BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2011

Ausgegeben am 20. Mai 2011

Teil römisch eins

31. Bundesgesetz:

Änderung des Prüfungstaxengesetzes – Schulen/Pädagogische Hochschulen

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 1063 Ausschussbericht 1138 Sitzung 103. Bundesrat:, Ausschussbericht 8487 Sitzung 796.)

31. Bundesgesetz, mit dem das Prüfungstaxengesetz – Schulen/Pädagogische Hochschulen geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Prüfungstaxengesetz – Schulen/Pädagogische Hochschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1976,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 6, wird folgender Absatz 12, angefügt:

  1. Absatz 12,Anlage römisch eins Abschnitt römisch sechs in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2011, tritt mit 1. Oktober 2010 in Kraft und mit Ablauf des 31. August 2012 außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 2, In Anlage römisch eins wird nach dem Abschnitt römisch fünf folgender Abschnitt „VI“ angefügt:

„VI. Pädagogische Hochschulen:

Das Rektorat einer Pädagogischen Hochschule gemäß Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, sowie die Studiengangsleitung eines privaten Studienganges gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, des Hochschulgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, können im Einvernehmen mit dem zuständigen Dienststellenausschuss im Rahmen eines zur Verfügung stehenden Betrages Lehrerinnen und Lehrern an der Pädagogischen Hochschule für die Begutachtung der Bachelorarbeit sowie Lehrerinnen und Lehrern an der Pädagogischen Hochschule, die im Studienjahr 2010 aus 2011, besondere Leistungen im Rahmen der Prüfungstätigkeit im Bereich eines Studienganges gemäß Paragraph 38, des Hochschulgesetzes 2005 erbracht haben, eine besondere Prüfungsprämie gewähren. Die zuständige Bundesministerin gemäß Paragraph 7, stellt für die Gewährung der besonderen Prüfungsprämien für das Studienjahr 2010 aus 2011, für jeden für das betreffende Studienjahr im Bereich eines Studienganges inskribierten Studierenden einen der Anwendung des Paragraph 5, nicht zu unterziehenden Betrag von 110 Euro zur Verfügung.“

Fischer

Faymann