46. Bundesgesetz, mit dem das Volksgruppengesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Volksgruppengesetz, BGBl. Nr. 396/1976, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009, wird wie folgt geändert:Das Volksgruppengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1976,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:
„Bundesgesetz über die Rechtsstellung der Volksgruppen in Österreich (Volksgruppengesetz – VoGrG)“
2.Novellierungsanordnung 2, § 2 lautet:Paragraph 2, lautet:
„§ 2.Paragraph 2,
Die Volksgruppen, für die ein Volksgruppenbeirat eingerichtet wird, sowie die Zahl der ihm angehörenden Mitglieder sind durch Verordnung der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates nach Anhörung der in Betracht kommenden Landesregierung festzulegen.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 10 Abs. 1 wird nach dem Wort In Paragraph 10, Absatz eins, wird nach dem Wort „Förderungsmaßnahmen“ die Wortfolge „im Sinne des § 8 Abs. 1“„im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins “, eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 11 Abs. 1 werden die Wortfolge In Paragraph 11, Absatz eins, werden die Wortfolge „die Volksgruppenorganisation“ zweimal durch die Wortfolge „der Empfänger“ und die Wortfolge „3 v. H. über den jeweils für Eskontierungen geltenden Zinsfuß“ durch die Wortfolge „3% über dem jeweils geltenden Basiszinssatz“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 11 Abs. 2 wird die Wortfolge In Paragraph 11, Absatz 2, wird die Wortfolge „Die Volksgruppenorganisation“ durch die Wortfolge „Der Empfänger“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, (Verfassungsbestimmung) § 12 Abs. 1 bis 3 lautet: Paragraph 12, Absatz eins bis 3 lautet:
„(1)Absatz eins(Verfassungsbestimmung) Im Bereich der in der Anlage 1 bezeichneten Gebietsteile sind Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur, die von Gebietskörperschaften oder von sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts angebracht werden, unter Verwendung der in der Anlage 1 festgelegten Namen in deutscher Sprache und in der Sprache der in Betracht kommenden Volksgruppen zu verfassen.
(2)Absatz 2(Verfassungsbestimmung) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 gilt für die Hinweiszeichen „Ortstafel“ und „Ortsende“, aber auch für sonstige Hinweisschilder im Bereich der in der Die Verpflichtung gemäß Absatz eins, gilt für die Hinweiszeichen „Ortstafel“ und „Ortsende“, aber auch für sonstige Hinweisschilder im Bereich der in der Anlage 1 bezeichneten Gebietsteile, mit denen auf von der Anlage 1 erfasste Gebietsteile hingewiesen wird. Im Bereich der in der Anlage 1 unter II. bezeichneten Gebietsteile, in denen keine Hinweiszeichen „Ortstafel“ und „Ortsende“ anzubringen sind, sind von den Bürgermeistern jedenfalls Ortsbezeichnungstafeln anzubringen. Die Bezeichnungen in der Sprache der Volksgruppen sind in der gleichen Form und Größe anzubringen wie die Bezeichnungen in deutscher Sprache. unter römisch II. bezeichneten Gebietsteile, in denen keine Hinweiszeichen „Ortstafel“ und „Ortsende“ anzubringen sind, sind von den Bürgermeistern jedenfalls Ortsbezeichnungstafeln anzubringen. Die Bezeichnungen in der Sprache der Volksgruppen sind in der gleichen Form und Größe anzubringen wie die Bezeichnungen in deutscher Sprache.
(3)Absatz 3(Verfassungsbestimmung) Die zuständigen Organe sind verpflichtet, die Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur gemäß Abs. 1 und 2 ohne unnötigen Aufschub anzubringen.“ Die zuständigen Organe sind verpflichtet, die Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur gemäß Absatz eins und 2 ohne unnötigen Aufschub anzubringen.“
7.Novellierungsanordnung 7, Der bisherige § 12 Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung Der bisherige Paragraph 12, Absatz 3, erhält die Absatzbezeichnung „(4)“.
8.Novellierungsanordnung 8, (Verfassungsbestimmung) § 13 Abs. 1 lautet: Paragraph 13, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins(Verfassungsbestimmung) Die Träger der in der Anlage 2 bezeichneten Behörden und Dienststellen haben sicherzustellen, dass im Verkehr mit der jeweiligen Behörde und Dienststelle die kroatische, slowenische oder ungarische Sprache nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache verwendet werden kann.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 13 Abs. 3 lautet:Paragraph 13, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Organe anderer als der im Abs. 1 bezeichneten Behörden und Dienststellen können im mündlichen und schriftlichen Verkehr die kroatische, slowenische oder ungarische Sprache nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache verwenden, wenn dies den Verkehr mit Personen erleichtert.“Organe anderer als der im Absatz eins, bezeichneten Behörden und Dienststellen können im mündlichen und schriftlichen Verkehr die kroatische, slowenische oder ungarische Sprache nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache verwenden, wenn dies den Verkehr mit Personen erleichtert.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 15 Abs. 1 wird die Wortfolge In Paragraph 15, Absatz eins, wird die Wortfolge „von der Sprache einer Volksgruppe Gebrauch zu machen“ durch die Wortfolge „die Sprache einer Volksgruppe zu verwenden“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 17 Abs. 3 wird das Zitat In Paragraph 17, Absatz 3, wird das Zitat „§ 68 Abs. 4 lit. d AVG 1950“„§ 68 Absatz 4, Litera d, AVG 1950“ durch das Zitat „§ 68 Abs. 4 Z 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der jeweils geltenden Fassung“„§ 68 Absatz 4, Ziffer 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, (Verfassungsbestimmung) Nach der Überschrift zu Abschnitt VI wird folgender § 22a eingefügt: Nach der Überschrift zu Abschnitt römisch VI wird folgender Paragraph 22 a, eingefügt:
„§ 22a.Paragraph 22 a,
(Verfassungsbestimmung) Sofern es zu Gebietsänderungen der in den Anlagen 1 und 2 bezeichneten Gebietsteile, insbesondere durch die Trennung oder Zusammenlegung von Gemeinden, kommt, können diese Bezeichnungen in den Anlagen 1 und 2 nach Anhörung der Landesregierung durch Verordnung der Bundesregierung den Änderungen angepasst werden.“
13.Novellierungsanordnung 13, Dem § 24 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 24, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6Der Titel, § 2, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 4 (neu), § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 1 und § 17 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2011 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:Der Titel, Paragraph 2,, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz eins und 2, Paragraph 12, Absatz 4, (neu), Paragraph 13, Absatz 3,, Paragraph 15, Absatz eins und Paragraph 17, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2011, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
die Topographieverordnung-Burgenland, BGBl. II Nr. 170/2000,die Topographieverordnung-Burgenland, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 170 aus 2000,,
die Topographieverordnung-Kärnten, BGBl. II Nr. 245/2006,die Topographieverordnung-Kärnten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2006,,
die Topographieverordnung-Kärnten, BGBl. II Nr. 263/2006, soweit sie in Kraft getreten ist,die Topographieverordnung-Kärnten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2006,, soweit sie in Kraft getreten ist,
die Amtssprachenverordnung-Ungarisch, BGBl. II Nr. 229/2000, in der Fassung der Kundmachung BGBl. II Nr. 335/2000,die Amtssprachenverordnung-Ungarisch, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2000,, in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 2000,,
die Verordnung der Bundesregierung über die Bestimmung der Gerichte, Verwaltungsbehörden und sonstigen Dienststellen, vor denen die kroatische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen wird, BGBl. Nr. 231/1990, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 6/1991, sowiedie Verordnung der Bundesregierung über die Bestimmung der Gerichte, Verwaltungsbehörden und sonstigen Dienststellen, vor denen die kroatische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen wird, Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1990,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1991,, sowie
die Verordnung der Bundesregierung über die Bestimmung der Gerichte, Verwaltungsbehörden und sonstigen Dienststellen, vor denen die slowenische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen wird, BGBl. Nr. 307/1977, in der Fassung der Kundmachung BGBl. II Nr. 428/2000.“die Verordnung der Bundesregierung über die Bestimmung der Gerichte, Verwaltungsbehörden und sonstigen Dienststellen, vor denen die slowenische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen wird, Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1977,, in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 428 aus 2000,.“
14.Novellierungsanordnung 14, (Verfassungsbestimmung) Dem § 24 wird folgender Abs. 7 angefügt: Dem Paragraph 24, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7(Verfassungsbestimmung) Die §§ 12 Abs. 1 bis 3, 13 Abs. 1 und § 22a sowie die Die Paragraphen 12, Absatz eins bis 3, 13 Absatz eins und Paragraph 22 a, sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2011 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“ in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2011, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
15.Novellierungsanordnung 15, Dem § 24 wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 24, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8Das Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2011 darf nicht dazu verwendet werden, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende zweisprachige Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur, die von Gebietskörperschaften oder von sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts angebracht wurden, zu beseitigen.“Das Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2011, darf nicht dazu verwendet werden, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende zweisprachige Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur, die von Gebietskörperschaften oder von sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts angebracht wurden, zu beseitigen.“
16.Novellierungsanordnung 16, (Verfassungsbestimmung) Nach § 25 werden folgende Anlagen angefügt (siehe unter Anlagen): Nach Paragraph 25, werden folgende Anlagen angefügt (siehe unter Anlagen):
Fischer
Faymann