BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2011

Ausgegeben am 26. Juli 2011

Teil römisch eins

48. Bundesgesetz:

Gewährung eines Bundeszuschusses und sonstiger Förderungen aus Anlass der 90. Wiederkehr des Jahrestages der Volksabstimmung in Kärnten

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 1218 Ausschussbericht 1327 Sitzung 114. Bundesrat:, Ausschussbericht 8564 Sitzung 799.)

48. Bundesgesetz über die Gewährung eines Bundeszuschusses und sonstiger Förderungen aus Anlass der 90. Wiederkehr des Jahrestages der Volksabstimmung in Kärnten

Der Nationalrat hat beschlossen:

Paragraph eins,

Der Bund gewährt aus Anlass der 90. Wiederkehr des Jahrestages der Volksabstimmung, bei der sich die im Abstimmungsgebiet ansässige Wohnbevölkerung für den Verbleib bei der Republik Österreich entschieden hat, in den Jahren 2011 bis 2015 insgesamt vier Millionen Euro zur Förderung der slowenischsprachigen Bevölkerung, zur Unterstützung von Projekten, die dem harmonischen Zusammenleben und vertrauensbildenden Maßnahmen dienlich sind, für Projekte zur Förderung des Gemeindelebens sowie der wirtschaftlichen und kulturellen Entwicklung in den Gemeinden.

Paragraph 2,

Der Betrag ist wie folgt zu verwenden:

  1. Ziffer eins
    2 000 000 Euro gebühren im Jahr 2011 den Gemeinden im Abstimmungsgebiet gemäß Anlage 1 im Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl gemäß dem Ergebnis der Volkszählung 2001.
  2. Ziffer 2
    Der restliche Betrag ist gemäß Anlage 2 zu verwenden.

Paragraph 3,

Ansuchen um Förderungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, sind bis spätestens 30. November 2011 an das Bundeskanzleramt zu stellen. Die Verwendung entsprechend der Zweckwidmung ist unter Vorlage der Abrechnungsunterlagen bis spätestens 31. Mai 2016 dem Bundeskanzleramt nachzuweisen. Paragraph 11, des Volksgruppengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1976,, in der jeweils geltenden Fassung, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des zuständigen Volksgruppenbeirates der Beirat gemäß Paragraph 4, tritt.

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Zur Beratung des Bundeskanzlers über die Vergabe der Förderungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, wird ein Beirat eingerichtet, dem je eine Vertreterin bzw. ein Vertreter
    1. Ziffer eins
      des Bundeskanzleramtes
    2. Ziffer 2
      des Bundesministeriums für Finanzen,
    3. Ziffer 3
      des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur sowie
    4. Ziffer 4
      des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten
    angehören. Den Vorsitz führt der Vertreter bzw. die Vertreterin des Bundeskanzleramtes.
  2. Absatz 2,Der Beirat beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des bzw. der Vorsitzenden den Ausschlag.

Paragraph 5,

Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung seiner Zweckzuschüsse bzw. Förderungen zu überprüfen und diese bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.

Paragraph 6,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

  1. Ziffer eins
    hinsichtlich des Paragraph 2, Ziffer eins und Paragraph 5, bezüglich der Zweckzuschüsse die Bundesministerin für Finanzen und
  2. Ziffer 2
    im Übrigen der Bundeskanzler
betraut.

Fischer

Faymann