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 67 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 67, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,§ 19 Abs. 1, § 24 Abs. 1 und § 59 Abs. 2 in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 53/2011, treten mit 1. August 2011 in Kraft. Auf Gründungen durch Verschmelzung, bei denen vor diesem Zeitpunkt die Bereitstellung der Unterlagen (§ 221a Abs. 2 AktG) erfolgte, sind die bis dahin geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.“Paragraph 19, Absatz eins,, Paragraph 24, Absatz eins und Paragraph 59, Absatz 2, in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2011,, treten mit 1. August 2011 in Kraft. Auf Gründungen durch Verschmelzung, bei denen vor diesem Zeitpunkt die Bereitstellung der Unterlagen (Paragraph 221 a, Absatz 2, AktG) erfolgte, sind die bis dahin geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.“
Artikel 6
Änderung des Firmenbuchgesetzes
Das Firmenbuchgesetz, BGBl. Nr. 10/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:Das Firmenbuchgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 3 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 3, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Wenn ein Rechtsträger dies beantragt, ist auch die Adresse seiner Internetseite einzutragen.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 5 wird nach der Z 4a folgende Z 4b eingefügt:In Paragraph 5, wird nach der Ziffer 4 a, folgende Ziffer 4 b, eingefügt:
bei börsenotierten Aktiengesellschaften (§ 3 AktG) der Umstand der Börsenotierung und die Adresse der Internetseite der Gesellschaft;“bei börsenotierten Aktiengesellschaften (Paragraph 3, AktG) der Umstand der Börsenotierung und die Adresse der Internetseite der Gesellschaft;“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 11 erster Satz wird nach der Wendung „den Geschäftszweig“ die Wendung „die Börsenotierung, die Adresse der Internetseite,“ eingefügt.In Paragraph 11, erster Satz wird nach der Wendung „den Geschäftszweig“ die Wendung „die Börsenotierung, die Adresse der Internetseite,“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 43 wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 43, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8,§ 3 Abs. 3, § 5 Z 4b und § 11 in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 53/2011, treten mit 1. August 2011 in Kraft. Die Anmeldung gemäß § 5 Z 4b ist bis zum 31. Juli 2012 vorzunehmen.“Paragraph 3, Absatz 3,, Paragraph 5, Ziffer 4 b und Paragraph 11, in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2011,, treten mit 1. August 2011 in Kraft. Die Anmeldung gemäß Paragraph 5, Ziffer 4 b, ist bis zum 31. Juli 2012 vorzunehmen.“
Artikel 7
Änderung des Depotgesetzes
Das Depotgesetz, BGBl. Nr. 424/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/1999, wird wie folgt geändert:Das Depotgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 424 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 1999,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 1 entfällt die Wendung „Zwischenscheine“.In Paragraph eins, Absatz eins, entfällt die Wendung „Zwischenscheine“.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 6 Abs. 2 zweiter Satz wird nach der Wendung „gemäß § 24 lit. b“ die Wendung „oder lit. d“ eingefügt.In Paragraph 6, Absatz 2, zweiter Satz wird nach der Wendung „gemäß Paragraph 24, lit. b“ die Wendung „oder lit. d“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 24 lautet:Paragraph 24, lautet:
„§ 24.Paragraph 24,
Die Bestimmungen über die Sammelverwahrung und Verschaffung von Eigentum an Sammelbestandanteilen sowie die Bestimmungen des § 23 gelten sinngemäß für die Anteile Die Bestimmungen über die Sammelverwahrung und Verschaffung von Eigentum an Sammelbestandanteilen sowie die Bestimmungen des Paragraph 23, gelten sinngemäß für die Anteile
an einer Zwischensammelurkunde, die vorübergehend die Einzelstücke vertritt,
an einer Sammelurkunde, die nach den Ausgabebedingungen Schuldverschreibungen oder Investmentzertifikate vertritt,
an einer Bundesschuldbuchforderung und
an einer Aktiensammelurkunde.“
Artikel 8
Änderung des Kapitalberichtigungsgesetzes
Das Kapitalberichtigungsgesetz, BGBl. Nr. 171/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2009, wird wie folgt geändert:Das Kapitalberichtigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
In § 4 Abs. 1 entfällt im zweiten Satz die Wendung „und Zwischenscheine“.In Paragraph 4, Absatz eins, entfällt im zweiten Satz die Wendung „und Zwischenscheine“.
Artikel 9
Änderung des Gerichtsgebührengesetzes
Das Bundesgesetz vom 27. November 1984 über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (Gerichtsgebührengesetz – GGG), BGBl Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz vom 27. November 1984 über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (Gerichtsgebührengesetz – GGG), Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 Z 7c lautet:Paragraph 2, Ziffer 7 c, lautet:
hinsichtlich der in den Tarifposten 14 Z 6 und 12 angeführten Pauschalgebühren für die Bekanntmachungen in der Ediktsdatei mit der Bekanntmachung;“hinsichtlich der in den Tarifposten 14 Ziffer 6 und 12 angeführten Pauschalgebühren für die Bekanntmachungen in der Ediktsdatei mit der Bekanntmachung;“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 7 Abs. 1 wird am Ende der Z 5 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 angefügt:In Paragraph 7, Absatz eins, wird am Ende der Ziffer 5, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 6, angefügt:
bei Veröffentlichungen von Rechtsträgern in der Ediktsdatei (TP 14 Z 12) der Rechtsträger sowie die vertretungsbefugten Organe.“bei Veröffentlichungen von Rechtsträgern in der Ediktsdatei (TP 14 Ziffer 12,) der Rechtsträger sowie die vertretungsbefugten Organe.“
3.Novellierungsanordnung 3, In der Tarifpost 10 Z I lit. bIn der Tarifpost 10 Z römisch eins Litera b
a) werden nach Z 3 folgende Z 3a und 3b eingefügt:a) werden nach Ziffer 3, folgende Ziffer 3 a und 3 b eingefügt:
Tarifpost
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Gegenstand
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Höhe der Gebühren
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10
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3a. Adresse der Internetseite eines Rechtsträgers
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8 Euro
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3b. Umstand der Börsenotierung
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8 Euro
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b) wird nach Z 13 folgende Z 13a eingefügt:b) wird nach Ziffer 13, folgende Ziffer 13 a, eingefügt:
Tarifpost
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Gegenstand
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Höhe der Gebühren
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10
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13a. Ausschluss von Minderheitsgesellschaftern
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297 Euro
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4.Novellierungsanordnung 4, In der Tarifpost 14
a) wird folgende Z 12 angefügt:a) wird folgende Ziffer 12, angefügt:
Tarifpost
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Gegenstand
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Höhe der Gebühren
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14
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12. für gesellschafts- und firmenbuchrechtliche Veröffentlichungen, die ein Rechtsträger aufgrund gesetzlicher Ermächtigung in der Ediktsdatei selbst vornimmt
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106 Euro pro Kalenderjahr
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b) erhält die bisherige Anmerkung 6 die Bezeichnung 7 und wird nach der Anmerkung 5 folgende Anmerkung 6 eingefügt:
„6.Ziffer 6 Die Gebühr nach Tarifpost 14 Z 12 ist für die erste Veröffentlichung eines Rechtsträgers im Kalenderjahr zu entrichten. Bei jeder weiteren Veröffentlichung hat der Rechtsträger darauf hinzuweisen, dass in diesem Kalenderjahr bereits eine Veröffentlichung vorgenommen und dafür die Gebühr entrichtet wurde, und dabei die für die Zuordnung dieser Zahlung maßgeblichen Angaben anzuführen.“Die Gebühr nach Tarifpost 14 Ziffer 12, ist für die erste Veröffentlichung eines Rechtsträgers im Kalenderjahr zu entrichten. Bei jeder weiteren Veröffentlichung hat der Rechtsträger darauf hinzuweisen, dass in diesem Kalenderjahr bereits eine Veröffentlichung vorgenommen und dafür die Gebühr entrichtet wurde, und dabei die für die Zuordnung dieser Zahlung maßgeblichen Angaben anzuführen.“
4a.Novellierungsanordnung 4a, In Art. VI Z 43 werden jeweils das Datum „1. Oktober 2011“ durch das Datum „7. Mai 2012“ und das Datum „30. September 2011“ durch das Datum „6. Mai 2012“ ersetzt.In Artikel römisch sechs, Ziffer 43, werden jeweils das Datum „1. Oktober 2011“ durch das Datum „7. Mai 2012“ und das Datum „30. September 2011“ durch das Datum „6. Mai 2012“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In Artikel VI wird folgende Z 45 angefügt:In Artikel römisch sechs wird folgende Ziffer 45, angefügt:
§§ 2 und 7 sowie die Tarifposten 10 und 14 jeweils in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 53/2011, treten mit 1. August 2011 in Kraft. TP 10 Z I lit. b Z 13a ist auf Eintragungen anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2011 erfolgen.“Paragraphen 2 und 7 sowie die Tarifposten 10 und 14 jeweils in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2011,, treten mit 1. August 2011 in Kraft. TP 10 Z römisch eins Litera b, Ziffer 13 a, ist auf Eintragungen anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2011 erfolgen.“
Artikel 10
Umsetzungshinweis
Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2009/109/EG zur Änderung der Richtlinien 77/91/EWG, 78/855/EWG und 82/891/EWG des Rates sowie der Richtlinie 2005/56/EG hinsichtlich der Berichts- und Dokumentationspflichten bei Verschmelzungen und Spaltungen, ABl. Nr. L 259 vom 2.10.2009 S. 14, umgesetzt.Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2009/109/EG zur Änderung der Richtlinien 77/91/EWG, 78/855/EWG und 82/891/EWG des Rates sowie der Richtlinie 2005/56/EG hinsichtlich der Berichts- und Dokumentationspflichten bei Verschmelzungen und Spaltungen, Amtsblatt Nummer L 259 vom 2.10.2009 Seite 14, umgesetzt.
Fischer
Faymann