Jahrgang 2011 |
Ausgegeben am 26. Juli 2011 |
Teil römisch eins |
48. Bundesgesetz: | Gewährung eines Bundeszuschusses und sonstiger Förderungen aus Anlass der 90. Wiederkehr des Jahrestages der Volksabstimmung in Kärnten |
| Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 1218 Ausschussbericht 1327 Sitzung 114. Bundesrat:, Ausschussbericht 8564 Sitzung 799.) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Bund gewährt aus Anlass der 90. Wiederkehr des Jahrestages der Volksabstimmung, bei der sich die im Abstimmungsgebiet ansässige Wohnbevölkerung für den Verbleib bei der Republik Österreich entschieden hat, in den Jahren 2011 bis 2015 insgesamt vier Millionen Euro zur Förderung der slowenischsprachigen Bevölkerung, zur Unterstützung von Projekten, die dem harmonischen Zusammenleben und vertrauensbildenden Maßnahmen dienlich sind, für Projekte zur Förderung des Gemeindelebens sowie der wirtschaftlichen und kulturellen Entwicklung in den Gemeinden.
Der Betrag ist wie folgt zu verwenden:
Ansuchen um Förderungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, sind bis spätestens 30. November 2011 an das Bundeskanzleramt zu stellen. Die Verwendung entsprechend der Zweckwidmung ist unter Vorlage der Abrechnungsunterlagen bis spätestens 31. Mai 2016 dem Bundeskanzleramt nachzuweisen. Paragraph 11, des Volksgruppengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1976,, in der jeweils geltenden Fassung, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des zuständigen Volksgruppenbeirates der Beirat gemäß Paragraph 4, tritt.
Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung seiner Zweckzuschüsse bzw. Förderungen zu überprüfen und diese bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
Fischer
Faymann