39. Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz und das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes
Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 1 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 9 wird der Ausdruck „Wirtschaft und Arbeit“ sowie im § 3 Abs. 1 und im § 9 der Ausdruck „Arbeit und Soziales“ jeweils durch den Ausdruck „Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ und im § 9 überdies der Ausdruck „,hinsichtlich § 6 Abs. 2 der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie,“ durch den Ausdruck „und“ ersetzt.Im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 9, wird der Ausdruck „Wirtschaft und Arbeit“ sowie im Paragraph 3, Absatz eins und im Paragraph 9, der Ausdruck „Arbeit und Soziales“ jeweils durch den Ausdruck „Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ und im Paragraph 9, überdies der Ausdruck „,hinsichtlich Paragraph 6, Absatz 2, der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie,“ durch den Ausdruck „und“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 1 Abs. 2 Z 2 lautet:Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:
für finanzielle Leistungen gemäß dem 2. Teil, 3. Hauptstück AMSG,“
3.Novellierungsanordnung 3, § 2 Abs. 8 lautet:Paragraph 2, Absatz 8, lautet:
„(8)Absatz 8,Für Personen, die der Pflichtversicherung unterliegen und das 58. Lebensjahr vor dem 1. Juni 2011 vollendet haben, ist der Arbeitslosenversicherungsbeitrag ab dem Beginn des auf die Erreichung dieses Lebensalters folgenden Kalendermonates aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung zu tragen. Ab 1. Jänner 2016 ist für Personen, die der Pflichtversicherung unterliegen und das 58. Lebensjahr vollendet haben, der Arbeitslosenversicherungsbeitrag ab dem Beginn des auf die Erreichung dieses Lebensalters folgenden Kalendermonates aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung zu tragen. Ab 1. Jänner 2018 ist für Personen, die der Pflichtversicherung unterliegen und das 57. Lebensjahr vollendet haben, der Arbeitslosenversicherungsbeitrag ab dem Beginn des auf die Erreichung dieses Lebensalters folgenden Kalendermonates aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung zu tragen.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 10 Abs. 39 lautet:Paragraph 10, Absatz 39, lautet:
„(39)Absatz 39,§ 2 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2009 tritt mit 1. September 2009 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2011 außer Kraft.“Paragraph 2, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2009, tritt mit 1. September 2009 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2011 außer Kraft.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 10 wird folgender Abs. 42 angefügt:Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 42, angefügt:
„(42)Absatz 42,§ 1 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 und 9, § 2 Abs. 8, § 3 Abs. 1, § 9, § 14 samt Überschrift und § 15 samt Überschrift sowie Abs. 39 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2011 treten mit 1. Juli 2011 in Kraft.“Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 2 und 9, Paragraph 2, Absatz 8,, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 9,, Paragraph 14, samt Überschrift und Paragraph 15, samt Überschrift sowie Absatz 39, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2011, treten mit 1. Juli 2011 in Kraft.“
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 13 werden folgende §§ 14 und 15 samt Überschriften eingefügt:Nach Paragraph 13, werden folgende Paragraphen 14 und 15 samt Überschriften eingefügt:
„Überweisung an den Insolvenz-Entgelt-Fonds
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat dem Insolvenz-Entgelt-Fonds als vorübergehenden Beitrag zur Erfüllung seiner Verpflichtungen in den Jahren 2011 bis 2015 Mittel aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik im Ausmaß von jeweils 41 vH der auf Grund der Neuregelung des § 2 Abs. 8 erzielten zusätzlichen Mehreinnahmen zur Verfügung zu stellen.Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat dem Insolvenz-Entgelt-Fonds als vorübergehenden Beitrag zur Erfüllung seiner Verpflichtungen in den Jahren 2011 bis 2015 Mittel aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik im Ausmaß von jeweils 41 vH der auf Grund der Neuregelung des Paragraph 2, Absatz 8, erzielten zusätzlichen Mehreinnahmen zur Verfügung zu stellen.
(2)Absatz 2,Die betreffenden Mittel sind jeweils im Dezember zu akontieren und im darauf folgenden September auf der Grundlage einer gesonderten Berechnung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger abzurechnen. Die Differenz zwischen der Akontierung und den tatsächlichen bei der Abrechnung festgestellten Einnahmen ist mit der jeweils nächstfolgenden Akontierung gegen zu rechnen. Forderungen oder Verbindlichkeiten des Bundes gegenüber dem Insolvenz-Entgelt-Fonds, die sich aus der Abrechnung für 2015 ergeben, sind unverzüglich zu berichtigen.
Zuführung an die Arbeitsmarktrücklage
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat zur Sicherstellung der Finanzierung besonderer arbeitsmarktpolitischer Projekte insbesondere für Jugendliche, Frauen und Ältere in den Jahren 2011 bis 2015 Mittel im Ausmaß von jeweils 41 vH der auf Grund der Neuregelung des § 2 Abs. 8 erzielten zusätzlichen Mehreinnahmen der Arbeitsmarktrücklage gemäß § 50 AMSG zur Verfügung zu stellen.Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat zur Sicherstellung der Finanzierung besonderer arbeitsmarktpolitischer Projekte insbesondere für Jugendliche, Frauen und Ältere in den Jahren 2011 bis 2015 Mittel im Ausmaß von jeweils 41 vH der auf Grund der Neuregelung des Paragraph 2, Absatz 8, erzielten zusätzlichen Mehreinnahmen der Arbeitsmarktrücklage gemäß Paragraph 50, AMSG zur Verfügung zu stellen.
(2)Absatz 2,Die betreffenden Mittel sind jeweils im Dezember zu akontieren und im darauf folgenden September auf der Grundlage einer gesonderten Berechnung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger abzurechnen. Die Differenz zwischen der Akontierung und den tatsächlichen bei der Abrechnung festgestellten Einnahmen ist mit der jeweils nächstfolgenden Akontierung gegen zu rechnen. Über- oder Unterdotierungen der Arbeitsmarktrücklage, die sich aus der Abrechnung für das Jahr 2015 ergeben, sind unverzüglich zu berichtigen.“
Artikel 2
Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes
Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, BGBl. Nr. 324/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2011, wird wie folgt geändert:Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 5 Abs. 2, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 4 und § 14a Abs. 1 wird der Ausdruck „Wirtschaft und Arbeit“ sowie im § 18 Abs. 3 Z 1, 2 und 6 der Ausdruck „Arbeit und Soziales“ jeweils durch den Ausdruck „Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ ersetzt.Im Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 13, Absatz eins,, Paragraph 14, Absatz 4 und Paragraph 14 a, Absatz eins, wird der Ausdruck „Wirtschaft und Arbeit“ sowie im Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 6 der Ausdruck „Arbeit und Soziales“ jeweils durch den Ausdruck „Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 12 lautet:Paragraph 12, lautet:
„§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Die Ausgaben des Insolvenz-Entgelt-Fonds werden bestritten aus:
Mitteln, die dem Insolvenz-Entgelt-Fonds auf Grund übergegangener Ansprüche (§ 11) zufließen,
Mitteln, die dem Insolvenz-Entgelt-Fonds auf Grund übergegangener Ansprüche (Paragraph 11,) zufließen,
Eingänge der gemäß § 16 Abs. 1 verhängten Geldstrafen,
Eingänge der gemäß Paragraph 16, Absatz eins, verhängten Geldstrafen,
Zinsen aus dem Geldverkehr,
einem vom Arbeitgeber zu tragenden Zuschlag zu dem vom Dienstgeber zu leistenden Anteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrages gemäß § 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994,
einem vom Arbeitgeber zu tragenden Zuschlag zu dem vom Dienstgeber zu leistenden Anteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrages gemäß Paragraph 2, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes (AMPFG), Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,,
Mitteln aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik nach Maßgabe des § 14 AMPFG undMitteln aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik nach Maßgabe des Paragraph 14, AMPFG und
sonstigen dem Insolvenz-Entgelt-Fonds zufließenden Mitteln.
(2)Absatz 2,Die Arbeitgeber von Personen im Sinne des § 1 Abs. 6 haben für diese Personen keinen Zuschlag gemäß Abs. 1 Z 4 zu entrichten. Für Lehrlinge ist für die gesamte Lehrzeit kein Zuschlag zu entrichten. Für Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, ist ab Beginn des folgenden Kalendermonates kein Zuschlag zu entrichten.
Die Arbeitgeber von Personen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 6, haben für diese Personen keinen Zuschlag gemäß Absatz eins, Ziffer 4, zu entrichten. Für Lehrlinge ist für die gesamte Lehrzeit kein Zuschlag zu entrichten. Für Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, ist ab Beginn des folgenden Kalendermonates kein Zuschlag zu entrichten.
(3)Absatz 3,Der Zuschlag gemäß Abs. 1 Z 4 ist, soweit gesetzlich nicht anderes verfügt ist, vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung so festzusetzen, dass eine ausgeglichene Gebarung des Insolvenz-Entgelt-Fonds gewährleistet ist. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat den Zuschlag
Der Zuschlag gemäß Absatz eins, Ziffer 4, ist, soweit gesetzlich nicht anderes verfügt ist, vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung so festzusetzen, dass eine ausgeglichene Gebarung des Insolvenz-Entgelt-Fonds gewährleistet ist. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat den Zuschlag
zu erhöhen, wenn der voraussichtliche Leistungsaufwand des laufenden Jahres oder des Folgejahres unter Berücksichtigung allfälliger Reserven und der Kreditmöglichkeiten gemäß § 13 Abs. 3 nicht gedeckt ist,
zu erhöhen, wenn der voraussichtliche Leistungsaufwand des laufenden Jahres oder des Folgejahres unter Berücksichtigung allfälliger Reserven und der Kreditmöglichkeiten gemäß Paragraph 13, Absatz 3, nicht gedeckt ist,
zu senken, wenn sich unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Bilanz des Vorjahres sowie des voraussichtlichen Gebarungsabschlusses des laufenden Jahres und des Folgejahres laut Voranschlag ein Überschuss ergibt, der 20 vH des durchschnittlichen Leistungsaufwandes dieser Jahre übersteigt.
(4)Absatz 4,Die Erhöhung des Zuschlages gemäß Abs. 3 Z 1 ist so zu bemessen, dass nach Abdeckung allfälliger Kredite (§ 13 Abs. 3) die voraussichtliche Gebarung des laufenden Jahres und des Folgejahres laut Voranschlag ausgeglichen ist. Allfällige Kredite sind dabei jeweils nur insoweit anteilig zu berücksichtigen, als sie in den betreffenden Jahren abzudecken sind.Die Erhöhung des Zuschlages gemäß Absatz 3, Ziffer eins, ist so zu bemessen, dass nach Abdeckung allfälliger Kredite (Paragraph 13, Absatz 3,) die voraussichtliche Gebarung des laufenden Jahres und des Folgejahres laut Voranschlag ausgeglichen ist. Allfällige Kredite sind dabei jeweils nur insoweit anteilig zu berücksichtigen, als sie in den betreffenden Jahren abzudecken sind.
(5)Absatz 5,Für die Einhebung und Abfuhr des Zuschlages gemäß Abs. 1 Z 4 findet § 5 AMPFG Anwendung. Der Zuschlag ist auf ein Konto des Insolvenz-Entgelt-Fonds (§ 13 Abs. 6) abzuführen.Für die Einhebung und Abfuhr des Zuschlages gemäß Absatz eins, Ziffer 4, findet Paragraph 5, AMPFG Anwendung. Der Zuschlag ist auf ein Konto des Insolvenz-Entgelt-Fonds (Paragraph 13, Absatz 6,) abzuführen.
(6)Absatz 6,Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat jährlich im zweiten Halbjahr zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Veränderung der Höhe des Zuschlages gemäß Abs. 1 Z 4 vorliegen.
Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat jährlich im zweiten Halbjahr zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Veränderung der Höhe des Zuschlages gemäß Absatz eins, Ziffer 4, vorliegen.
(7)Absatz 7,Die Mittel des Insolvenz-Entgelt-Fonds sind für die gesetzlich übertragenen Aufgaben zweckgebunden.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 19 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,Abweichend von § 12 Abs. 3 und 4 ist die Höhe des mit 0,55 vH festgesetzten Zuschlages in den Jahren 2011 und 2012 nicht zu verändern. Eine Überprüfung gemäß § 12 Abs. 6 hat dennoch stattzufinden; eine Veränderung der Höhe des Zuschlages ist frühestens mit Wirksamkeit ab 2013 festzulegen.“Abweichend von Paragraph 12, Absatz 3 und 4 ist die Höhe des mit 0,55 vH festgesetzten Zuschlages in den Jahren 2011 und 2012 nicht zu verändern. Eine Überprüfung gemäß Paragraph 12, Absatz 6, hat dennoch stattzufinden; eine Veränderung der Höhe des Zuschlages ist frühestens mit Wirksamkeit ab 2013 festzulegen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Die §§ 26 bis § 28 samt Überschriften lauten:Die Paragraphen 26 bis Paragraph 28, samt Überschriften lauten:
„Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 111/2010„Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,
§ 26.Paragraph 26,
§ 12 Abs. 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
Paragraph 12, Absatz 3, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 24/2011Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2011,
§ 27.Paragraph 27,
§ 11 Abs. 3 in der Fassung des Lohn- und Sozialdumping - Bekämpfungsgesetzes, BGBl. I Nr. 24/2011, tritt mit 1. Mai 2011 in Kraft und ist auf Tatbestände anzuwenden, die nach dem 30. April 2011 verwirklicht werden. Paragraph 11, Absatz 3, in der Fassung des Lohn- und Sozialdumping - Bekämpfungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2011,, tritt mit 1. Mai 2011 in Kraft und ist auf Tatbestände anzuwenden, die nach dem 30. April 2011 verwirklicht werden.
Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 39/2011Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2011,
§ 28.Paragraph 28,
§ 5 Abs. 2, § 12, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 4, § 14a Abs. 1, § 18 Abs. 3 Z 1, 2 und 6 sowie § 19 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2011 treten mit 1. Juli 2011 in Kraft.“ Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 12,, Paragraph 13, Absatz eins,, Paragraph 14, Absatz 4,, Paragraph 14 a, Absatz eins,, Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 6 sowie Paragraph 19, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2011, treten mit 1. Juli 2011 in Kraft.“
Fischer
Faymann