36. Bundesgesetz, mit dem das Patentamtsgebührengesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Patentamtsgebührengesetz – PAG, BGBl. I Nr. 149/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:Das Patentamtsgebührengesetz – PAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 28 Abs. 1 Z 2 bis 11 lautet:Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2 bis 11 lautet:
den Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor der
Rechtsmittelabteilung, der Rechtsabteilung oder der Technischen
jeden vor der Nichtigkeitsabteilung zu verhandelnden Antrag
450 Euro,
die Berufung und die Beschwerde an den Obersten Patent- und
die Kostenberufung an den Obersten Patent- und Markensenat
300 Euro,
den Antrag auf Änderung des Namens oder der Firma des
Anmelders oder Rechtsinhabers
40 Euro,
den Antrag auf Änderung des Anmelders oder Rechtsinhabers, auf
Eintragung oder Löschung einer Lizenz oder Lizenzübertragung,
eines Pfandrechtes oder eines sonstigen, insbesondere dinglichen
den Antrag auf Änderung des Anmelders oder Rechtsinhabers einer
den Antrag auf Eintragung einer Streitanmerkung
40 Euro,
den Antrag auf Weiterbehandlung
150 Euro,
den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
220 Euro.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 36a wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 36 a, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Für Anträge, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2011 eingereicht werden, ist § 28 Abs. 1 Z 2 bis 11 in der vor dem 1. Jänner 2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“Für Anträge, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2011, eingereicht werden, ist Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2 bis 11 in der vor dem 1. Jänner 2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 40 wird folgender Abs. 13 angefügt:Dem Paragraph 40, wird folgender Absatz 13, angefügt:
„(13)Absatz 13,§ 28 Abs. 1 Z 2 bis 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2011 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2 bis 11 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2011, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Fischer
Faymann