BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2011

Ausgegeben am 20. Mai 2011

Teil römisch eins

32. Bundesgesetz:

Änderung des Berufsreifeprüfungsgesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 1070 Ausschussbericht 1139 Sitzung 103. Bundesrat:, Ausschussbericht 8488 Sitzung 796.)

32. Bundesgesetz, mit dem das Berufsreifeprüfungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Berufsreifeprüfungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 10, durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende Ziffer 11, 12 und 13 angefügt:

  1. Ziffer 11
    erfolgreicher Abschluss eines gemäß Paragraph 5, Absatz 3, des Studienförderungsgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 305, durch Verordnung des zuständigen Bundesministers genannten Hauptstudienganges an einem Konservatorium,
  2. Ziffer 12
    erfolgreicher Abschluss eines mindestens dreijährigen künstlerischen Studiums an einer Universität gemäß Universitätsgesetz 2002, BGBl. römisch eins Nr. 120, oder an einer Privatuniversität gemäß Universitäts-Akkreditierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 1999,, für welches die allgemeine Universitätsreife mittels positiv beurteilter Zulassungsprüfung nachzuweisen war,
  3. Ziffer 13
    erfolgreicher Abschluss einer Ausbildung zum Heilmasseur gemäß dem Bundesgesetz über die Berufe und die Ausbildung zum medizinischen Masseur und Heilmasseur – MMHmG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Zu den mit der Reifeprüfung einer höheren Schule verbundenen Berechtigungen zählen insbesondere die Berechtigung zum Besuch von Kollegs, Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengängen, Pädagogischen Hochschulen, anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen und Studiengängen, Universitäten und akkreditierten Privatuniversitäten sowie die Erfüllung der Ernennungserfordernisse gemäß Ziffer 2 Punkt 11, der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333.“

Novellierungsanordnung 2a, Paragraph 3, Absatz eins a, entfällt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 6, Absatz eins, zweiter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Die Festlegung der Prüfungstermine von schriftlichen Klausurarbeiten hat hinsichtlich der Teilprüfungen „Deutsch“, „Mathematik (bzw. Mathematik und angewandte Mathematik)“ und „Lebende Fremdsprache“ (Englisch, Französisch, Spanisch, Italienisch; in weiteren Sprachen nach Maßgabe einer Verordnung des zuständigen Bundesministers) gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 durch den zuständigen Bundesminister, hinsichtlich der übrigen Teilprüfungen durch den Vorsitzenden zu erfolgen, welcher Wünschen des Prüfungskandidaten nach Möglichkeit zu entsprechen hat. “

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 8, Absatz eins, wird durch folgende Absatz eins und eins a ersetzt:

  1. Absatz eins,Auf Antrag einer Einrichtung der Erwachsenenbildung, die vom Bund als Förderungsempfänger anerkannt ist, oder einer öffentlichen Schule im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit kann der zuständige Bundesminister einen Lehrgang als zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung geeignet anerkennen. Auf Antrag des Bundesministers für Inneres kann der zuständige Bundesminister einen von der Sicherheitsakademie gemäß Paragraph 11, des Sicherheitspolizeigesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, geführten Lehrgang als zur Vorbereitung auf die Teilprüfung über den Fachbereich „Politische Bildung und Recht“ geeignet anerkennen.
  2. Absatz eins a,Die Anerkennung hat zu erfolgen, wenn der vorzulegende Lehr- oder Studienplan von seinen Anforderungen her jenen von öffentlichen höheren Schulen gleichwertig ist und die Vortragenden sowie die Prüfer über eine facheinschlägige, zum Unterricht nach den Anforderungen einer berufsbildenden höheren Schule befähigende Qualifikation verfügen. Als Vortragende in Lehrgängen zur Vorbereitung auf die Teilprüfungen „Deutsch“, „Mathematik (bzw. Mathematik und angewandte Mathematik)“ und „Lebende Fremdsprache“ kommen auch Personen in Betracht, welche ein facheinschlägiges Studium an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung erfolgreich abgeschlossen haben und über eine zumindest zwölfmonatige Berufserfahrung als Vortragende in der Aus-, Fort- oder Weiterbildung verfügen. Als Vortragende in Lehrgängen zur Vorbereitung auf die Teilprüfung „Fachbereich“ kommen auch Personen in Betracht, welche über eines der nachstehend genannten Lehrämter verfügen:
    1. Ziffer eins
      Lehramt für Berufsschulen, Fachgruppe römisch zwei (für fachtheoretische Unterrichtsgegenstände),
    2. Ziffer 2
      Lehramt für den technisch-gewerblichen Fachbereich an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, Fachgruppe A (für fachtheoretische Unterrichtsgegenstände an berufsbildenden mittleren Schulen),
    3. Ziffer 3
      Lehramt für den Fachbereich Ernährung an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen,
    4. Ziffer 4
      Lehramt für den Fachbereich Information und Kommunikation an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen,
    5. Ziffer 5
      Lehramt für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen und für den Fachbereich Agrar und Umwelt an höheren land- und forstwirtschaftlichen Schulen.
    Der zuständige Bundesminister kann, wenn es im Hinblick auf die Gleichwertigkeit der Abschlüsse erforderlich ist, kompetenzbasierte Curricula für die Vorbereitung zu den einzelnen Teilprüfungen verordnen, welche den anerkannten Lehrgängen zu Grunde zu legen sind.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 8 a, Absatz 3 und 4 werden durch folgende Absatz 3, 4, 4 a und 4 b ersetzt:

  1. Absatz 3,Die Rechtsträger gemäß Paragraph 8, Absatz eins, haben gemeinsam mit dem Vorsitzenden (Absatz eins,) unverzüglich, längstens jedoch binnen vier Wochen nach dessen Bestellung die konkreten Prüfungstermine der mündlichen Teilprüfungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 3 sowie der Teilprüfung „Fachbereich“ gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 3, Ziffer 2, (schriftlich oder projektorientierte Arbeit einschließlich Präsentation und Diskussion unter Einbeziehung des fachlichen Umfeldes sowie mündlich) festzulegen.
  2. Absatz 4,Gleichzeitig mit dem Vorschlag des für die Vorsitzführung in Aussicht genommenen fachkundigen Experten (Absatz eins,) sind
    1. Ziffer eins
      dem Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens gemäß Artikel eins, des BIFIE-Gesetzes 2008, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 25, bezüglich der Teilprüfungen „Deutsch“, „Mathematik (bzw. Mathematik und angewandte Mathematik)“ und „Lebende Fremdsprache“ (Englisch, Französisch, Spanisch, Italienisch; in weiteren Sprachen nach Maßgabe einer Verordnung des zuständigen Bundesministers) gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 jeweils die Zahl der Prüfungskandidaten von schriftlichen Klausurarbeiten und
    2. Ziffer 2
      dem Landesschulrat bezüglich der Teilprüfungen „Lebende Fremdsprache“ (sofern nicht von Ziffer eins, erfasst) und „Fachbereich“ gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 die Aufgabenstellungen der schriftlichen Klausurarbeiten und die Themenstellungen der projektorientierten Arbeiten einschließlich der Abgrenzung des fachlichen Umfeldes gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2
    zu übermitteln.
  3. Absatz 4 a,Die Festlegung des Prüfungstermins und der Aufgabenstellungen von schriftlichen Klausurarbeiten erfolgt hinsichtlich der standardisierten Klausurarbeiten in den Teilprüfungen gemäß Absatz 4, Ziffer eins, durch den zuständigen Bundesminister. Findet der Landesschulrat die gemäß Absatz 4, Ziffer 2, vorgelegten Aufgabenstellungen im Hinblick auf den für den Fachbereich maßgeblichen Lehrplan und im Hinblick auf die geforderte Gleichwertigkeit ungeeignet, hat er unter Setzung einer angemessenen Frist die Vorlage neuer Aufgabenstellungen zu verlangen. Die Aufgabenstellungen der mündlichen Teilprüfungen sind dem Vorsitzenden am Prüfungstag vor Beginn der Prüfung zur Genehmigung vorzulegen.
  4. Absatz 4 b,Die Beurteilung der Leistungen der Prüfungskandidaten bei den schriftlichen standardisierten Klausurarbeiten von Teilprüfungen gemäß Absatz 4, Ziffer eins,, deren Prüfungstermine und Aufgabenstellungen durch den zuständigen Bundesminister bestimmt werden, hat nach Maßgabe zentraler Korrektur- und Beurteilungsanleitungen des zuständigen Bundesministers zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 8 b, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Weiters sind erfolgreich abgelegte Teilprüfungen von Studienberechtigungsprüfungen in den Pflichtfächern „Mathematik 3“ und „Lebende Fremdsprache 2“ gemäß dem Studienberechtigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1985,, dem Universitätsgesetz 2002, BGBl. römisch eins Nr. 120, dem Hochschul-Studienberechtigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2008,, und dem Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, als Teilprüfungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 anzuerkennen.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 11, Absatz eins, wird die Wendung „Bundesgesetz über die Abgeltung für Prüfungstätigkeiten im Bereich des Schulwesens mit Ausnahme des Hochschulwesens und über die Entschädigung der Mitglieder von Gutachterkommissionen gemäß Paragraph 15, des Schulunterrichtsgesetzes“ durch die Wendung „Prüfungstaxengesetz – Schulen/Pädagogische Hochschulen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7a, Nach Paragraph 11 b, wird folgender Paragraph 11 c, samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmung hinsichtlich Paragraph 3, Absatz eins a, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2011,

Paragraph 11 c,

Prüfungskandidaten, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2011, bereits zur Berufsreifeprüfung zugelassen wurden, sind hinsichtlich des Paragraph 3, Absatz eins a, berechtigt, die Berufsreifeprüfung nach der zum Zeitpunkt der Zulassung geltenden Rechtslage zu absolvieren oder im Wege über den Vorsitzenden der zulassenden Prüfungskommission eine neuerliche Zulassung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2011, zu begehren. Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2011, noch nicht zugelassene Prüfungskandidaten sind berechtigt, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 den Antrag zu stellen, die Berufsreifeprüfung nach der am 1. Jänner 2011 geltenden Rechtslage zu absolvieren.“

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2011, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 10 bis 13, Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 8, Absatz eins und eins a, Paragraph 8 b, Absatz 2,, Paragraph 11, Absatz eins, sowie Paragraph 11 c, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 6, Absatz eins, sowie Paragraph 8 a, Absatz 3, 4, 4 a und 4 b treten mit 1. April 2016 in Kraft,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 3, Absatz eins a, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.“

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