BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2011

Ausgegeben am 20. Mai 2011

Teil I

33. Bundesgesetz:

Änderung der Strafprozessordnung 1975 und des Sicherheitspolizeigesetzes

(NR: GP XXIV RV 1075 AB 1124 S. 102. BR: 8483 AB 8497 S. 796.)

33. Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975 und das Sicherheitspolizeigesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel

Gegenstand

1

Änderung der Strafprozessordnung

2

Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes

Artikel 1

Änderung der Strafprozessordnung 1975

Die Strafprozessordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach dem Paragraph 76, wird folgender Paragraph 76 a, samt Überschrift eingefügt:

„Auskunft über Stamm- und Zugangsdaten

Paragraph 76 a,

  1. Absatz einsAnbieter von Kommunikationsdiensten sind auf Ersuchen von kriminalpolizeilichen Behörden, Staatsanwaltschaften und Gerichten, die sich auf die Aufklärung des konkreten Verdachts einer Straftat einer bestimmten Person beziehen, zur Auskunft über Stammdaten eines Teilnehmers (Paragraph 90, Absatz 7, TKG) verpflichtet.
  2. Absatz 2Gleiches gilt auf Anordnung der Staatsanwaltschaft (Paragraph 102,) für die Auskunft über folgende in Paragraph 99, Absatz 5, Ziffer 2, TKG erwähnte Daten des Inhabers der betroffenen technischen Einrichtung:
    1. Ziffer eins
      Name, Anschrift und Teilnehmerkennung des Teilnehmers, dem eine öffentliche IP- Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone zugewiesen war, es sei denn, dass diese Zuordnung eine größere Zahl von Teilnehmern erfassen würde;
    2. Ziffer 2
      die bei Verwendung von E-Mail Diensten dem Teilnehmer zugewiesene Teilnehmerkennung;
    3. Ziffer 3
      Name und Anschrift des Teilnehmers, dem eine E-Mail-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesen war, und
    4. Ziffer 4
      die E-Mail-Adresse und die öffentliche IP-Adresse des Absenders einer E-Mail.
    Die Bestimmungen der Paragraphen 138, Absatz 5 und 139 gelten für diese Anordnung sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift des 5. Abschnittes lautet:

„Beschlagnahme von Briefen, Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung, Auskunft über Vorratsdaten sowie Überwachung von Nachrichten und von Personen“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 134, wird wie folgt geändert:

a) Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    „Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung“ die Erteilung einer Auskunft über Verkehrsdaten (Paragraph 92, Absatz 3, Ziffer 4, TKG), Zugangsdaten (Paragraph 92, Absatz 3, Ziffer 4 a, TKG), die nicht einer Anordnung gemäß Paragraph 76 a, Absatz 2, unterliegen, und Standortdaten (Paragraph 92, Absatz 3, Ziffer 6, TKG) eines Telekommunikationsdienstes oder eines Dienstes der Informationsgesellschaft (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, des Notifikationsgesetzes),“

b) Nach Ziffer 2, wird folgende Ziffer 2 a, eingefügt:

  1. Ziffer 2 a
    „Auskunft über Vorratsdaten“ die Erteilung einer Auskunft über Daten, die Anbieter von öffentlichen Kommunikationsdiensten nach Maßgabe des Paragraph 102 a, Absatz 2, bis 4 TKG zu speichern haben und die nicht nach Paragraph 99, Absatz 2, TKG einer Auskunft nach Ziffer 2, unterliegen,“

c) Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    „Ergebnis” (der unter Ziffer eins bis 4 angeführten Beschlagnahme, Auskunft oder Überwachung) der Inhalt von Briefen (Ziffer eins,), die Daten einer Nachrichtenübermittlung, Vorratsdaten oder des Inhalts übertragener Nachrichten (Ziffer 2 bis 3) und die Bild- oder Tonaufnahme einer Überwachung (Ziffer 4,).“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 135, wird samt Überschrift wie folgt geändert:

a) Die Überschrift des Paragraph 135, lautet:

„Beschlagnahme von Briefen, Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung, Auskunft über Vorratsdaten sowie Überwachung von Nachrichten“

b) In Absatz 2, wird nach der Ziffer 3, folgende Ziffer 4, eingefügt:

  1. Ziffer 4
    wenn auf Grund bestimmter Tatsachen zu erwarten ist, dass dadurch der Aufenthalt eines flüchtigen oder abwesenden Beschuldigten, der einer vorsätzlich begangenen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung dringend verdächtig ist, ermittelt werden kann.“

c) Nach Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 aAuskunft über Vorratsdaten (Paragraphen 102 a und 102b TKG) ist in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 zulässig.“

d) In Absatz 3, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 4 Punkt “,

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 137, wird in Absatz 3, nach dem Zitat „§ 135 Absatz 2 “, das Zitat „und 2a“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 138, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, wird im letzten Satz das Zitat „§§ 135 Absatz 2 und 3 sowie 136“ durch das Zitat „§§ 135 Absatz 2 bis 3 sowie 136“ ersetzt.

b) In Absatz 2, wird im letzten Satz nach dem Klammerzitat „(Paragraph 135, Absatz 2,)“ die Wendung „und über Vorratsdaten (Paragraph 135, Absatz 2 a,)“ eingefügt.

c) In Absatz 5, wird im ersten Satz das Zitat „§§ 135 Absatz 2 und 3 sowie 136“ durch das Zitat „§§ 135 Absatz 2 bis 3 sowie 136“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 140, Absatz eins, Ziffer 4, wird das Zitat „§§ 135 Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 2 und 3, Absatz 3, Ziffer 2 bis 4“ durch das Zitat „§§ 135 Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4, Absatz 2 a,, Absatz 3, Ziffer 2 bis 4“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 144, Absatz 3, letzter Satz wird das Zitat „§§ 135 Absatz 2 und 3 sowie 136“ durch das Zitat „§§ 135 Absatz 2 bis 3 sowie 136“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 145, Absatz 3, wird das Zitat „§§ 135 Absatz 2 und 3 sowie 136“ durch das Zitat „§§ 135 Absatz 2 bis 3 sowie 136“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 147, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, wird nach der Ziffer 2, folgende Ziffer 2 a, eingefügt:

  1. Ziffer 2 a
    der Auskunft über Vorratsdaten nach Paragraph 135, Absatz 2 a,,“

b) In Absatz 3, wird das Zitat „Abs. 1 Ziffer 3 bis 5“ durch das Zitat „Abs. 1 Ziffer 2 a bis 5“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    die Kosten einer Sicherstellung, einer Auskunft über Bankkonten und über Bankgeschäfte oder der Beschlagnahme von Briefen, der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung, der Auskunft über Vorratsdaten und der Überwachung von Nachrichten gemäß Paragraphen 111, Absatz 3,, 116 Absatz 6, letzter Satz und 138 Absatz 3,, soweit diese Ermittlungsmaßnahmen einen erheblichen Beitrag zur Aufklärung der Tat geleistet haben;“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 514, wird folgender Absatz 15, angefügt:

  1. Absatz 15Paragraphen 76 a,, 134 Ziffer 2 a und 5, 135, 137 Absatz 3,, 138 Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 5,, 140 Absatz eins, Ziffer 4,, 144 Absatz 3,, 145 Absatz 3,, 147 Absatz eins und 3 und Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2011, treten mit 1. April 2012 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 13, Das Inhaltsverzeichnis vor Paragraph eins, wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift des 5. Abschnittes im 8. Hauptstück lautet:

5. Abschnitt
Beschlagnahme von Briefen, Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung, Auskunft über Vorratsdaten sowie Überwachung von Nachrichten und von Personen

b) Paragraph 135, lautet:

„§ 135              Beschlagnahme von Briefen, Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung,                                           Auskunft über Vorratsdaten sowie Überwachung von Nachrichten“              

Artikel 2

Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes

Das Bundesgesetz über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz - SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 53, lauten die Absätze 3a, 3b und 3c:

  1. Absatz 3 aDie Sicherheitsbehörden sind berechtigt, von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste (Paragraph 92, Absatz 3, Ziffer eins, Telekommunikationsgesetz 2003 - TKG 2003, BGBl. römisch eins Nr. 70) und sonstigen Diensteanbietern (Paragraph 3, Ziffer 2, E-Commerce-Gesetz - ECG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2001,) Auskünfte zu verlangen:
    1. Ziffer eins
      über Namen, Anschrift und Teilnehmernummer eines bestimmten Anschlusses wenn dies zur Erfüllung der ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist,
    2. Ziffer 2
      über die Internetprotokolladresse (IP-Adresse) zu einer bestimmten Nachricht und den Zeitpunkt ihrer Übermittlung, wenn sie diese Daten als wesentliche Voraussetzung zur Abwehr
      1. Litera a
        einer konkreten Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit eines Menschen im Rahmen der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht (Paragraph 19,),
      2. Litera b
        eines gefährlichen Angriffs (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins,) oder
      3. Litera c
        einer kriminellen Verbindung (Paragraph 16, Absatz , Ziffer 2,) benötigen,
    3. Ziffer 3
      über Namen und Anschrift eines Benutzers, dem eine IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesen war, wenn sie diese Daten als wesentliche Voraussetzung zur Abwehr
      1. Litera a
        einer konkreten Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit eines Menschen im Rahmen der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht (§19),
      2. Litera b
        eines gefährlichen Angriffs (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins,) oder
      3. Litera c
        einer kriminellen Verbindung (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2,) benötigen,
    4. auch
      wenn hiefür die Verwendung von Vorratsdaten gemäß Paragraph 99, Absatz 5, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 102 a, TKG 2003 erforderlich ist,
    5. Ziffer 4
      über Namen, Anschrift und Teilnehmernummer eines bestimmten Anschlusses durch Bezugnahme auf ein von diesem Anschluss geführtes Gespräch durch Bezeichnung eines möglichst genauen Zeitraumes und der passiven Teilnehmernummer, wenn dies zur Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht oder zur Abwehr gefährlicher Angriffe erforderlich ist.
  2. Absatz 3 bIst auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass eine gegenwärtige Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit eines Menschen besteht, sind die Sicherheitsbehörden zur Hilfeleistung oder Abwehr dieser Gefahr berechtigt, von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste Auskunft über Standortdaten und die internationale Mobilteilnehmerkennung (IMSI) der von dem gefährdeten Menschen mitgeführten Endeinrichtung zu verlangen, auch wenn hiefür die Verwendung von Vorratsdaten gemäß Paragraph 99, Absatz 5, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 102 a, TKG 2003 erforderlich ist, sowie technische Mittel zur Lokalisierung der Endeinrichtung zum Einsatz zu bringen.
  3. Absatz 3 cIn den Fällen der Absatz 3 a und 3b trifft die Sicherheitsbehörde die Verantwortung für die rechtliche Zulässigkeit des Auskunftsbegehrens. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, die Auskünfte unverzüglich und im Fall des Absatz 3 b, gegen Ersatz der Kosten nach der Überwachungskostenverordnung – ÜKVO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 2004,, zu erteilen. Im Falle des Absatz 3 b, hat die Sicherheitsbehörde dem Betreiber überdies unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden eine schriftliche Dokumentation nachzureichen. In den Fällen des Absatz 3 a, Ziffer 3, sowie Absatz 3 b, ist die Sicherheitsbehörde verpflichtet, den  Betroffenen darüber zu informieren, dass eine Auskunft zur Zuordnung seines Namens oder seiner Anschrift zu einer bestimmten IP-Adresse (Paragraph 53, Absatz 3 a, Ziffer 3,)  oder zur Standortbeauskunftung (Paragraph 53, Absatz 3 b,) eingeholt wurde, sofern hiefür die Verwendung von Vorratsdaten gemäß Paragraph 99, Absatz 5, Ziffer 3, oder 4 in Verbindung mit Paragraph 102 a, TKG 2003 erforderlich war. Dabei sind dem Betroffenen nachweislich und ehestmöglich die Rechtsgrundlage sowie das Datum und die Uhrzeit der Anfrage bekannt zu geben. Die Information Betroffener kann aufgeschoben werden, solange durch sie der Ermittlungszweck gefährdet wäre, und kann unterbleiben, wenn der Betroffene bereits nachweislich Kenntnis erlangt hat oder die Information des Betroffenen unmöglich ist.“

Novellierungsanordnung 2, Der bisherige Paragraph 53, Absatz 3 c, erhält die Absatzbezeichnung „(3d)“.

Novellierungsanordnung 2a, In Paragraph 53, Absatz 4, wird die Wortfolge „Abgesehen von den Fällen der Absatz 2 bis 3b“ durch die Wortfolge „Abgesehen von den Fällen der Absatz 2 bis 3b und 3d“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 91 c, Absatz eins, lautet der dritte Satz:

„Darüber hinaus ist der Rechtsschutzbeauftragte über Auskunftsverlangen (Paragraph 53, Absatz 3 a, Ziffer 2 bis 4 und 3b), die Information Betroffener (Paragraph 53, Absatz 3 c,), den Einsatz technischer Mittel zur Lokalisierung einer Endeinrichtung (Paragraph 53, Absatz 3 b,) sowie den Einsatz von Kennzeichnerkennungsgeräten (Paragraph 54, Absatz 4 b,) ehestmöglich zu informieren.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 91 c, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Dem Rechtschutzbeauftragten obliegt die Prüfung der nach diesem Absatz erstatteten Meldungen.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 91 d, Absatz 3, wird das Wort „befugt“ durch das Wort „verpflichtet“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 94, wird folgender Absatz 30, angefügt:

  1. Absatz 30Paragraphen 53, Absatz 3 a,, 3b, 3c, 3d und Absatz 4,, 91c Absatz eins, sowie Paragraph 91 d, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2011, treten mit 1. April 2012 in Kraft.“

Fischer

Faymann