42. Bundesgesetz, mit dem das Strafregistergesetz 1968 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 227/1968, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:Das Strafregistergesetz 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1968,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 3 Abs. 2 Z 9 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und die folgende Ziffer 10 angefügt:In Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 9, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und die folgende Ziffer 10 angefügt:
einen Ausspruch über den Ausschluss des Wahlrechts gemäß § 446a StPO.“einen Ausspruch über den Ausschluss des Wahlrechts gemäß Paragraph 446 a, StPO.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 3 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:In Paragraph 3, wird nach Absatz 4, folgender Absatz 4 a, eingefügt:
„(4a)Absatz 4 aGleichzeitig mit der Übermittlung der Strafkarte an die Bundespolizeidirektion Wien hat das Gericht der gemäß § 2 Abs. 1 des Wählerevidenzgesetzes 1973 bzw. § 2 Abs. 1 des Europa-Wählerevidenzgesetzes zuständigen Gemeinde die Tatsache des Ausspruchs über den Ausschluss vom Wahlrecht im Sinne des § 22 der Nationalrats-Wahlordnung 1992 - NRWO sowie die Höhe der Haftstrafe unmittelbar mitzuteilen.“Gleichzeitig mit der Übermittlung der Strafkarte an die Bundespolizeidirektion Wien hat das Gericht der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Wählerevidenzgesetzes 1973 bzw. Paragraph 2, Absatz eins, des Europa-Wählerevidenzgesetzes zuständigen Gemeinde die Tatsache des Ausspruchs über den Ausschluss vom Wahlrecht im Sinne des Paragraph 22, der Nationalrats-Wahlordnung 1992 - NRWO sowie die Höhe der Haftstrafe unmittelbar mitzuteilen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 14 wird folgender Abs. 9 angefügt:Dem Paragraph 14, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9§ 3 Abs. 2 Z 9 und 10 und Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2011 treten mit 1. Oktober 2011 in Kraft.“Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 9 und 10 und Absatz 4 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2011, treten mit 1. Oktober 2011 in Kraft.“
Fischer
Faymann