BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2011

Ausgegeben am 27. Juli 2011

Teil römisch eins

53. Bundesgesetz:

Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2011 – GesRÄG 2011

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 1252 Ausschussbericht 1278 Sitzung 113. Bundesrat:, Ausschussbericht 8548 Sitzung 799.)

 

[CELEX-Nr.: 32009L0109]

53. Bundesgesetz, mit dem das Aktiengesetz, das Spaltungsgesetz, das EU-Verschmelzungsgesetz, das GmbH-Gesetz, das SE-Gesetz, das Firmenbuchgesetz, das Depotgesetz, das Kapitalberichtigungsgesetz und das Gerichtsgebührengesetz geändert werden (Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2011 – GesRÄG 2011)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung des Aktiengesetzes

Artikel 2

Änderung des Spaltungsgesetzes

Artikel 3

Änderung des EU-Verschmelzungsgesetzes

Artikel 4

Änderung des GmbH-Gesetzes

Artikel 5

Änderung des SE-Gesetzes

Artikel 6

Änderung des Firmenbuchgesetzes

Artikel 7

Änderung des Depotgesetzes

Artikel 8

Änderung des Kapitalberichtigungsgesetzes

Artikel 9

Änderung des Gerichtsgebührengesetzes

Artikel 10

Umsetzungshinweis

Artikel 1

Änderung des Aktiengesetzes

Das Aktiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 8, Absatz 6, entfällt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 9, erhält die Paragraphenbezeichnung Paragraph 8 a, Die Paragraphen 9 und 10 samt Überschriften lauten:

„Namensaktien

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Aktien müssen außer in den Fällen des Paragraph 10, Absatz eins, auf Namen lauten.
  2. Absatz 2,Wenn Namensaktien vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden, ist der Betrag der Teilleistungen in der Aktie anzugeben.
  3. Absatz 3,In der Satzung kann der Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Eine diesbezügliche Satzungsänderung bedarf außer den Mehrheitserfordernissen gemäß Paragraph 146, auch der Zustimmung jedes Aktionärs, dem nicht zumindest ein Anspruch auf Verbriefung seines Anteils in einer Sammelurkunde verbleibt, es sei denn, die betreffenden Aktien sind börsenotiert im Sinn des Paragraph 3,

Inhaberaktien

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Aktien können auf Inhaber lauten, wenn die Gesellschaft börsenotiert ist oder wenn die Aktien nach der Satzung zum Handel an einer Börse im Sinn des Paragraph 3, zugelassen werden sollen.
  2. Absatz 2,Inhaberaktien dürfen erst nach der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden. Sie sind in einer, gegebenenfalls in mehreren Sammelurkunden zu verbriefen. Eine börsenotierte Aktiengesellschaft hat die Sammelurkunde(n) bei einer Wertpapiersammelbank nach Paragraph eins, Absatz 3, Depotgesetz oder einer gleichwertigen ausländischen Einrichtung zu hinterlegen.
  3. Absatz 3,Vor der Börsenotierung und nach Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Börsenotierung der Gesellschaft sind auf Inhaberaktien die Vorschriften über Namensaktien sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4,Die Satzung kann bestimmen, dass auf Verlangen eines Aktionärs seine Inhaberaktien in Namensaktien und in den Fällen des Absatz eins, seine Namensaktien in Inhaberaktien umzuwandeln sind.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 10 a, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Bei Inhaberaktien ist der Anteilsbesitz durch eine Bestätigung des depotführenden Kreditinstituts mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD nachzuweisen (Depotbestätigung).“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 13, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, erster Satz entfällt die Wendung „und Zwischenscheinen“.

b) In Absatz 5, lautet der erste Satz:

„Ist durch dieses Bundesgesetz vorgeschrieben, dass Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, so müssen diese Informationen einfach auffindbar sein und gelesen sowie als Dokument gespeichert und ausgedruckt werden können.“

Novellierungsanordnung 5, In 27 Absatz 2, zweiter Satz entfällt die Wendung „unter Bedachtnahme auf die Honorarordnung (Paragraph 17, Absatz 2, des Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1948,)“.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins und in Paragraph 254, Absatz 4, zweiter Satz wird das Zitat „§ 10 Absatz 3, jeweils durch das Zitat „§ 10 Absatz 4, ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 34, Absatz 4, entfällt im ersten und zweiten Satz jeweils die Wendung „oder Zwischenscheine“.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 50, Absatz eins, entfällt im zweiten Satz die Wendung „und Zwischenscheinen“.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 61, wird wie folgt geändert:

a) Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Alle Aktien, die nach Gesetz oder Satzung Namensaktien sind, sind mit folgenden Angaben in das Aktienbuch der Gesellschaft einzutragen:
    1. Ziffer eins
      Name (Firma) und für die Zustellung maßgebliche Anschrift des Aktionärs, bei natürlichen Personen das Geburtsdatum, bei juristischen Personen gegebenenfalls das Register und die Nummer, unter der die juristische Person in ihrem Herkunftsstaat geführt wird;
    2. Ziffer 2
      Stückzahl oder Aktiennummer, bei Nennbetragsaktien der Betrag;
    3. Ziffer 3
      bei einer nicht börsenotierten Gesellschaft eine vom Aktionär bekanntzugebende, auf diesen lautende Kontoverbindung bei einem Kreditinstitut im Sinn des Paragraph 10 a, Absatz eins,, auf das sämtliche Zahlungen zu leisten sind;
    4. Ziffer 4
      wenn die Aktien einer anderen als der im Aktienbuch eingetragenen Person gehören, die Angaben nach Ziffer eins und Ziffer 2, auch über diese andere Person, sofern der Aktionär kein Kreditinstitut im Sinn des Paragraph 10 a, Absatz eins, ist.“

b) Absatz 2, zweiter Satz lautet:

„Ein im Aktienbuch eingetragenes Kreditinstitut, dem die Aktien nicht gehören (Absatz eins, Ziffer 4,), benötigt zur Ausübung des Stimmrechts eine in Textform erteilte Ermächtigung der Person, der die Aktien gehören.“

c) Absatz 5, entfällt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 62, Absatz 5, entfällt.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 67, Absatz 3, erster Satz lautet:

„Soweit der Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils nicht durch Gesetz oder Satzung ausgeschlossen ist, sind anstelle der für kraftlos erklärten Aktien neue Aktien auszugeben und dem Berechtigten auszuhändigen oder, wenn ein Recht zur Hinterlegung besteht, zu hinterlegen.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 68, wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift entfällt die Wendung „oder Zwischenscheine“.

b) Im ersten Satz entfällt die Wendung „oder ein Zwischenschein“.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 69, entfällt im ersten und zweiten Satz jeweils die Wendung „oder des Zwischenscheins“.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 87, Absatz 6, wird vor der Wendung „Internetseite der Gesellschaft“ die Wendung „im Firmenbuch eingetragenen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 105, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2, zweiter Satz wird die Wendung „Hinterlegungsstellen sowie Kommunikationswege oder“ durch die Wendung „Personen, Stellen, Kommunikationswege oder“ ersetzt.

b) In Absatz 5, wird nach der Wendung „Nehmen alle Aktionäre“ die Wendung „einer nicht börsenotierten Gesellschaft“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 107, Absatz 3, wird im vierten Satz das Wort „Namenaktien“ durch das Wort „Namensaktien“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 108, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3, wird im Einleitungssatz nach der Wendung „zur Einsicht der Aktionäre aufzulegen“ die Wendung „oder auf ihrer im Firmenbuch eingetragenen Internetseite zugänglich zu machen“ eingefügt.

b) In Absatz 4, wird im Einleitungssatz vor dem Wort „Internetseite“ die Wendung „im Firmenbuch eingetragenen“ eingefügt.

c) Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Eine nicht börsenotierte Gesellschaft hat jedem Aktionär auf Verlangen unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der in Absatz 3, genannten Unterlagen zu erteilen; jeder Aktionär kann auch verlangen, dass ihm die Einberufung und eine Abschrift der Unterlagen gemäß Absatz 3, spätestens am 21. Tag vor der Hauptversammlung durch eingeschriebenen Brief oder im Weg der elektronischen Post an die der Gesellschaft bekannt gegebene Adresse übersendet werden. Diese Verpflichtungen entfallen, wenn die Gesellschaft diese Unterlagen auf ihrer im Firmenbuch eingetragenen Internetseite zugänglich macht. Für die Dauer des Zugänglichmachens gilt Absatz 4, sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 109, Absatz 2, dritter Satz wird vor dem Wort „Internetseite“ die Wendung „im Firmenbuch eingetragenen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 110, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 114, Absatz 3 und Paragraph 118, Absatz 4, erster Satz wird vor der Wendung „Internetseite der Gesellschaft“ jeweils die Wendung „im Firmenbuch eingetragenen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 111, Absatz 2, entfallen der zweite und der dritte Satz.

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 112, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, entfallen die Wendung „bei Inhaberaktien nach dem Anteilsbesitz, bei Namensaktien“ sowie das Wort „jeweils“.

b) Absatz 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 119, Absatz 3, erster Satz lautet:

„Liegen zu einem Punkt der Tagesordnung mehrere Anträge vor, so ist zunächst über Anträge abzustimmen, zu denen bereits vor Beginn der Hauptversammlung Stimmen im Weg der Fernabstimmung oder per Brief abgegeben wurden.“

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 126, Absatz 4, erster Satz lautet:

„Wenn der Aktionär nach dem Verfahren zur Stimmabgabe ein Formular oder eine Eingabemaske zu verwenden hat, ist vorzusorgen, dass die Aktionäre zu jedem angekündigten Beschlussvorschlag abstimmen können.“

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 127, Absatz 4, erster Satz lautet:

„Das Formular muss so gestaltet sein, dass die Aktionäre zu jedem angekündigten Beschlussvorschlag abstimmen können.“

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 128, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2, erster Satz wird vor dem Wort „Internetseite“ die Wendung „im Firmenbuch eingetragenen“ eingefügt.

b) Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Bei einer nicht börsenotierten Gesellschaft kann jeder Aktionär verlangen, dass ihm die gefassten Beschlüsse und die Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 innerhalb von 15 Tagen nach der Hauptversammlung durch eingeschriebenen Brief oder im Weg der elektronischen Post an die der Gesellschaft bekannt gegebene Adresse übersendet werden. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Gesellschaft diese Angaben auf ihrer im Firmenbuch eingetragenen Internetseite zugänglich macht. Die Dauer des Zugänglichmachens richtet sich nach Absatz 2,

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 158, wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift entfällt die Wendung „und Zwischenscheinen“.

b) Im ersten und zweiten Satz entfällt jeweils die Wendung „und Zwischenscheine“.

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 220 c, lautet:

Paragraph 220 c,

Die Aufsichtsräte der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften haben die beabsichtigte Verschmelzung auf der Grundlage des Verschmelzungsberichts und des Prüfungsberichts zu prüfen und darüber einen schriftlichen Bericht zu erstatten; Paragraph 118, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Die Prüfung durch den Aufsichtsrat der übernehmenden Gesellschaft kann entfallen, wenn für den Erwerb von Unternehmen gemäß Paragraph 95, Absatz 5, Ziffer eins, eine Betragsgrenze festgesetzt wurde und der Buchwert der übertragenden Gesellschaft diese Betragsgrenze nicht überschreitet.“

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 221 a, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, entfällt im zweiten Satz die Wendung „und 4“.

b) Nach dem Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Die Einreichung des Verschmelzungsvertrags oder dessen Entwurfs bei Gericht und die Veröffentlichung des Hinweises auf die Einreichung gemäß Absatz eins, sind nicht erforderlich, wenn die Gesellschaft den Verschmelzungsvertrag oder dessen Entwurf sowie den Hinweis gemäß Absatz eins, zweiter Satz spätestens einen Monat vor der Hauptversammlung, die über die Zustimmung zur Verschmelzung beschließen soll, in elektronischer Form in der Ediktsdatei (Paragraph 89 j, GOG) veröffentlicht. Die Bundesministerin für Justiz kann die technischen Details der Vorgangsweise bei der Veröffentlichung durch Verordnung regeln.“

c) Nach dem Absatz 3, wird folgender Absatz 4, eingefügt:

  1. Absatz 4,Die Zwischenbilanz (Absatz 2, Ziffer 3,) muss nicht aufgestellt werden, wenn die Gesellschaft seit dem letzten Jahresabschluss einen Halbjahresfinanzbericht nach Paragraph 87, BörseG oder nach den vom Aufnahmemitgliedstaat gemäß Artikel 5, der Transparenz-Richtlinie 2004/109/EG erlassenen Vorschriften veröffentlicht hat. In diesem Fall tritt der Halbjahresfinanzbericht bei der Vorbereitung der Hauptversammlung an die Stelle der Zwischenbilanz.“

d) Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,In der Hauptversammlung sind die in Absatz 2, bezeichneten Unterlagen aufzulegen. Der Vorstand hat den Verschmelzungsvertrag oder dessen Entwurf zu Beginn der Verhandlung mündlich zu erläutern. Der Vorstand hat die Aktionäre vor der Beschlussfassung über jede wesentliche Veränderung der Vermögens- oder Ertragslage einer der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften, die zwischen der Aufstellung des Verschmelzungsvertrags oder dessen Entwurf und dem Zeitpunkt der Beschlussfassung eingetreten ist, zu unterrichten; dies gilt insbesondere, wenn die Veränderung ein anderes Umtauschverhältnis rechtfertigen würde. Zu diesem Zweck hat der Vorstand der Gesellschaft, bei der es zu einer solchen Veränderung der Vermögens- oder Ertragslage gekommen ist, den Vorstand der anderen beteiligten Gesellschaft(en) darüber unverzüglich zu unterrichten.“

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 223, Absatz 2, erster Satz lautet der erste Halbsatz:

„Im Fall einer Kapitalerhöhung nach Absatz eins, hat bei der übernehmenden Gesellschaft eine Prüfung durch einen oder mehrere Prüfer stattzufinden;“

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 7, wird nach der Wendung „§ 221a Absatz eins, die Wendung „oder 1a“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 232, wird wie folgt geändert:

a) Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Befinden sich alle Aktien einer übertragenden Gesellschaft direkt oder indirekt in der Hand der übernehmenden Gesellschaft, so sind die Angaben über den Umtausch der Aktien (Paragraph 220, Absatz 2, Ziffer 3 und 4), die Verschmelzungsberichte der Vorstände (Paragraphen 220 a und 221 a Absatz 2, Ziffer 4,), die Prüfung der Verschmelzung durch die Verschmelzungsprüfer (Paragraphen 220 b und 221 a Absatz 2, Ziffer 5,) und die Prüfung sowie Berichterstattung durch die Aufsichtsräte (Paragraphen 220 c und 221 a Absatz 2, Ziffer 6,) nicht erforderlich, soweit sie nur die Aufnahme dieser Gesellschaft betreffen. In Bezug auf eine solche Verschmelzung besteht keine Haftung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der übertragenden Gesellschaft sowie des Verschmelzungsprüfers gegenüber dieser Gesellschaft und ihrem Aktionär.“

b) Nach Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Bei einer Verschmelzung im Sinn des Absatz eins, ist die Zustimmung der Hauptversammlung der übertragenden Gesellschaft (Paragraph 221,) nicht erforderlich. Findet weder in der übertragenden noch in der übernehmenden Gesellschaft eine Hauptversammlung zur Beschlussfassung über den Verschmelzungsvertrag statt, so darf die Eintragung der Verschmelzung gemäß Paragraph 225 a, erst erfolgen, wenn seit der Veröffentlichung oder Bereitstellung nach Paragraph 221 a, Absatz eins, eins a und 2 ein Monat vergangen ist; für den Beginn der Frist nach Paragraph 231, Absatz 3, ist der Tag maßgebend, an dem die Unterlagen gemäß Paragraph 221 a, Absatz 2, bereit gestellt werden, im Fall eines Verzichts gemäß Absatz 2, der Tag, an dem der Verzicht wirksam wurde.“

c) In Absatz 2, wird die Wendung „§§ 220a, 220b“ durch die Wendung „§§ 220a bis 220c“ ersetzt.

d) Nach dem Absatz 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Sofern keine Prüfung durch den Aufsichtsrat (Paragraph 220 c,) erfolgen soll, hat der Vorstand den Aufsichtsrat unverzüglich über die geplante Verschmelzung zu informieren. Gehören dem Aufsichtsrat gemäß Paragraph 110, ArbVG entsandte Mitglieder an, so hat der Vorstand gegebenenfalls auch darüber zu informieren, welche Auswirkungen für die Arbeitnehmer (betreffend Arbeitsplätze, Beschäftigungsbedingungen und Standorte) die Verschmelzung voraussichtlich haben wird.“

Novellierungsanordnung 32, Paragraph 233, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, erster Satz wird die Wendung „§§ 225 bis 228 und 230“ durch die Wendung „§§ 225 bis 228, 230 und 232 Absatz 2, ersetzt.

b) In Absatz 3, lauten der vierte und fünfte Satz:

„Bei der neuen Gesellschaft hat eine Prüfung durch einen oder mehrere Prüfer stattzufinden; Paragraph 25, Absatz 3 bis 5 sowie die Paragraphen 26, 27, 42 und 44 gelten sinngemäß. Der Prüfer kann gleichzeitig Verschmelzungsprüfer sein.“

Novellierungsanordnung 33, Paragraph 262, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 19, zweiter Satz wird vor der Wendung „Internetseite der Gesellschaft“ die Wendung „im Firmenbuch eingetragenen“ eingefügt.

b) In Absatz 20, werden im ersten Satz die Zahl „2011“ durch die Zahl „2013“ersetzt und im zweiten Satz vor der Wendung „Internetseite der Gesellschaft“ die Wendung „im Firmenbuch eingetragenen“ eingefügt.

c) Nach dem Absatz 22, werden folgende Absatz 23 bis 30 angefügt:

  1. Absatz 23,Paragraph 8 a,, Paragraph 9,, Paragraph 10,, Paragraph 13, Absatz eins und 5, Paragraph 27, Absatz 2,, Paragraph 33, Absatz eins,, Paragraph 34, Absatz 4,, Paragraph 50, Absatz eins,, Paragraph 61, Absatz eins und 2, Paragraph 67, Absatz 3,, Paragraph 68,, Paragraph 69,, Paragraph 87, Absatz 6,, Paragraph 105, Absatz 2 und 5, Paragraph 107, Absatz 3,, Paragraph 108, Absatz 3 und 4, Paragraph 109, Absatz 2,, Paragraph 110, Absatz eins,, Paragraph 114, Absatz 3,, Paragraph 118, Absatz 4,, Paragraph 119, Absatz 3,, Paragraph 126, Absatz 4,, Paragraph 127, Absatz 4,, Paragraph 128, Absatz 2,, Paragraph 158,, Paragraph 220 c,, Paragraph 221 a, Absatz eins, eins a, 4 und 5, Paragraph 223, Absatz 2,, Paragraph 225, Absatz eins,, Paragraph 232, Absatz eins, eins a, 2 und 3, Paragraph 233, Absatz eins und 3, Paragraph 254, Absatz 4, sowie Paragraph 262, Absatz 19 und 20 in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2011,, treten mit 1. August 2011 in Kraft. Paragraph 10 a, Absatz eins,, Paragraph 108, Absatz 5,, Paragraph 111, Absatz 2,, Paragraph 112, Absatz eins und Paragraph 128, Absatz 3, in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2011 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Paragraph 8, Absatz 6,, Paragraph 61, Absatz 5 und Paragraph 62, Absatz 5, treten mit Ablauf des 31. Juli 2011 außer Kraft. Paragraph 112, Absatz 2, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
  2. Absatz 24,Auf Hauptversammlungen, deren Einberufung vor dem 1. August 2011 bekannt gemacht wurde, sowie auf Verschmelzungen, bei denen vor diesem Zeitpunkt die Bereitstellung der Unterlagen (Paragraph 221 a, Absatz 2,) erfolgte oder ein Verzicht darauf wirksam wurde, sind die bis dahin geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Soweit börsenotierte Gesellschaften zur Bekanntmachung von Informationen auf ihrer Internetseite verpflichtet sind, können sie dieser Verpflichtung bis 31. Juli 2012 auch ohne Eintragung ihrer Internetseite im Firmenbuch gemäß Paragraph 5, Ziffer 4 b, FBG entsprechen.
  3. Absatz 25,Regelungen in der Satzung über die Ausgabe von Inhaberaktien, die vor dem 1. August 2011 beschlossen und vor dem 31. Dezember 2011 zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet wurden, berechtigen bis zum 31. Dezember 2013 auch dann zur Ausgabe von Inhaberaktien, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2011 nicht erfüllt sind.
  4. Absatz 26,Die nach Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2011 erforderlichen zusätzlichen Angaben sind bis 1. Jänner 2013 im Aktienbuch einzutragen.
  5. Absatz 27,Am 1. August 2011 bestehende Aktiengesellschaften haben ihre Satzung bis zum 31. Dezember 2013 an die Paragraphen 9 und 10 in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2011 anzupassen. Dazu haben der Vorstand und der Aufsichtsrat für eine vor diesem Zeitpunkt stattfindende Hauptversammlung eine entsprechende Satzungsänderung vorzuschlagen; dies gilt sinngemäß für eine innerhalb eines Jahres stattfindende Hauptversammlung im Fall des Verlustes der Börsenotierung (Paragraph 10, Absatz 3,).
  6. Absatz 28,Ab 1. Jänner 2014 sind Gesellschaften mit Inhaberaktien zur Befolgung des Paragraph 10, Absatz 2, zweiter und dritter Satz verpflichtet. Ab diesem Zeitpunkt gelten auf Inhaber lautende Aktien, die die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins und 2 nicht erfüllen, sowie Zwischenscheine als Namensaktien; auf Verlangen eines Aktionärs hat ihm die Gesellschaft im Austausch gegen seine Inhaberaktie oder seinen Zwischenschein eine Namensaktie auszustellen.
  7. Absatz 29,Soweit ausgegebene Inhaberaktien sowie Zwischenscheine aufgrund des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2011 oder wegen dieses Gesetzes beschlossener Änderungen der Satzung unzulässig geworden sind, können diese gemäß Paragraph 67, für kraftlos erklärt werden.
  8. Absatz 30,Eine Gesellschaft, deren Aktien am 1. August 2011 am Dritten Markt gehandelt wurden, gilt für die Dauer der Einbeziehung der Aktien in den Dritten Markt als börsenotierte Gesellschaft im Sinn des Paragraph 10, in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2011. Die Wiener Börse AG hat der Gesellschaft auf Verlangen eine schriftliche Bestätigung darüber auszustellen, dass ihre Aktien am 1. August 2011 am Dritten Markt in den Handel einbezogen waren. Dritter Markt im Sinn dieser Bestimmung ist das von der Wiener Börse AG in Fortführung des ungeregelten dritten Marktes gemäß Paragraph 69, Börsegesetz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2007, betriebene multilaterale Handelssystem.“

Artikel 2

Änderung des Spaltungsgesetzes

Das Spaltungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, Absatz 4, wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

„Der Prüfer kann gleichzeitig Spaltungsprüfer sein.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 4, Absatz eins, entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 6, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die Prüfung durch den Aufsichtsrat der übertragenden Gesellschaft ist nicht erforderlich, wenn alle Anteilsinhaber schriftlich in einer gesonderten Erklärung darauf verzichten. In diesem Fall hat der Vorstand den Aufsichtsrat unverzüglich über die geplante Spaltung zu informieren. Gehören dem Aufsichtsrat gemäß Paragraph 110, ArbVG entsandte Mitglieder an, so hat der Vorstand gegebenenfalls auch darüber zu informieren, welche Auswirkungen für die Arbeitnehmer (betreffend Arbeitsplätze, Beschäftigungsbedingungen und Standorte) die Spaltung voraussichtlich haben wird.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 7, wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Die Einreichung des Spaltungsplans bei Gericht und die Veröffentlichung des Hinweises auf die Einreichung gemäß Absatz eins, sind nicht erforderlich, wenn die Gesellschaft den Spaltungsplan sowie den Hinweis gemäß Absatz eins, zweiter Satz spätestens einen Monat vor dem Tag der Beschlussfassung durch die Anteilsinhaber in elektronischer Form in der Ediktsdatei (Paragraph 89 j, GOG) veröffentlicht. Die Bundesministerin für Justiz kann die technischen Details der Vorgangsweise bei der Veröffentlichung durch Verordnung regeln.“

b) Nach dem Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 a,Die Zwischenbilanz (Absatz 2, Ziffer 3,) muss nicht aufgestellt werden, wenn die Gesellschaft seit dem letzten Jahresabschluss einen Halbjahresfinanzbericht nach Paragraph 87, BörseG oder nach den vom Aufnahmemitgliedstaat gemäß Artikel 5, der Transparenz-Richtlinie 2004/109/EG erlassenen Vorschriften veröffentlicht hat. In diesem Fall tritt der Halbjahresfinanzbericht bei der Vorbereitung der Hauptversammlung an die Stelle der Zwischenbilanz.“

c) In Absatz 6, werden im zweiten Satz die Wendung „Hauptversammlung (Generalversammlung)“ durch das Wort „Verhandlung“ und im dritten Satz die Wendung „des Vermögens“ durch die Wendung „der Vermögens- oder Ertragslage“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 11, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Bei einer Spaltung im Sinn des Absatz eins, ist eine Prüfung durch einen Spaltungsprüfer (Paragraphen 5 und 7 Absatz 2, Ziffer 5,) auch dann erforderlich, wenn es sich um eine verhältniswahrende Spaltung (Paragraph 16 a,) handelt.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 13, Ziffer 6, wird nach der Wendung „§ 7 Absatz eins, die Wendung „oder 1a“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 15, Absatz 2 und 3 lauten:

  1. Absatz 2,Den Gläubigern der übertragenden Gesellschaften ist von den beteiligten Gesellschaften Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung der Spaltung zu diesem Zweck melden; dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Spaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Die Gläubiger sind in der Veröffentlichung der Eintragung auf dieses Recht hinzuweisen.
  2. Absatz 3,Wird innerhalb der in Absatz 2, genannten Frist eine Sicherheitsleistung gerichtlich verlangt, so haften ab diesem Zeitpunkt alle beteiligten Gesellschaften für die Forderung betraglich unbeschränkt als Gesamtschuldner, bis entweder die Sicherheit geleistet oder die Klage rechtskräftig abgewiesen wird.“

Novellierungsanordnung 8, Nach dem Paragraph 16, wird folgender Paragraph 16 a, samt Überschrift eingefügt:

„Verhältniswahrende Spaltung

Paragraph 16 a,

  1. Absatz eins,Wenn die Anteilsinhaber an der übertragenden Gesellschaft und an den neuen Gesellschaften im selben Verhältnis beteiligt sein sollen (verhältniswahrende Spaltung), sind der Spaltungsbericht des Vorstands (Paragraphen 4 und 7 Absatz 2, Ziffer 4,), die Prüfung der Spaltung durch einen Spaltungsprüfer (Paragraphen 5 und 7 Absatz 2, Ziffer 5,), die Prüfung sowie Berichterstattung durch den Aufsichtsrat (Paragraphen 6 und 7 Absatz 2, Ziffer 6,) und die Erstellung einer Zwischenbilanz (Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 3,) nicht erforderlich.
  2. Absatz 2,Sofern keine Berichterstattung durch den Aufsichtsrat (Paragraph 6,) erfolgen soll, ist Paragraph 6, Absatz 2, zweiter und dritter Satz sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 17, wird wie folgt geändert:

a) In Ziffer 3, wird am Ende des ersten Satzes der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; der zweite und der dritte Satz entfallen.

b) Nach der Ziffer 3, wird folgende Ziffer 3 a, eingefügt:

  1. Ziffer 3 a
    wird bei der übernehmenden Gesellschaft zur Durchführung der Spaltung zur Aufnahme das Nennkapital erhöht, so hat eine Prüfung durch einen oder mehrere Prüfer stattzufinden; Paragraph 25, Absatz 3 bis 5 sowie die Paragraphen 26, 27, 42 und 44 gelten sinngemäß. Der Prüfer kann gleichzeitig Spaltungsprüfer sein;“

c) Am Ende der Ziffer 5, wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt; folgender Satz wird angefügt:

„§ 221a Absatz 5, AktG dritter Satz gilt auch für den Vorstand (Geschäftsführer) der übertragenden Gesellschaft;“

d) Am Ende der Ziffer 6, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 7, wird angefügt:

  1. Ziffer 7
    befinden sich alle Anteile der übertragenden Gesellschaft direkt oder indirekt in der Hand der übernehmenden Gesellschaft(en), so bedarf die Spaltung nicht der Beschlussfassung durch die Anteilsinhaber der übertragenden Gesellschaft. Findet auch in der übernehmenden Gesellschaft keine Beschlussfassung über die Spaltung zur Aufnahme statt, so darf die Eintragung der Spaltung gemäß Paragraph 14, erst erfolgen, wenn bei Aktiengesellschaften seit der Veröffentlichung oder Bereitstellung nach Paragraph 7, Absatz eins, eins a und 2 ein Monat, bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung seit Übersendung der Unterlagen nach Paragraph 7, Absatz 4, 14 Tage vergangen sind.“

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Paragraph 3, Absatz 4,, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 7, Absatz eins a, 3 a und 6, Paragraph 11,, Paragraph 13,, Paragraph 15, Absatz 2 und 3, Paragraph 16 a und Paragraph 17, in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2011,, treten mit 1. August 2011 in Kraft. Auf Spaltungen, bei denen vor diesem Zeitpunkt die Bereitstellung oder Übersendung der Unterlagen (Paragraph 7, Absatz 2 und 4) erfolgte, sind die bis dahin geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.“

Artikel 3

Änderung des EU-Verschmelzungsgesetzes

Das EU-Verschmelzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2007,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz 2, wird wie folgt geändert:

a) Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    eine Gesellschaft im Sinn des Artikels 1 der Richtlinie 2009/101/EG zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2 des Vertrags im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten, Amtsblatt Nummer L 258 vom 1.10.2009 Seite 11, oder“

b) In Ziffer 2, wird die Wendung „Richtlinie 68/151/EWG“ durch die Wendung „Richtlinie 2009/101/EG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 8, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2, Ziffer 2, wird die Wendung „Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 68/151/EWG“ durch die Wendung „Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2009/101/EG“ ersetzt.

b) Nach dem Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,Die Einreichung des Verschmelzungsplans bei Gericht und die Veröffentlichung des Hinweises auf die Einreichung (Paragraph 221 a, Absatz eins, AktG und Absatz eins,) sind nicht erforderlich, wenn die Gesellschaft den Verschmelzungsplan sowie den Hinweis gemäß Paragraph 221 a, Absatz eins, zweiter Satz AktG in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 221 a, Absatz eins a, AktG in der Ediktsdatei (Paragraph 89 j, GOG) veröffentlicht.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 7, entfällt die Wendung „des Hinweises auf die Einreichung“.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 17, wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Paragraph 13, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, tritt mit 1. August 2010 in Kraft.“

b) Nach Absatz 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 8, Absatz 2 und 2 a sowie Paragraph 14, Absatz eins, in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2011,, treten mit 1. August 2011 in Kraft. Auf grenzüberschreitende Verschmelzungen, bei denen vor diesem Zeitpunkt die Bereitstellung (Paragraph 221 a, Absatz 2, AktG) oder Übersendung der Unterlagen (Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 97, Absatz eins, GmbHG) erfolgte oder ein Verzicht darauf wirksam wurde, sind die bis dahin geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.“

Artikel 4

Änderung des GmbH-Gesetzes

Das GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58 aus 1906,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 100, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Der Bericht der Geschäftsführer gemäß Paragraph 220 a, AktG und gegebenenfalls die Prüfung durch den Aufsichtsrat gemäß Paragraph 220 c, AktG sind nicht erforderlich, wenn alle Gesellschafter schriftlich oder in der Niederschrift zur Generalversammlung darauf verzichten.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 127, wird folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11,Paragraph 100, Absatz eins, in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2011,, tritt mit 1. August 2011 in Kraft. Auf Verschmelzungen, bei denen vor diesem Zeitpunkt die Übersendung der Unterlagen (Paragraph 97, Absatz eins,) erfolgte oder ein Verzicht darauf wirksam wurde, sind die bis dahin geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.“

Artikel 5

Änderung des SE-Gesetzes

Das SE-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz wird nach dem Klammerausdruck „(Paragraph 221 a, Absatz eins, AktG)“ die Wendung „oder in die Veröffentlichung gemäß Paragraph 221 a, Absatz eins a, AktG“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 7, entfällt die Wendung „des Hinweises auf die Einreichung“.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 59, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,In börsenotierten Gesellschaften (Paragraph 3, AktG) dürfen die geschäftsführenden Direktoren dem Verwaltungsrat nicht angehören.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 67, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Paragraph 19, Absatz eins,, Paragraph 24, Absatz eins und Paragraph 59, Absatz 2, in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2011,, treten mit 1. August 2011 in Kraft. Auf Gründungen durch Verschmelzung, bei denen vor diesem Zeitpunkt die Bereitstellung der Unterlagen (Paragraph 221 a, Absatz 2, AktG) erfolgte, sind die bis dahin geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.“

Artikel 6

Änderung des Firmenbuchgesetzes

Das Firmenbuchgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 3, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Wenn ein Rechtsträger dies beantragt, ist auch die Adresse seiner Internetseite einzutragen.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 5, wird nach der Ziffer 4 a, folgende Ziffer 4 b, eingefügt:

  1. Ziffer 4 b
    bei börsenotierten Aktiengesellschaften (Paragraph 3, AktG) der Umstand der Börsenotierung und die Adresse der Internetseite der Gesellschaft;“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 11, erster Satz wird nach der Wendung „den Geschäftszweig“ die Wendung „die Börsenotierung, die Adresse der Internetseite,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 43, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,Paragraph 3, Absatz 3,, Paragraph 5, Ziffer 4 b und Paragraph 11, in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2011,, treten mit 1. August 2011 in Kraft. Die Anmeldung gemäß Paragraph 5, Ziffer 4 b, ist bis zum 31. Juli 2012 vorzunehmen.“

Artikel 7

Änderung des Depotgesetzes

Das Depotgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 424 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 1999,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz eins, entfällt die Wendung „Zwischenscheine“.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 6, Absatz 2, zweiter Satz wird nach der Wendung „gemäß Paragraph 24, lit. b“ die Wendung „oder lit. d“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 24, lautet:

Paragraph 24,

Die Bestimmungen über die Sammelverwahrung und Verschaffung von Eigentum an Sammelbestandanteilen sowie die Bestimmungen des Paragraph 23, gelten sinngemäß für die Anteile

  1. Litera a
    an einer Zwischensammelurkunde, die vorübergehend die Einzelstücke vertritt,
  2. Litera b
    an einer Sammelurkunde, die nach den Ausgabebedingungen Schuldverschreibungen oder Investmentzertifikate vertritt,
  3. Litera c
    an einer Bundesschuldbuchforderung und
  4. Litera d
    an einer Aktiensammelurkunde.“

Artikel 8

Änderung des Kapitalberichtigungsgesetzes

Das Kapitalberichtigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

In Paragraph 4, Absatz eins, entfällt im zweiten Satz die Wendung „und Zwischenscheine“.

Artikel 9

Änderung des Gerichtsgebührengesetzes

Das Bundesgesetz vom 27. November 1984 über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (Gerichtsgebührengesetz – GGG), Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Ziffer 7 c, lautet:

  1. Ziffer 7 c
    hinsichtlich der in den Tarifposten 14 Ziffer 6 und 12 angeführten Pauschalgebühren für die Bekanntmachungen in der Ediktsdatei mit der Bekanntmachung;“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 7, Absatz eins, wird am Ende der Ziffer 5, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 6, angefügt:

  1. Ziffer 6
    bei Veröffentlichungen von Rechtsträgern in der Ediktsdatei (TP 14 Ziffer 12,) der Rechtsträger sowie die vertretungsbefugten Organe.“

Novellierungsanordnung 3, In der Tarifpost 10 Z römisch eins Litera b

a) werden nach Ziffer 3, folgende Ziffer 3 a und 3 b eingefügt:

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

10

3a. Adresse der Internetseite eines Rechtsträgers

8 Euro

 

3b. Umstand der Börsenotierung

8 Euro

b) wird nach Ziffer 13, folgende Ziffer 13 a, eingefügt:

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

10

13a. Ausschluss von Minderheitsgesellschaftern

297 Euro

Novellierungsanordnung 4, In der Tarifpost 14

a) wird folgende Ziffer 12, angefügt:

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

14

12. für gesellschafts- und firmenbuchrechtliche Veröffentlichungen, die ein Rechtsträger aufgrund gesetzlicher Ermächtigung in der Ediktsdatei selbst vornimmt

106 Euro pro Kalenderjahr

b) erhält die bisherige Anmerkung 6 die Bezeichnung 7 und wird nach der Anmerkung 5 folgende Anmerkung 6 eingefügt:

Ziffer 6 Die Gebühr nach Tarifpost 14 Ziffer 12, ist für die erste Veröffentlichung eines Rechtsträgers im Kalenderjahr zu entrichten. Bei jeder weiteren Veröffentlichung hat der Rechtsträger darauf hinzuweisen, dass in diesem Kalenderjahr bereits eine Veröffentlichung vorgenommen und dafür die Gebühr entrichtet wurde, und dabei die für die Zuordnung dieser Zahlung maßgeblichen Angaben anzuführen.“

Novellierungsanordnung 4a, In Artikel römisch sechs, Ziffer 43, werden jeweils das Datum „1. Oktober 2011“ durch das Datum „7. Mai 2012“ und das Datum „30. September 2011“ durch das Datum „6. Mai 2012“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Artikel römisch sechs wird folgende Ziffer 45, angefügt:

  1. Ziffer 45
    Paragraphen 2 und 7 sowie die Tarifposten 10 und 14 jeweils in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2011,, treten mit 1. August 2011 in Kraft. TP 10 Z römisch eins Litera b, Ziffer 13 a, ist auf Eintragungen anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2011 erfolgen.“

Artikel 10

Umsetzungshinweis

Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2009/109/EG zur Änderung der Richtlinien 77/91/EWG, 78/855/EWG und 82/891/EWG des Rates sowie der Richtlinie 2005/56/EG hinsichtlich der Berichts- und Dokumentationspflichten bei Verschmelzungen und Spaltungen, Amtsblatt Nummer L 259 vom 2.10.2009 Seite 14, umgesetzt.

Fischer

Faymann