49. Bundesgesetz, mit dem das Bundesbahn-Pensionsgesetz und das Bundesgesetz über die Beschäftigung parlamentarischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetz) geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes
Das Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:Das Bundesbahn-Pensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 55 Abs. 2 Z 4 lautet:Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 4, lautet:
Erwerbseinkommen:
das Entgelt aus einer unselbständigen oder das Einkommen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit, ausgenommen Ansprüche aus der Verwertung von Urheberrechten, wenn es die jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, übersteigt, sowiedas Entgelt aus einer unselbständigen oder das Einkommen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit, ausgenommen Ansprüche aus der Verwertung von Urheberrechten, wenn es die jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, übersteigt, sowie
die Bezüge der
in § 1 des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997,in Paragraph eins, des Bundesbezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,,
in § 1 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997,in Paragraph eins, Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,,
in auf Grund des § 1 Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre ergehenden landesgesetzlichen Vorschriften oderin auf Grund des Paragraph eins, Absatz 2, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre ergehenden landesgesetzlichen Vorschriften oder
in § 10 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionärein Paragraph 10, Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre
angeführten Organe oder Funktionäre, wenn diese Bezüge 49% des Ausgangsbetrages nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre übersteigen.“angeführten Organe oder Funktionäre, wenn diese Bezüge 49% des Ausgangsbetrages nach Paragraph 3, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre übersteigen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 62 wird folgender Abs. 25 angefügt:Dem Paragraph 62, wird folgender Absatz 25, angefügt:
„(25)Absatz 25,§ 55 Abs. 2 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2011 tritt mit 1. Juli 2011 in Kraft.“Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2011, tritt mit 1. Juli 2011 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Bundesgesetzes über die Beschäftigung parlamentarischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetz)
Das Bundesgesetz über die Beschäftigung parlamentarischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetz), BGBl. Nr. 288/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2010, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Beschäftigung parlamentarischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:
„Bundesgesetz über die Beschäftigung parlamentarischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetz – ParlMG)“
2.Novellierungsanordnung 2, § 3 Abs. 1 lautet:Paragraph 3, Absatz eins, lautet:
„§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der monatliche Vergütungsanspruch für die Aufwendungen nach Abs. 2 ist der Höhe nach begrenzt mit 100 vH des monatlichen Gehalts eines Bundesbeamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, Verwendungsgruppe A1, Gehaltsstufe 10 zuzüglich der anteiligen Sonderzahlungen und allfälliger Einmalzahlungen im öffentlichen Dienst.“Der monatliche Vergütungsanspruch für die Aufwendungen nach Absatz 2, ist der Höhe nach begrenzt mit 100 vH des monatlichen Gehalts eines Bundesbeamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, Verwendungsgruppe A1, Gehaltsstufe 10 zuzüglich der anteiligen Sonderzahlungen und allfälliger Einmalzahlungen im öffentlichen Dienst.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 15 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 15, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Der Titel sowie § 3 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.“„Der Titel sowie Paragraph 3, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2011, treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.“
Fischer
Faymann