33. Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975 und das Sicherheitspolizeigesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel | Gegenstand |
1 | Änderung der Strafprozessordnung |
2 | Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes |
Artikel 1
Änderung der Strafprozessordnung 1975
Die Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 1/2011, wird wie folgt geändert:Die Strafprozessordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach dem § 76 wird folgender § 76a samt Überschrift eingefügt:Nach dem Paragraph 76, wird folgender Paragraph 76 a, samt Überschrift eingefügt:
„Auskunft über Stamm- und Zugangsdaten
§ 76a.Paragraph 76 a,
(1)Absatz einsAnbieter von Kommunikationsdiensten sind auf Ersuchen von kriminalpolizeilichen Behörden, Staatsanwaltschaften und Gerichten, die sich auf die Aufklärung des konkreten Verdachts einer Straftat einer bestimmten Person beziehen, zur Auskunft über Stammdaten eines Teilnehmers (§ 90 Abs. 7 TKG) verpflichtet.Anbieter von Kommunikationsdiensten sind auf Ersuchen von kriminalpolizeilichen Behörden, Staatsanwaltschaften und Gerichten, die sich auf die Aufklärung des konkreten Verdachts einer Straftat einer bestimmten Person beziehen, zur Auskunft über Stammdaten eines Teilnehmers (Paragraph 90, Absatz 7, TKG) verpflichtet.
(2)Absatz 2Gleiches gilt auf Anordnung der Staatsanwaltschaft (§ 102) für die Auskunft über folgende in § 99 Abs. 5 Z 2 TKG erwähnte Daten des Inhabers der betroffenen technischen Einrichtung:Gleiches gilt auf Anordnung der Staatsanwaltschaft (Paragraph 102,) für die Auskunft über folgende in Paragraph 99, Absatz 5, Ziffer 2, TKG erwähnte Daten des Inhabers der betroffenen technischen Einrichtung:
Name, Anschrift und Teilnehmerkennung des Teilnehmers, dem eine öffentliche IP- Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone zugewiesen war, es sei denn, dass diese Zuordnung eine größere Zahl von Teilnehmern erfassen würde;
die bei Verwendung von E-Mail Diensten dem Teilnehmer zugewiesene Teilnehmerkennung;
Name und Anschrift des Teilnehmers, dem eine E-Mail-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesen war, und
die E-Mail-Adresse und die öffentliche IP-Adresse des Absenders einer E-Mail.
Die Bestimmungen der §§ 138 Abs. 5 und 139 gelten für diese Anordnung sinngemäß.“Die Bestimmungen der Paragraphen 138, Absatz 5 und 139 gelten für diese Anordnung sinngemäß.“
2.Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift des 5. Abschnittes lautet:
„Beschlagnahme von Briefen, Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung, Auskunft über Vorratsdaten sowie Überwachung von Nachrichten und von Personen“
3.Novellierungsanordnung 3, § 134 wird wie folgt geändert:Paragraph 134, wird wie folgt geändert:
a) Z 2 lautet:a) Ziffer 2, lautet:
„Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung“ die Erteilung einer Auskunft über Verkehrsdaten (§ 92 Abs. 3 Z 4 TKG), Zugangsdaten (§ 92 Abs. 3 Z 4a TKG), die nicht einer Anordnung gemäß § 76a Abs. 2 unterliegen, und Standortdaten (§ 92 Abs. 3 Z 6 TKG) eines Telekommunikationsdienstes oder eines Dienstes der Informationsgesellschaft (§ 1 Abs. 1 Z 2 des Notifikationsgesetzes),“„Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung“ die Erteilung einer Auskunft über Verkehrsdaten (Paragraph 92, Absatz 3, Ziffer 4, TKG), Zugangsdaten (Paragraph 92, Absatz 3, Ziffer 4 a, TKG), die nicht einer Anordnung gemäß Paragraph 76 a, Absatz 2, unterliegen, und Standortdaten (Paragraph 92, Absatz 3, Ziffer 6, TKG) eines Telekommunikationsdienstes oder eines Dienstes der Informationsgesellschaft (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, des Notifikationsgesetzes),“
b) Nach Z 2 wird folgende Z 2a eingefügt:b) Nach Ziffer 2, wird folgende Ziffer 2 a, eingefügt:
„Auskunft über Vorratsdaten“ die Erteilung einer Auskunft über Daten, die Anbieter von öffentlichen Kommunikationsdiensten nach Maßgabe des § 102a Abs. 2 bis 4 TKG zu speichern haben und die nicht nach § 99 Abs. 2 TKG einer Auskunft nach Z 2 unterliegen,“„Auskunft über Vorratsdaten“ die Erteilung einer Auskunft über Daten, die Anbieter von öffentlichen Kommunikationsdiensten nach Maßgabe des Paragraph 102 a, Absatz 2, bis 4 TKG zu speichern haben und die nicht nach Paragraph 99, Absatz 2, TKG einer Auskunft nach Ziffer 2, unterliegen,“
c) Z 5 lautet:c) Ziffer 5, lautet:
„Ergebnis” (der unter Z 1 bis 4 angeführten Beschlagnahme, Auskunft oder Überwachung) der Inhalt von Briefen (Z 1), die Daten einer Nachrichtenübermittlung, Vorratsdaten oder des Inhalts übertragener Nachrichten (Z 2 bis 3) und die Bild- oder Tonaufnahme einer Überwachung (Z 4).“„Ergebnis” (der unter Ziffer eins bis 4 angeführten Beschlagnahme, Auskunft oder Überwachung) der Inhalt von Briefen (Ziffer eins,), die Daten einer Nachrichtenübermittlung, Vorratsdaten oder des Inhalts übertragener Nachrichten (Ziffer 2 bis 3) und die Bild- oder Tonaufnahme einer Überwachung (Ziffer 4,).“
4.Novellierungsanordnung 4, § 135 wird samt Überschrift wie folgt geändert:Paragraph 135, wird samt Überschrift wie folgt geändert:
a) Die Überschrift des § 135 lautet:a) Die Überschrift des Paragraph 135, lautet:
„Beschlagnahme von Briefen, Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung, Auskunft über Vorratsdaten sowie Überwachung von Nachrichten“
b) In Abs. 2 wird nach der Z 3 folgende Z 4 eingefügt:b) In Absatz 2, wird nach der Ziffer 3, folgende Ziffer 4, eingefügt:
wenn auf Grund bestimmter Tatsachen zu erwarten ist, dass dadurch der Aufenthalt eines flüchtigen oder abwesenden Beschuldigten, der einer vorsätzlich begangenen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung dringend verdächtig ist, ermittelt werden kann.“
c) Nach Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:c) Nach Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 aAuskunft über Vorratsdaten (§§ 102a und 102b TKG) ist in den Fällen des Abs. 2 Z 2 bis 4 zulässig.“Auskunft über Vorratsdaten (Paragraphen 102 a und 102b TKG) ist in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 zulässig.“
d) In Abs. 3 Z 4 lautet:d) In Absatz 3, Ziffer 4, lautet:
in den Fällen des Abs. 2 Z 4.“in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 4 Punkt “,
5.Novellierungsanordnung 5, In § 137 wird in Abs. 3 nach dem Zitat „§ 135 Abs. 2“ das Zitat „und 2a“ eingefügt.In Paragraph 137, wird in Absatz 3, nach dem Zitat „§ 135 Absatz 2 “, das Zitat „und 2a“ eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 138 wird wie folgt geändert:Paragraph 138, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird im letzten Satz das Zitat „§§ 135 Abs. 2 und 3 sowie 136“ durch das Zitat „§§ 135 Abs. 2 bis 3 sowie 136“ ersetzt.a) In Absatz eins, wird im letzten Satz das Zitat „§§ 135 Absatz 2 und 3 sowie 136“ durch das Zitat „§§ 135 Absatz 2 bis 3 sowie 136“ ersetzt.
b) In Abs. 2 wird im letzten Satz nach dem Klammerzitat „(§ 135 Abs. 2)“ die Wendung „und über Vorratsdaten (§ 135 Abs. 2a)“ eingefügt.b) In Absatz 2, wird im letzten Satz nach dem Klammerzitat „(Paragraph 135, Absatz 2,)“ die Wendung „und über Vorratsdaten (Paragraph 135, Absatz 2 a,)“ eingefügt.
c) In Abs. 5 wird im ersten Satz das Zitat „§§ 135 Abs. 2 und 3 sowie 136“ durch das Zitat „§§ 135 Abs. 2 bis 3 sowie 136“ ersetzt.c) In Absatz 5, wird im ersten Satz das Zitat „§§ 135 Absatz 2 und 3 sowie 136“ durch das Zitat „§§ 135 Absatz 2 bis 3 sowie 136“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 140 Abs. 1 Z 4 wird das Zitat „§§ 135 Abs. 1, Abs. 2 Z 2 und 3, Abs. 3 Z 2 bis 4“ durch das Zitat „§§ 135 Abs. 1, Abs. 2 Z 2 bis 4, Abs. 2a, Abs. 3 Z 2 bis 4“ ersetzt.In Paragraph 140, Absatz eins, Ziffer 4, wird das Zitat „§§ 135 Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 2 und 3, Absatz 3, Ziffer 2 bis 4“ durch das Zitat „§§ 135 Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4, Absatz 2 a,, Absatz 3, Ziffer 2 bis 4“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 144 Abs. 3 letzter Satz wird das Zitat „§§ 135 Abs. 2 und 3 sowie 136“ durch das Zitat „§§ 135 Abs. 2 bis 3 sowie 136“ ersetzt.In Paragraph 144, Absatz 3, letzter Satz wird das Zitat „§§ 135 Absatz 2 und 3 sowie 136“ durch das Zitat „§§ 135 Absatz 2 bis 3 sowie 136“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 145 Abs. 3 wird das Zitat „§§ 135 Abs. 2 und 3 sowie 136“ durch das Zitat „§§ 135 Abs. 2 bis 3 sowie 136“ ersetzt.In Paragraph 145, Absatz 3, wird das Zitat „§§ 135 Absatz 2 und 3 sowie 136“ durch das Zitat „§§ 135 Absatz 2 bis 3 sowie 136“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, § 147 wird wie folgt geändert:Paragraph 147, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird nach der Z 2 folgende Z 2a eingefügt:a) In Absatz eins, wird nach der Ziffer 2, folgende Ziffer 2 a, eingefügt:
der Auskunft über Vorratsdaten nach § 135 Abs. 2a,“der Auskunft über Vorratsdaten nach Paragraph 135, Absatz 2 a,,“
b) In Abs. 3 wird das Zitat „Abs. 1 Z 3 bis 5“ durch das Zitat „Abs. 1 Z 2a bis 5“ ersetzt.b) In Absatz 3, wird das Zitat „Abs. 1 Ziffer 3 bis 5“ durch das Zitat „Abs. 1 Ziffer 2 a bis 5“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, § 381 Abs. 1 Z 5 lautet:Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer 5, lautet:
die Kosten einer Sicherstellung, einer Auskunft über Bankkonten und über Bankgeschäfte oder der Beschlagnahme von Briefen, der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung, der Auskunft über Vorratsdaten und der Überwachung von Nachrichten gemäß §§ 111 Abs. 3, 116 Abs. 6 letzter Satz und 138 Abs. 3, soweit diese Ermittlungsmaßnahmen einen erheblichen Beitrag zur Aufklärung der Tat geleistet haben;“die Kosten einer Sicherstellung, einer Auskunft über Bankkonten und über Bankgeschäfte oder der Beschlagnahme von Briefen, der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung, der Auskunft über Vorratsdaten und der Überwachung von Nachrichten gemäß Paragraphen 111, Absatz 3,, 116 Absatz 6, letzter Satz und 138 Absatz 3,, soweit diese Ermittlungsmaßnahmen einen erheblichen Beitrag zur Aufklärung der Tat geleistet haben;“
12.Novellierungsanordnung 12, § 514 wird folgender Abs. 15 angefügt:Paragraph 514, wird folgender Absatz 15, angefügt:
„(15)Absatz 15§§ 76a, 134 Z 2a und 5, 135, 137 Abs. 3, 138 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5, 140 Abs. 1 Z 4, 144 Abs. 3, 145 Abs. 3, 147 Abs. 1 und 3 und § 381 Abs. 1 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2011 treten mit 1. April 2012 in Kraft.“Paragraphen 76 a,, 134 Ziffer 2 a und 5, 135, 137 Absatz 3,, 138 Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 5,, 140 Absatz eins, Ziffer 4,, 144 Absatz 3,, 145 Absatz 3,, 147 Absatz eins und 3 und Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2011, treten mit 1. April 2012 in Kraft.“
13.Novellierungsanordnung 13, Das Inhaltsverzeichnis vor § 1 wird wie folgt geändert:Das Inhaltsverzeichnis vor Paragraph eins, wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift des 5. Abschnittes im 8. Hauptstück lautet:
5. Abschnitt
Beschlagnahme von Briefen, Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung, Auskunft über Vorratsdaten sowie Überwachung von Nachrichten und von Personen
b) § 135 lautet:b) Paragraph 135, lautet:
„§ 135 Beschlagnahme von Briefen, Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung, Auskunft über Vorratsdaten sowie Überwachung von Nachrichten“
Artikel 2
Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes
Das Bundesgesetz über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz - SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 133/2009, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz - SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 53 lauten die Absätze 3a, 3b und 3c:In Paragraph 53, lauten die Absätze 3a, 3b und 3c:
„(3a)Absatz 3 aDie Sicherheitsbehörden sind berechtigt, von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste (§ 92 Abs. 3 Z 1 Telekommunikationsgesetz 2003 - TKG 2003, BGBl. I Nr. 70) und sonstigen Diensteanbietern (§ 3 Z 2 E-Commerce-Gesetz - ECG, BGBl. I Nr. 152/2001) Auskünfte zu verlangen:Die Sicherheitsbehörden sind berechtigt, von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste (Paragraph 92, Absatz 3, Ziffer eins, Telekommunikationsgesetz 2003 - TKG 2003, BGBl. römisch eins Nr. 70) und sonstigen Diensteanbietern (Paragraph 3, Ziffer 2, E-Commerce-Gesetz - ECG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2001,) Auskünfte zu verlangen:
über Namen, Anschrift und Teilnehmernummer eines bestimmten Anschlusses wenn dies zur Erfüllung der ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist,
über die Internetprotokolladresse (IP-Adresse) zu einer bestimmten Nachricht und den Zeitpunkt ihrer Übermittlung, wenn sie diese Daten als wesentliche Voraussetzung zur Abwehr
einer konkreten Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit eines Menschen im Rahmen der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht (§ 19),einer konkreten Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit eines Menschen im Rahmen der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht (Paragraph 19,),
eines gefährlichen Angriffs (§ 16 Abs. 1 Z 1) odereines gefährlichen Angriffs (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins,) oder
einer kriminellen Verbindung (§ 16 Abs.1 Z 2) benötigen,einer kriminellen Verbindung (Paragraph 16, Absatz , Ziffer 2,) benötigen,
über Namen und Anschrift eines Benutzers, dem eine IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesen war, wenn sie diese Daten als wesentliche Voraussetzung zur Abwehr
einer konkreten Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit eines Menschen im Rahmen der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht (§19),
eines gefährlichen Angriffs (§ 16 Abs. 1 Z 1) odereines gefährlichen Angriffs (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins,) oder
einer kriminellen Verbindung (§ 16 Abs. 1 Z 2) benötigen,einer kriminellen Verbindung (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2,) benötigen,
wenn hiefür die Verwendung von Vorratsdaten gemäß § 99 Abs. 5 Z 4 iVm § 102a TKG 2003 erforderlich ist,wenn hiefür die Verwendung von Vorratsdaten gemäß Paragraph 99, Absatz 5, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 102 a, TKG 2003 erforderlich ist,
über Namen, Anschrift und Teilnehmernummer eines bestimmten Anschlusses durch Bezugnahme auf ein von diesem Anschluss geführtes Gespräch durch Bezeichnung eines möglichst genauen Zeitraumes und der passiven Teilnehmernummer, wenn dies zur Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht oder zur Abwehr gefährlicher Angriffe erforderlich ist.
(3b)Absatz 3 bIst auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass eine gegenwärtige Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit eines Menschen besteht, sind die Sicherheitsbehörden zur Hilfeleistung oder Abwehr dieser Gefahr berechtigt, von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste Auskunft über Standortdaten und die internationale Mobilteilnehmerkennung (IMSI) der von dem gefährdeten Menschen mitgeführten Endeinrichtung zu verlangen, auch wenn hiefür die Verwendung von Vorratsdaten gemäß § 99 Abs. 5 Z 3 iVm § 102a TKG 2003 erforderlich ist, sowie technische Mittel zur Lokalisierung der Endeinrichtung zum Einsatz zu bringen.Ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass eine gegenwärtige Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit eines Menschen besteht, sind die Sicherheitsbehörden zur Hilfeleistung oder Abwehr dieser Gefahr berechtigt, von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste Auskunft über Standortdaten und die internationale Mobilteilnehmerkennung (IMSI) der von dem gefährdeten Menschen mitgeführten Endeinrichtung zu verlangen, auch wenn hiefür die Verwendung von Vorratsdaten gemäß Paragraph 99, Absatz 5, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 102 a, TKG 2003 erforderlich ist, sowie technische Mittel zur Lokalisierung der Endeinrichtung zum Einsatz zu bringen.
(3c)Absatz 3 cIn den Fällen der Abs. 3a und 3b trifft die Sicherheitsbehörde die Verantwortung für die rechtliche Zulässigkeit des Auskunftsbegehrens. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, die Auskünfte unverzüglich und im Fall des Abs. 3b gegen Ersatz der Kosten nach der Überwachungskostenverordnung – ÜKVO, BGBl. II Nr. 322/2004, zu erteilen. Im Falle des Abs. 3b hat die Sicherheitsbehörde dem Betreiber überdies unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden eine schriftliche Dokumentation nachzureichen. In den Fällen des Abs. 3a Z 3 sowie Abs. 3b ist die Sicherheitsbehörde verpflichtet, den Betroffenen darüber zu informieren, dass eine Auskunft zur Zuordnung seines Namens oder seiner Anschrift zu einer bestimmten IP-Adresse (§ 53 Abs. 3a Z 3) oder zur Standortbeauskunftung (§ 53 Abs. 3b) eingeholt wurde, sofern hiefür die Verwendung von Vorratsdaten gemäß § 99 Abs. 5 Z 3 oder 4 iVm § 102a TKG 2003 erforderlich war. Dabei sind dem Betroffenen nachweislich und ehestmöglich die Rechtsgrundlage sowie das Datum und die Uhrzeit der Anfrage bekannt zu geben. Die Information Betroffener kann aufgeschoben werden, solange durch sie der Ermittlungszweck gefährdet wäre, und kann unterbleiben, wenn der Betroffene bereits nachweislich Kenntnis erlangt hat oder die Information des Betroffenen unmöglich ist.“In den Fällen der Absatz 3 a und 3b trifft die Sicherheitsbehörde die Verantwortung für die rechtliche Zulässigkeit des Auskunftsbegehrens. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, die Auskünfte unverzüglich und im Fall des Absatz 3 b, gegen Ersatz der Kosten nach der Überwachungskostenverordnung – ÜKVO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 2004,, zu erteilen. Im Falle des Absatz 3 b, hat die Sicherheitsbehörde dem Betreiber überdies unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden eine schriftliche Dokumentation nachzureichen. In den Fällen des Absatz 3 a, Ziffer 3, sowie Absatz 3 b, ist die Sicherheitsbehörde verpflichtet, den Betroffenen darüber zu informieren, dass eine Auskunft zur Zuordnung seines Namens oder seiner Anschrift zu einer bestimmten IP-Adresse (Paragraph 53, Absatz 3 a, Ziffer 3,) oder zur Standortbeauskunftung (Paragraph 53, Absatz 3 b,) eingeholt wurde, sofern hiefür die Verwendung von Vorratsdaten gemäß Paragraph 99, Absatz 5, Ziffer 3, oder 4 in Verbindung mit Paragraph 102 a, TKG 2003 erforderlich war. Dabei sind dem Betroffenen nachweislich und ehestmöglich die Rechtsgrundlage sowie das Datum und die Uhrzeit der Anfrage bekannt zu geben. Die Information Betroffener kann aufgeschoben werden, solange durch sie der Ermittlungszweck gefährdet wäre, und kann unterbleiben, wenn der Betroffene bereits nachweislich Kenntnis erlangt hat oder die Information des Betroffenen unmöglich ist.“
2.Novellierungsanordnung 2, Der bisherige § 53 Abs. 3c erhält die Absatzbezeichnung „(3d)“.Der bisherige Paragraph 53, Absatz 3 c, erhält die Absatzbezeichnung „(3d)“.
2a.Novellierungsanordnung 2a, In § 53 Abs. 4 wird die Wortfolge „Abgesehen von den Fällen der Abs. 2 bis 3b“ durch die Wortfolge „Abgesehen von den Fällen der Abs. 2 bis 3b und 3d“ ersetzt.In Paragraph 53, Absatz 4, wird die Wortfolge „Abgesehen von den Fällen der Absatz 2 bis 3b“ durch die Wortfolge „Abgesehen von den Fällen der Absatz 2 bis 3b und 3d“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 91c Abs. 1 lautet der dritte Satz:In Paragraph 91 c, Absatz eins, lautet der dritte Satz:
„Darüber hinaus ist der Rechtsschutzbeauftragte über Auskunftsverlangen (§ 53 Abs. 3a Z 2 bis 4 und 3b), die Information Betroffener (§ 53 Abs. 3c), den Einsatz technischer Mittel zur Lokalisierung einer Endeinrichtung (§ 53 Abs. 3b) sowie den Einsatz von Kennzeichnerkennungsgeräten (§ 54 Abs. 4b) ehestmöglich zu informieren.“„Darüber hinaus ist der Rechtsschutzbeauftragte über Auskunftsverlangen (Paragraph 53, Absatz 3 a, Ziffer 2 bis 4 und 3b), die Information Betroffener (Paragraph 53, Absatz 3 c,), den Einsatz technischer Mittel zur Lokalisierung einer Endeinrichtung (Paragraph 53, Absatz 3 b,) sowie den Einsatz von Kennzeichnerkennungsgeräten (Paragraph 54, Absatz 4 b,) ehestmöglich zu informieren.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 91c Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 91 c, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Dem Rechtschutzbeauftragten obliegt die Prüfung der nach diesem Absatz erstatteten Meldungen.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 91d Abs. 3 wird das Wort „befugt“ durch das Wort „verpflichtet“ ersetzt.In Paragraph 91 d, Absatz 3, wird das Wort „befugt“ durch das Wort „verpflichtet“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 94 wird folgender Abs. 30 angefügt:Dem Paragraph 94, wird folgender Absatz 30, angefügt:
„(30)Absatz 30§§ 53 Abs. 3a, 3b, 3c, 3d und Abs. 4, 91c Abs 1 sowie § 91d Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2011 treten mit 1. April 2012 in Kraft.“Paragraphen 53, Absatz 3 a,, 3b, 3c, 3d und Absatz 4,, 91c Absatz eins, sowie Paragraph 91 d, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2011, treten mit 1. April 2012 in Kraft.“
Fischer
Faymann